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Kombinierte Nomenklatur – Änderung der Zusätzliche Anmerkung 10 zu Kapitel 22
Durchführungsverordnung (EU) 2018/396 der Kommission vom 13. März 2018 zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif; ABl. L 71 vom 14.3.2018, S. 36.
Mit Wirkung vom 3.4.2018 erhält der zweite Gedankenstrich der Zusätzlichen Anmerkung 10 zu Kapitel 22 folgende Fassung:
„„— gegorene Getränke in anderer Aufmachung mit einem Überdruck von 3 bar oder mehr, gemessen bei einer Temperatur von 20 °C.“
Die Änderung ist erforderlich, um eine einheitliche Auslegung der Kombinierten Nomenklatur in Bezug auf die Definition von „schäumenden Getränken“ im gesamten Gebiet der Union zu gewährleisten. Bisher galten unterschiedliche Schwellenwerte für den Überdruck von schäumenden gegorenen Getränken. Eine derartige Regelung ist jedoch weder wissenschaftlich noch anderweitig zu rechtfertigen. Im Interesse der Rechtssicherheit wird der bisherige Schwellenwert in der Zusätzliche Anmerkung 10 zu Kapitel 22 von „1,5 bar oder mehr“ durch „3 bar oder mehr“ ersetzt.
Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2017