Kombinierte Nomenklatur – Ergänzung der Zusätzlichen Anmerkung 6 zu Kapitel 17 (Inulinsirup)

Durchführungsverordnung (EU) 2018/549 der Kommission vom 6. April 2018 zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif; ABl. L 91 vom 9.4.2018, S: 11.

 

Mit Wirkung zum 29. April 2018 wird in der Zusätzlichen Anmerkung 6 zu Kapitel 17 des Teils II der Kombinierten Nomenklatur folgender Absatz angefügt:

„Die Menge an ‚Fructose in chemisch nicht gebundener Form oder in Form von Saccharose‘ wird bezogen auf die Trockenmasse mit der Formel F + 0,5 S/0,95 berechnet, wobei ‚F‘ der Fructosegehalt und ‚S‘ der Saccharosegehalt ist, die mittels Hochleistungsflüssigkeitschromatografie bestimmt wurden.“

In der Zusätzlichen Anmerkung 6 zu Kapitel 17 der Kombinierten Nomenklatur wird für die Zwecke der KN- Unterpositionen 1702 60 80 und 1702 90 80 „Inulinsirup“ definiert. Dabei handelt es sich um ein Erzeugnis, das unmittelbar durch Hydrolyse von Inulin oder Oligomeren der Fructose gewonnen wurde, mit einem Gehalt, bezogen auf die Trockenmasse, einer bestimmten Menge Fructose in chemisch nicht gebundener Form oder in Form von Saccharose.

Die Ergänzung in der zusätzliche Anmerkung 6 zu Kapitel 17 der Kombinierten Nomenklatur ist erforderlich, um eine einheitliche Auslegung in der gesamten Union zu gewährleisten. Der vom Netzwerk der europäischen zolltechnischen Prüfanstalten durchgeführte „Leistungstest in Bezug auf Zucker und zuckerhaltige Erzeugnisse 2016“ („Proficiency Test on Sugars and Sugar Containing Products 2016“) ergab, dass die Zolllabors in der Union den Teilsatz „Fructose in chemisch nicht gebundener Form oder in Form von Saccharose“ der Zusätzlichen Anmerkung 6 zu Kapitel 17 unterschiedlich auslegen. Eine Präzisierung des Wortlauts dieser Zusätzlichen Anmerkung ist dahingehend erforderlich, dass die Menge des vorhandenen Zuckers — bezogen auf die Trockenmasse — mittels Hochleistungsflüssigkeitschromatografie, der genauesten verfügbaren Methode, zu bestimmen ist.

 

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2017