Kombinierte Nomenklatur – Neue Zusätzliche Anmerkung 5 zu Kapitel 15 (Nahrungsergänzungsmittel)

Durchführungsverordnung (EU) 2018/507 der Kommission vom 26. März 2018 zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif; ABl. L 83 vom 27. März 2018, S. 11.

 

Mit Wirkung zum 16. April 2018 wird in Teil II Kapitel 15 der Kombinierten Nomenklatur folgende Zusätzliche Anmerkung 5 angefügt:

„Zu diesem Kapitel gehören nicht Lebensmittelzubereitungen aus Erzeugnissen des Kapitels 15, dosiert aufgemacht, wie Kapseln, Tabletten, Pastillen und Pillen, die zur Verwendung als Nahrungsergänzungsmittel bestimmt sind. Der wesentliche Charakter eines Nahrungsergänzungsmittels wird nicht nur durch seine Inhaltsstoffe bestimmt, sondern auch durch seine besondere Form der Darreichung, die auf seine Funktion als Nahrungsergänzungsmittel hinweist, da sie die Dosierung, die Art und Weise seiner Aufnahme und den Ort, an dem es wirken soll, bestimmt. Diese Lebensmittelzubereitungen sind in Position 2106 einzureihen, sofern sie anderweitig weder genannt noch inbegriffen sind.“

Die zusätzliche Anmerkung in Kapitel 15 der Kombinierten Nomenklatur ist erforderlich, um eine einheitliche Auslegung in der gesamten Union zu gewährleisten. Hintergrund ist ein Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union. Danach sind Lebensmittelzubereitungen zur Nahrungsergänzung, die hauptsächlich pflanzliches oder tierisches Öl enthalten, dem Vitamine zugesetzt sind, dosiert aufgemacht in Kapselhüllen in Position 2106 („Lebensmittelzubereitungen, anderweit weder genannt noch inbegriffen“) einzureihen.

 

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2017