LED-Module bestehen aus Leiterplatten, die in einem Gehäuse montiert und über Kabel miteinander verbunden sind.

Auszug aus dem Urteil des Finanzgerichts München (14. Senat) vom 21. September 2017 in der Rechtssache 14 K 2665/14

Die eingeführten LED-Module bestehen aus Leiterplatten, die in einem Gehäuse montiert und über Kabel miteinander verbunden sind. Die einzelnen Leiterplatten sind mit mehrfarbig leuchtenden LED und weiteren aktiven und passiven Bauelementen bestückt und in einem Kunststoffrahmen mit Montagevorrichtungen und einer Aufsteckplatine mit RJ 45-Anschluss und zwei 10-Pin Anschlusssteckern zur Strom- und Datenversorgung ausgestattet. In dem Gehäuse sind zusätzlich das Netzteil, Lüfter, RJ 45-Anschlüsse sowie die notwendige, komplette Verkabelung untergebracht. Die für die Ansteuerung des LED-Moduls notwendige Elektronik war zum Zeitpunkt der Einfuhr weder eingebaut noch im Lieferumfang enthalten. Mehrere der o.g. LED-Module ergeben zusammen mit weiteren Geräten (SX LED-Kontrollsystem aus Bild-Prozessor, LED-Modul-Kontrollsystem, Datenverteiler) einen modularen Bildschirm (sog. LED-Videowand), wie er auf Veranstaltungen im Unterhaltungs- und Sportbereich und als Reklametafel für den Einzelhandel eingesetzt wird.

Aus den Gründen

a) aa) Die streitgegenständliche Ware ist ein Teil i.S.d. Anm. 2 zu Abschnitt XVI. …

Die LED-Module sind wesentlicher Bestandteil für den Betrieb einer LED-Videowand. Fehlt ein Modul oder ist eines defekt, kann das Videosignal nicht vollständig auf der Videowand wiedergegeben werden. Die Module erfüllen damit den vom EUGH entwickelten Teilebegriff.

bb)

Die LED-Module sind auch Maschinenteile i.S.d. Anm. 2 zu Abschnitt XVI, weil die LED-Videowand (Hauptware) von der Position 8528 erfasst wird.

b) bb) Die Einreihung erfolgt vielmehr gemäß der Anm. 2 Buchst. b) Satz 1 zu Abschnitt XVI.

Danach sind Teile, wenn sie erkennbar ausschließlich oder hauptsächlich für eine bestimmte Maschine oder für mehrere in der gleichen Pos. (auch in Pos. 8479 oder Pos. 8543) erfasste Maschinen bestimmt sind, der Position für diese Maschine oder Maschinen oder, soweit zutreffend, der Pos. 8409, 8431, 8448, 8466, 8473, 8503, 8522, 8529 oder 8538 zuzuweisen.

Weil die LED-Module für den Betrieb von LED-Videowänden konstruiert sind, gehören sie zur Pos. 8529 “Teile, erkennbar ausschließlich oder hauptsächlich für Geräte der Pos. 8525 bis 8528” bestimmt.

Innerhalb der Pos. 8529 sind diese Waren als andere Waren in die Unterpos. 8529 90 und innerhalb dieser Unterpos. als Teile für Geräte der Pos. 8528 in die Codenr. 8529 9092 einzureihen (Zollsatz: 5%). …

(Stand: 08.03.2018)

 

Quelle: Finanzgerichts München