Einreihung von Waren in die Kombinierte Nomenklatur – Pellets

Durchführungsverordnung (EU) 2018/267 der Kommission vom 19. Februar 2018 zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur; ABl. L 51 vom 23. Februar 2018, S. 8.

Die nachstehend beschriebenen Waren werden in die Kombinierte Nomenklatur unter den genannten KN-Code eingereiht:

    • Lavendelöl;

    • Pfefferminzöl;

    • Citronellal;

    • Natriumbenzoat;

    • einem Polymer (Ethylen-Vinylacetat (EVA) oder Polyethylen niedriger Dichte (PE-LD)

    • Eine Ware in Form von thermoplastischen Pellets (sogenannte Masterbatches), bestehend aus:Die Ware wird als Rohstoff für die Aufnahme von ätherischen Ölen während des Vorgangs der Kunststoffumwandlung verwendet. Auf diese Weise sollen Fertigerzeugnisse aus Kunststoff vor Verbiss und Schäden durch bestimmte Tiere geschützt werden.”

      Da die ätherischen Öle den Hauptbestandteil der Ware ausmachen und ihr ihren wesentlichen Charakter verleihen, ist die Ware entsprechend als andere Mischungen von Riechstoffen und Mischungen auf der Grundlage eines oder mehrerer dieser Stoffe, von der als Rohstoffe für die Industrie verwendeten Art einzureihen.

    Einreihung nach 3302 90 90

  • Eine Ware in Form von thermoplastischen Pellets (sogenannte Masterbatches), bestehend aus:
    • Permethrin (ISO);
    • Thymol;
    • Eugenol;
    • Citral;
    • Denatoniumbenzoat;
    • Benzoesäurederivaten;
    • Lidocain (INN);
    • einem Polymer (Ethylen-Vinylacetat (EVA) oder Polyethylen niedriger Dichte (PE-LD).

    Die Ware wird als Rohstoff für die Aufnahme von Insektiziden während des Vorgangs der Kunststoffumwandlung verwendet. Auf diese Weise sollen Bisse und Schäden an Fertigerzeugnissen aus Kunststoff ausgehend von Termiten verhindert werden.“
    Da der Hauptbestandteil der Ware das Insektizid ist, das der Ware ihren wesentlichen Charakter verleiht, erfolgt die Einreihung als Insektizid auf der Grundlage von Pyrethroiden.

    Einreihung nach 3808 91 10

 

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2017