EU/Korea DR – Restriktive Maßnahmen

Ausweitung der Sanktionen

Durchführungsbeschluss (GASP) 2018/551 des Rates vom 6. April 2018 zur Durchführung des Beschlusses (GASP) 2016/849 über restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Volksrepublik Korea; ABl. L 91 vom 9. April 2018, S. 16

Die Anhänge I und IV des Beschlusses (GASP) 2016/849 werden mit Wirkung vom 9. April 2018 geändert: eine Person und 21 Einrichtungen in die Liste der Personen und Einrichtungen, die restriktiven Maßnahmen unterliegen, aufgenommen und 15 Schiffe zum Einfrieren von Vermögenswerten, 25 Schiffe für ein Verbot des Anlaufens von Häfen und 12 Schiffe zur Entziehung der Flagge vorgesehen. Hintergrund ist ein entsprechender Beschluss des mit VN-Resolution 1718 (2006) eingesetzten Ausschusses des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen vom 30. März 2018.

 

Durchführungsverordnung (EU) 2018/548 des Rates vom 6. April 2018 zur Durchführung der Verordnung (EU) 2017/1509 über restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Volksrepublik Korea; ABl. L 91 vom 9. April 2018, S. 2.

Mit der vorliegenden Durchführungsverordnung wird der oben erläuterte Beschluss umgesetzt. Anhänge XIII und XIV der Verordnung (EU) 2017/1509 werden entsprechend ergänzt.

 

Mitteilung an die Person und die Einrichtungen, die den restriktiven Maßnahmen nach dem Beschluss (GASP) 2016/849 des Rates, durchgeführt durch den Durchführungsbeschluss (GASP) 2018/551 des Rates, und der Verordnung (EU) 2017/1509 des Rates, durchgeführt durch die Durchführungsverordnung (EU) 2018/548 des Rates, über restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Volksrepublik Korea unterliegen; ABl. C 122 vom 9.4.2018, S. 3.
sowie
Mitteilung an die betroffene Person, die den restriktiven Maßnahmen nach der Verordnung (EU) 2017/1509 des Rates, durchgeführt durch die Durchführungsverordnung (EU) 2018/548 des Rates, über restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Volksrepublik Korea unterliegt; ABl. C 122 vom 9.4.2018, S. 4.

thumbnail of Maßnahmen gegen die Demokratische Volksrepublik Korea 11.04.2018

 

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2017