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Antidumping/Antisubvention – Bestimmte organisch beschichtete Stahlerzeugnisse mit Ursprung in der VR China
Einleitung von Auslaufüberprüfungen
Bekanntmachung der Einleitung einer Überprüfung wegen des bevorstehenden Außerkrafttretens der Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren bestimmter organisch beschichteter Stahlerzeugnisse mit Ursprung in der Volksrepublik China; ABl. C 96 vom 14.3.2018, S. 8.
Bekanntmachung der Einleitung einer Überprüfung wegen des bevorstehenden Außerkrafttretens der Ausgleichsmaßnahmen gegenüber den Einfuhren bestimmter organisch beschichteter Stahlerzeugnisse mit Ursprung in der Volksrepublik China; ABl. C 96 vom 14.3.2018, S. 21.
Die Einfuhren bestimmter organisch beschichteter Stahlerzeugnisse mit Ursprung in der Volksrepublik China unterliegen einem endgültigen Antidumpingzoll und einem endgültigen Ausgleichszoll, die mit
der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 214/2013 des Rates vom 11.3.2013 (ABl. L 73 vom 15.3.2013, S. 1)
der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 215/2013 des Rates vom 11.3.2013(ABl. L 73 vom 15.3.2013, S. 16)
eingeführt wurden.
Nach der Veröffentlichung von Bekanntmachungen über das bevorstehende Außerkrafttreten dieser Maßnahmen erhielt die Europäische Kommission für beide Maßnahmen Anträge auf Einleitung einer Überprüfung. Die Anträge wurden von EUROFER eingereicht, einem Verband, auf den mehr als 70 % der gesamten Unionsproduktion bestimmter organisch beschichteter Stahlerzeugnisse entfallen.
Bei der zu überprüfenden Ware handelt es sich in beiden Fällen um bestimmte organisch beschichtete Stahlerzeugnisse („OBS“), d. h. flachgewalzte Erzeugnisse aus nicht legiertem und legiertem Stahl (ausgenommen nicht rostender Stahl), die auf mindestens einer Seite gestrichen, lackiert oder mit Kunststoff überzogen sind, ausgenommen sogenannte „Sandwichpaneele“ für Bauzwecke, die aus zwei metallischen Deckschichten und einem Verbundkern aus wärmedämmendem Material bestehen, und ausgenommen Erzeugnisse mit einer Zinkstaubdeckschicht, bei denen die hochzinkhaltige Farbe einen Zinkanteil von mindestens 70, mit Ursprung in der VR China, die derzeit unter den KN-Codes ex 7210 70 80, ex 7212 40 80, ex 7225 99 00 und ex 7226 99 70 (TARIC-Codes 7210 70 80 11, 7210 70 80 91, 7212 40 80 01, 7212 40 80 21, 7212 40 80 91, 7225 99 00 11, 7225 99 00 91, 7226 99 70 11 und 7226 99 70 91) eingereiht werden.
Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2017