Einreihung von Waren in die Kombinierte Nomenklatur – Schmelzkorund-Schlacke – 7202 29 90

Durchführungsverordnung (EU) 2018/407 der Kommission vom 14. März 2018 zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur; ABl. L 74 vom 16. März 2018, S. 6.

 

Die nachstehend beschriebene Ware wird in die Kombinierte Nomenklatur unter den genannten KN-Code eingereiht:

„Eine Ware mit der Bezeichnung „braune Schmelzkorund-Schlacke“ („brown fused alumina slag“), die ein Nebenprodukt bei der Herstellung von herkömmlichem Elektrokorund in Lichtbogenöfen ist.

Die Ware besteht aus folgenden Bestandteilen (GHT):

  • Eisen               75
  • Silicium           15
  • Titan                5
  • Aluminium       3
  • Andere Metalle      2

Die Ware wird zur Konzentrierung von Erzen durch selektive Schwimmaufbereitung in gravimetrischen Trennverfahren verwendet.“

Die Ware ist als anderes Ferrosilicium einzureihen.

Einreihung nach 7202 29 90

 

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2017

Kombinierte Nomenklatur – Änderung der Zusätzliche Anmerkung 10 zu Kapitel 22

Durchführungsverordnung (EU) 2018/396 der Kommission vom 13. März 2018 zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif; ABl. L 71 vom 14.3.2018, S. 36.

Mit Wirkung vom 3.4.2018 erhält der zweite Gedankenstrich der Zusätzlichen Anmerkung 10 zu Kapitel 22 folgende Fassung:

„„— gegorene Getränke in anderer Aufmachung mit einem Überdruck von 3 bar oder mehr, gemessen bei einer Temperatur von 20 °C.“

Die Änderung ist erforderlich, um eine einheitliche Auslegung der Kombinierten Nomenklatur in Bezug auf die Definition von „schäumenden Getränken“ im gesamten Gebiet der Union zu gewährleisten. Bisher galten unterschiedliche Schwellenwerte für den Überdruck von schäumenden gegorenen Getränken. Eine derartige Regelung ist jedoch weder wissenschaftlich noch anderweitig zu rechtfertigen. Im Interesse der Rechtssicherheit wird der bisherige Schwellenwert in der Zusätzliche Anmerkung 10 zu Kapitel 22 von „1,5 bar oder mehr“ durch „3 bar oder mehr“ ersetzt.

 

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2017

Kombinierte Nomenklatur – Änderung der Erläuterungen bezüglich Etuis für Mobiltelefone und Etuis für Tablet- bzw. Mini-Tablet-Computer

Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur der Europäischen Union; ABl. C 69 vom 13. März 2018, S. 5.

Die Erläuterungen der Kombinierten Nomenklatur werden hinsichltich der Einreihung von Etuis für Mobiltelefone bzw. Etuis für Tablet- und MIni-Tablet Computer wie folgt ergänzt:

Bei „4202 31 00 bis 4202 39 00 Taschen- oder Handtaschenartikel“ (S. 198) wird nach dem bestehenden Text Folgendes eingefügt:
„Zu diesen Unterpositionen gehörende Etuis für Mobiltelefone werden vom ersten Teil des Wortlauts der Position erfasst und können aus jedem beliebigem Material bestehen.

Sie können so gestaltet sein, dass sie für ein bestimmtes Modell eines Mobiltelefons oder für unterschiedliche Modelle von Mobiltelefonen mit denselben Abmessungen passen.

Sie können einen Verschluss haben. Sie umhüllen das Mobiltelefon, indem sie die Rückseite, die Seitenflächen und die Vorderseite des Mobiltelefons abdecken, um es zu schützen. Einfache Hüllen, die nur die Rückseite und die Seitenflächen abdecken, sind jedoch ausgenommen, da sie nicht die Merkmale von Behältnissen der Position 4202 aufweisen und nach ihrer stofflichen Beschaffenheit eingereiht werden.

Zu diesen Unterpositionen gehören jedoch keine Etuis, auch mit Aufstellvorrichtung, für Tablet-Computer, Mini-Tablet-Computer oder E-Books, da sie wegen ihrer Größe nicht als Taschen- oder Handtaschenartikel gelten (Einreihung in die Unterpositionen 4202 91 80 bis 4202 99 00 nach der stofflichen Beschaffenheit). Diese Etuis werden vom ersten Teil des Wortlauts der Position erfasst und können aus jedem beliebigem Material bestehen.“ Weiterlesen

LED-Module bestehen aus Leiterplatten, die in einem Gehäuse montiert und über Kabel miteinander verbunden sind.

Auszug aus dem Urteil des Finanzgerichts München (14. Senat) vom 21. September 2017 in der Rechtssache 14 K 2665/14

Die eingeführten LED-Module bestehen aus Leiterplatten, die in einem Gehäuse montiert und über Kabel miteinander verbunden sind. Die einzelnen Leiterplatten sind mit mehrfarbig leuchtenden LED und weiteren aktiven und passiven Bauelementen bestückt und in einem Kunststoffrahmen mit Montagevorrichtungen und einer Aufsteckplatine mit RJ 45-Anschluss und zwei 10-Pin Anschlusssteckern zur Strom- und Datenversorgung ausgestattet. In dem Gehäuse sind zusätzlich das Netzteil, Lüfter, RJ 45-Anschlüsse sowie die notwendige, komplette Verkabelung untergebracht. Die für die Ansteuerung des LED-Moduls notwendige Elektronik war zum Zeitpunkt der Einfuhr weder eingebaut noch im Lieferumfang enthalten. Mehrere der o.g. LED-Module ergeben zusammen mit weiteren Geräten (SX LED-Kontrollsystem aus Bild-Prozessor, LED-Modul-Kontrollsystem, Datenverteiler) einen modularen Bildschirm (sog. LED-Videowand), wie er auf Veranstaltungen im Unterhaltungs- und Sportbereich und als Reklametafel für den Einzelhandel eingesetzt wird.

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Verdampfer aus Aluminium

Protokollerklärung des Ausschusses für den Zollkodex, Fachbereich Zolltarifliche und Statistische Nomenklatur (Teilbereich Textilien und Mechanik/Verschiedenes) – 184. Sitzung des Ausschusses für den Zollkodex vom 18. bis 20 Dezember 2017:

Warenbeschreibung

Verdampfer aus Aluminium, in einem speziell geformten Gehäuse, bestehend aus einer Reihe interner Leitungen oder „Strömungswege“, welche in Spulen gelegt sind, mit Anschlüssen für einen Kältemittelkreislauf, einem Expansionsventil und Kühlrippen. Der Verdampfer wird als ein Kühlelement in Kfz-Klimaanlagen zum Kühlen und Entfeuchten der Luft verwendet.

Einreihung:

Die Ware ist in Anwendung der AV 1 und 6 und Anmerkung 2 b) zu Abschnitt XVI als „Verdampfer“ in die Unterposition 8418 99 10 einzureihen.

Begründung:

Der Apparat erfüllt den Wortlaut der Position 8418 und hauptsächlich auch den Wortlaut des KN-Codes 8418 99 10 sowie die Merkmale auf die in den HS-Erläuterungen zu Position 8418 Bezug genommen werden. Eine Einreihung in die Position 8415 ist aufgrund der Ausweisungsanmerkung b) der HS-Erläuterungen zu Position 8415 ausgeschlossen.

(Stand: 01.03.2018)

Quelle: Zoll.de

Verschiedene Gegenstände für eine elektrische Eisenbahn

Protokollerklärung des Ausschusses für den Zollkodex, Fachbereich Zolltarifliche und Statistische Nomenklatur (Teilbereich Textilien und Mechanik/Verschiedenes) – 184. Sitzung des Ausschusses für den Zollkodex vom 18. bis 20 Dezember 2017:

Warenbeschreibung:

Verschiedene Gegenstände für eine elektrische Eisenbahn: acht Eisenbahnräder, vier Puffer, ein Motor mit einer Leistung von 1,9 W, ein Batteriegehäuse und eine Fernbedienung. Sie funktionieren nur zusammen mit den anderen Elementen des Herstellers.

Die oben beschriebenen Gegenstände sind (a) nicht zusammen für den Einzelverkauf aufgemacht und (b) bilden keine Warenzusammenstellung, weil die verschiedenen Komponenten zusammen weder zur Befriedigung eines speziellen Bedarfs noch zur Ausübung einer bestimmten Tätigkeit zusammengestellt worden sind.

Einreihung:

Die Waren sind separat in die folgenden KN-Codes einzureihen:

8 Eisenbahnräder:KN-Code 9503 00 30
4 PufferKN-Code 9503 00 30
1 Motor mit einer Leistung von 1,9 WPosition 8501
1 FernbedienungPosition 8526
1 BatteriegehäusePosition 8536

Begründung:

Die Waren können nicht als Warenzusammenstellung in Anwendung der AV 3 b) eingereiht werden, da sie (a) nicht zusammen für den Einzelverkauf aufgemacht sind und (b) weil die verschiedenen Komponenten zusammen weder zur Befriedigung eines speziellen Bedarfs noch zur Ausübung einer bestimmten Tätigkeit zusammengestellt worden sind.

(Stand: 01.03.2018)

Quelle: Zoll.de

Kraftfahrzeuge für den Transport von Waren – Unterpositionen 8704 10 10 und 8704 21 91

Auszug aus dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs (sechste Kammer) vom 22. Februar 2018, Az.:RS C-545/16.

Tenor:

Die Prüfung der Vorlagefragen hat nichts ergeben, was die Gültigkeit der Durchführungsverordnung (EU) 2015/221 der Kommission vom 10. Februar 2015 zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur berühren könnte.

Zu den Vorlagefragen

Die beiden Fragen des vorlegenden Gerichts, die zusammen zu prüfen sind, betreffen im Wesentlichen die Gültigkeit der Verordnung 2015/221.

Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Rat der Europäischen Union der Kommission, die mit den Zollsachverständigen der Mitgliedstaaten zusammenarbeitet, ein weites Ermessen bei der näheren Bestimmung des Inhalts der Tarifpositionen, die für die Einreihung einer bestimmten Ware in Frage kommen, eingeräumt hat. Die Kommission hat jedoch aufgrund ihrer Befugnis zum Erlass von Maßnahmen gemäß Art. 9 der Verordnung Nr. 2658/87 nicht das Recht, den Inhalt oder die Tragweite der Tarifpositionen zu ändern (Urteil vom 4. März 2004, Krings, C-130/02, EU:C:2004:122, Rn. 26 und die dort angeführte Rechtsprechung).

Im vorliegenden Fall ist zu prüfen, ob die Kommission dadurch, dass sie das in Spalte 1 der Tabelle im Anhang der Verordnung 2015/221 bezeichnete Fahrzeug für Zwecke der zollrechtlichen Tarifierung in die Unterposition 8704 21 91 und nicht in die Unterposition 8704 10 eingereiht hat, den Inhalt dieser beiden Unterpositionen des Zolltarifs geändert hat.

Hierzu ergibt sich aus der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs, dass im Interesse der Rechtssicherheit und der leichten Nachprüfbarkeit das entscheidende Kriterium für die zollrechtliche Tarifierung von Waren allgemein in deren objektiven Merkmalen und Eigenschaften zu suchen ist, wie sie im Wortlaut der Positionen der KN und der Anmerkungen zu den Abschnitten oder Kapiteln festgelegt sind (Urteile vom 27. April 2006, Kawasaki Motors Europe, C-15/05, EU:C:2006:259, Rn. 38, vom 29. Oktober 2009, Dinter und Europol Frost-Food, C-522/07 und C-65/08, EU:C:2009:663, Rn. 29, sowie vom 22. Dezember 2010, Premis Medical, C-273/09, EU:C:2010:809, Rn. 42).

Zudem kann der Verwendungszweck der Ware ein objektives Tarifierungskriterium sein, sofern er dieser Ware innewohnt, was sich anhand der objektiven Merkmale und Eigenschaften der Ware beurteilen lassen muss (Urteil vom 22. März 2017, GROFA u. a., C-435/15 und C-666/15, EU:C:2017:232, Rn. 40).

Im vorliegenden Fall ergibt sich schon aus dem Wortlaut von Spalte 1 der Tabelle im Anhang zur Verordnung 2015/221 in Bezug auf die Unterposition 8704 21 91, dass das von ihr erfasste Fahrzeug ein neues Nutzfahrzeug mit Vierradantrieb, mit einem Nettogewicht von etwa 630 kg, einer ungebremsten Anhängelast von 750 kg und Abmessungen von etwa 300 × 160 cm ist. Es verfügt über eine offene, mit einem vollständigen Überrollkäfig ausgestattete Kabine mit zwei Sitzen, eine aus einem starken Stahlrahmen gefertigte Ladefläche mit einem robusten Flachbett- Kippaufbau, eine manuelle Kippvorrichtung, geländegängige Erdbewegungsreifen, eine Anhängerkupplung und eine Frontkupplung. Das Fahrzeug hat eine begrenzte Geschwindigkeit von 25 km/h und eine hohe Bremskapazität. Es ist für die Verwendung im Gelände, insbesondere in sehr unwegsamem Gelände, konstruiert. Es ist zur Verwendung für eine Reihe von Funktionen bestimmt, beispielsweise zum Ziehen von Anhängern, Verbringen von Tieren sowie zum Befördern von Pflanzen, Kisten, Wasser, Ausrüstung, Munition oder Futtermitteln.

Es ist darauf hinzuweisen, dass die zur Unterposition 8704 10 gehörenden Waren nach deren Wortlaut „Muldenkipper (Dumper), ihrer Beschaffenheit nach zur Verwendung außerhalb des Straßennetzes bestimmt“ sind. Nach diesem Wortlaut muss ein Fahrzeug folglich zwei Voraussetzungen erfüllen, um so eingereiht werden zu können, und zwar muss es sich um einen Muldenkipper handeln, und es muss zur Verwendung außerhalb des Straßennetzes gebaut sein (Urteil vom 16. September 2004, DFDS, C-396/02, EU:C:2004:536, Rn. 31).

Wie die Kommission selbst bestätigt, erfüllt das von der Verordnung 2015/221 erfasste Fahrzeug die Bedingung der Verwendung außerhalb des Straßennetzes, weil es mit geländegängigen Erdbewegungsreifen ausgestattet ist und seine Geschwindigkeit auf 25 km/h begrenzt ist.

Zu prüfen bleibt, ob ein solches Fahrzeug auch die Eigenschaft als Muldenkipper aufweist.

Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass die Unterposition 8704 10 der KN eine spezifische Position für Fahrzeuge ist, die speziell für den Transport und das Entladen von Schüttgut außerhalb des Straßennetzes gebaut sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. Januar 2007, B.A.S. Trucks, C-400/05, EU:C:2007:22, Rn. 36), und dass ein wesentliches Merkmal der Muldenkipper das Vorhandensein einer Kippmulde oder eines Aufbaus mit Klappboden ist, der den Transport dieses Materials ermöglicht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. September 2004, DFDS, C-396/02, EU:C:2004:536, Rn. 32).

Des Weiteren gehören gemäß den Erläuterungen zur KN zu den Unterpositionen 8704 10 10 und 8704 10 90 insbesondere Fahrzeuge, die speziell für die Beförderung von Sand, Kies, Erde und Gestein, d. h. von losem Material, in Steinbrüchen und Bergwerken oder auf Baustellen (zum Bau von Straßen, Flugplätzen und Häfen) konstruiert sind.

Zu prüfen ist daher, ob das von der Verordnung 2015/221 erfasste Fahrzeug speziell für eine solche besondere Verwendung konstruiert ist.

Insoweit geht schon aus dem Wortlaut der Verordnung hervor, dass ein solches Fahrzeug über eine offene Kabine und über eine Kippmulde mit einem Fassungsvermögen von 0,4 m3 oder etwa 400 kg verfügt.

Somit ist das von der Verordnung 2015/221 erfasste Fahrzeug aufgrund seiner geringen Robustheit, seines begrenzten Fassungsvermögens und seiner offenen Kabine, die dem Fahrer keinen Schutz gegen das lose Material bietet, zur Verwendung für eine Reihe von Funktionen des Transports verschiedener Gegenstände wie Pflanzen oder Tiere, Ausrüstung, Kisten oder Munition bestimmt.

Ferner kann dieses Fahrzeug angesichts seiner technischen Eigenheiten und seiner objektiven Merkmale nicht mit den zur Unterposition 8704 10 gehörenden Fahrzeugen gleichgesetzt werden, weil es nicht über die erforderliche Robustheit für eine Verwendung auf Baustellen verfügt, die für Muldenkipper charakteristisch ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. Januar 2007, B.A.S. Trucks, C-400/05, EU:C:2007:22, Rn. 35).

Folglich kann der Umstand, dass ein solches Fahrzeug über eine Kippmulde verfügt, die es ihm zusätzlich ermöglicht, geringe Mengen an losem Material zu befördern, die Begründetheit seiner Einreihung in die Unterposition 8704 21 91 nicht in Frage stellen.

Schließlich verfügt die Kommission, worauf in Rn. 23 des vorliegenden Urteils hingewiesen worden ist, über ein weites Ermessen bei der näheren Bestimmung des Inhalts der Tarifpositionen.

Da die Prüfung der dem Gerichtshof vorgelegten Akte nichts ergeben hat, was die Gültigkeit der Verordnung 2015/221 berühren könnte, wurde mit ihr das darin beschriebene Fahrzeug zu Recht in die Unterposition 8704 21 91 und nicht in die Unterposition 8704 10 eingereiht

(Stand: 01.03.2018)

Quelle: EuGH

Antrag auf Aussetzung der Vollziehung einer verbindlichen Zolltarifauskunft nach Art. 33 Abs. 1, 1. Alt. UZK ist nach § 69 FGO i. V. m. Art. 45 UZK statthaft

Auszug aus dem Urteil des Finanzgerichts Hamburg (4. Senat) vom 21. Dezember 2017 in der Rechtssache 4 V 143/17

Leitsatz

1. Ein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung einer verbindlichen Zolltarifauskunft nach Art. 33 Abs. 1, 1. Alt. UZK ist nach § 69 FGO i. V. m. Art. 45 UZK statthaft, da eine verbindliche Zolltarifauskunft unter der Geltung des UZK ein vollziehbarer und aussetzungsfähiger Verwaltungsakt ist (Rn.3).

2. Ein Panel für Röntgengeräte mit CMOS-Bildsensor mit Szintillator und Bildsignalelektronik zum Erzeugen eines Rohdatenbildes durch Umwandeln von Röntgenstrahlen in Lichtimpulse, sog. Röntgenflachdetektor, ist als Fernsehkamera in die Position 8525 KN, TARIC-Unterposition 8525 8019 900 einzureihen (Rn.9)(Rn.17)(Rn.18). Weiterlesen

Einreihung von Waren in die Kombinierte Nomenklatur – Pellets

Durchführungsverordnung (EU) 2018/267 der Kommission vom 19. Februar 2018 zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur; ABl. L 51 vom 23. Februar 2018, S. 8.

Die nachstehend beschriebenen Waren werden in die Kombinierte Nomenklatur unter den genannten KN-Code eingereiht:

    • Lavendelöl;

    • Pfefferminzöl;

    • Citronellal;

    • Natriumbenzoat;

    • einem Polymer (Ethylen-Vinylacetat (EVA) oder Polyethylen niedriger Dichte (PE-LD)

    • Eine Ware in Form von thermoplastischen Pellets (sogenannte Masterbatches), bestehend aus:Die Ware wird als Rohstoff für die Aufnahme von ätherischen Ölen während des Vorgangs der Kunststoffumwandlung verwendet. Auf diese Weise sollen Fertigerzeugnisse aus Kunststoff vor Verbiss und Schäden durch bestimmte Tiere geschützt werden.“

      Da die ätherischen Öle den Hauptbestandteil der Ware ausmachen und ihr ihren wesentlichen Charakter verleihen, ist die Ware entsprechend als andere Mischungen von Riechstoffen und Mischungen auf der Grundlage eines oder mehrerer dieser Stoffe, von der als Rohstoffe für die Industrie verwendeten Art einzureihen.

    Einreihung nach 3302 90 90

  • Eine Ware in Form von thermoplastischen Pellets (sogenannte Masterbatches), bestehend aus:
    • Permethrin (ISO);
    • Thymol;
    • Eugenol;
    • Citral;
    • Denatoniumbenzoat;
    • Benzoesäurederivaten;
    • Lidocain (INN);
    • einem Polymer (Ethylen-Vinylacetat (EVA) oder Polyethylen niedriger Dichte (PE-LD).

    Die Ware wird als Rohstoff für die Aufnahme von Insektiziden während des Vorgangs der Kunststoffumwandlung verwendet. Auf diese Weise sollen Bisse und Schäden an Fertigerzeugnissen aus Kunststoff ausgehend von Termiten verhindert werden.“
    Da der Hauptbestandteil der Ware das Insektizid ist, das der Ware ihren wesentlichen Charakter verleiht, erfolgt die Einreihung als Insektizid auf der Grundlage von Pyrethroiden.

    Einreihung nach 3808 91 10

 

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2017

Mikrofaser Spezialbezüge Julia (Chenille)in zwei Größen, blau und rot, die zur Fußbodenreinigung verwendet werden

Gerichtliche Entscheidungen und Einzelerlasse zu Einreihungsfragen:

Auszug aus dem Urteil des Finanzgerichts München vom 21. September 2017,

Az.:RS 14 K 1497/15

Aus den Gründen

 

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die zolltarifliche Einreihung bestimmter Putzutensilien.

 

Es handelt sich um folgende Artikel:

–           Mikrofaser Spezialbezüge Julia (Chenille)in zwei Größen, blau und rot, die zur Fußbodenreinigung verwendet werden. Es handelt sich dabei um rechteckige, ca. 40 cm x 15 cm bzw. 50 cm x 15 cm große Gewebeflächen, auf deren Wischseite ca. 2,5 cm lange Fransen mit einer samtartigen Oberfläche aufgebracht sind. An den beiden Schmalseiten auf der Unterseite sind zwei Zuschnitte aufgenäht, in die ein Klapphalter eingespannt werden kann.

 

–           Einwascherbezüge (Chenille) in drei Größen, die als Überzug für einen dazu passenden Halter dienen und zur Fenstereinigung verwendet werden. Die Bezüge sind längsseits in der Mitte umgeschlagen, an den Schmalseiten und etwa zu einem Drittel an der Längsseite zusammengenäht und mit einem Klettverschluss ausgestattet. Die Wischseite besteht aus ca. 2 cm langen Fransen mit einer samtartigen Oberfläche

 

–           Quickklapphalter, die zusammen mit dem passenden Bezug zur Fußbodenreinigung verwendet werden. Dabei handelt es sich um eine ca. 40 x 11 x 1,5 cm große Platte aus Kunststoff mit Kunststoffhalterungen an den beiden Seiten, einer beweglichen Stielaufnahme aus Kunststoff und einer Taste, mit der sich die Platte in der Mitte auseinanderklappen lässt.

 

–           Quickbezüge, die ebenfalls zur Fußbodenreinigung verwendet werden. Sie bestehen aus einem flächenförmigen, ca. 40 cm langen und ca. 14 cm breiten, naturfarbenen Gewebe aus 65 % Polyester und 35 % Baumwolle, das mit einem schmalen Gewebestreifen eingefasst und an den Streifen mit Laschen versehen ist, in denen der Halter eingespannt werden kann. Auf der Wischseite sind naturfarbene Schlingen und Fransen aus 65 % Polyester und 35 % Baumwolle aufgenäht. Weiterlesen