Mikrofaser Spezialbezüge Julia (Chenille)in zwei Größen, blau und rot, die zur Fußbodenreinigung verwendet werden

Gerichtliche Entscheidungen und Einzelerlasse zu Einreihungsfragen:

Auszug aus dem Urteil des Finanzgerichts München vom 21. September 2017,

Az.:RS 14 K 1497/15

Aus den Gründen

 

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die zolltarifliche Einreihung bestimmter Putzutensilien.

 

Es handelt sich um folgende Artikel:

–           Mikrofaser Spezialbezüge Julia (Chenille)in zwei Größen, blau und rot, die zur Fußbodenreinigung verwendet werden. Es handelt sich dabei um rechteckige, ca. 40 cm x 15 cm bzw. 50 cm x 15 cm große Gewebeflächen, auf deren Wischseite ca. 2,5 cm lange Fransen mit einer samtartigen Oberfläche aufgebracht sind. An den beiden Schmalseiten auf der Unterseite sind zwei Zuschnitte aufgenäht, in die ein Klapphalter eingespannt werden kann.

 

–           Einwascherbezüge (Chenille) in drei Größen, die als Überzug für einen dazu passenden Halter dienen und zur Fenstereinigung verwendet werden. Die Bezüge sind längsseits in der Mitte umgeschlagen, an den Schmalseiten und etwa zu einem Drittel an der Längsseite zusammengenäht und mit einem Klettverschluss ausgestattet. Die Wischseite besteht aus ca. 2 cm langen Fransen mit einer samtartigen Oberfläche

 

–           Quickklapphalter, die zusammen mit dem passenden Bezug zur Fußbodenreinigung verwendet werden. Dabei handelt es sich um eine ca. 40 x 11 x 1,5 cm große Platte aus Kunststoff mit Kunststoffhalterungen an den beiden Seiten, einer beweglichen Stielaufnahme aus Kunststoff und einer Taste, mit der sich die Platte in der Mitte auseinanderklappen lässt.

 

–           Quickbezüge, die ebenfalls zur Fußbodenreinigung verwendet werden. Sie bestehen aus einem flächenförmigen, ca. 40 cm langen und ca. 14 cm breiten, naturfarbenen Gewebe aus 65 % Polyester und 35 % Baumwolle, das mit einem schmalen Gewebestreifen eingefasst und an den Streifen mit Laschen versehen ist, in denen der Halter eingespannt werden kann. Auf der Wischseite sind naturfarbene Schlingen und Fransen aus 65 % Polyester und 35 % Baumwolle aufgenäht.

 

Entscheidungsgründe:

Eine Einreihung der streitgegenständlichen Waren in die von der Klägerin begehrte Position 9603 scheidet aus

Sowohl die streitgegenständlichen Mikrofaser Spezialbezüge als auch die Quickbezüge können mit Hilfe der auf ihrer Rückseite angebrachten Laschen in einen flachen Klapphalter gespannt werden. Zusammen mit einem daran befestigten Stiel bilden sie ein besenähnliches gerät zur Reinigung von Fußböden, das unter der Bezeichnung Wischmopp vertrieben wird. Mopps sind zwar ausdrücklich in der Position 9603 der KN genannt. Allerdings hat die Klägerin keine vollständigen Wischmopps eingeführt. Vielmehr wurden jeweils nur Teile eines solchen Wischmopps zur Zollabfertigung gestellt. Weil nach der AV 1 der Wortlaut der Positionen und der Anmerkungen zu den Abschnitten oder Kapitel für die Einreihung maßgebend sind und die Position 9603 der KN keine Teile von Wischmopps nennt, scheidet eine entsprechende Einreihung aus.

Die eingeführten Teile eines Mopps können auch nicht nach der AV 2 Buchstabe a) unter Abweichung ihrer tatsächlichen Beschaffenheit zum maßgeblichen Zeitpunkt fiktiv als zusammengesetzt betrachtet und in die Position 9603 der KN eingereiht werden. Zwar gilt nach AV 2 Buchstabe a) Satz 2 der Wortlaut der Position auch, wenn die Hauptware (Mopp) zerlegt oder noch nicht zusammengesetzt gestellt wird. Diese Voraussetzungen sind aber nicht erfüllt, weil nicht alle für einen vollständigen Mopp erforderlichen Einzelteile in einer Sendung enthalten waren.

Die Mikrofaser Spezialbezüge sind in die Codenummer 6307 1090 einzureihen. Die Mikrofaser Spezialbezüge sind durch Zusammennähen konfektioniert und gehören als „andere konfektionierte Spinnstoffwaren“ zum Kapitel 63 der KN. …Weil die Bezüge von den Positionen 6301 bis 6306 der KN nicht erfasst sind, sind sie der Position 6307 der KN „andere konfektionierte Waren“ zuzuweisen

Die Einwascherbezüge sind in die Codenummer 6307 9099 einzureihen. Die Einwascherbezüge sind durch Zusammennähen konfektioniert und gehören deshalb zum Kapitel 63 der KN (Anmerkung 7 Buchstabe e) zu Abschnitt XI, Anmerkung 8 Buchstabe a) zu Abschnitt XI). Weil die Einwascherbezüge von den Positionen 6301 bis 6306 der KN nicht erfasst sind, sind sie der Position 6307 der KN „andere konfektionierte Waren“ zuzuweisen. … Es handelt  sich um räumliche textile Gebilde in Form eines schmalen schlauchartigen Überzugs, die der Unterposition 6307 90 „andere“ zuzuordnen sind. Weil sie nicht aus Gewirken oder Gestricken bzw. aus Filz bestehen, sind sie in die Codenummer 6307 9099 einzureihen.

Die Quickklapphalter sind in die Codenummer 3926 9097 einzureihen.Die Quickklapphalter bestehen aus Kunststoff und gehören deshalb zum Kapitel 39 der KN. Weil eine Zuordnung zu den Positionen 3901 bis 3925 nicht in Betracht kommt, sind sie in die Position 3926 „andere Waren aus Kunststoffen“ einzureihen. …

Die Quickbezüge sind in der Unterposition 6307 1010 zuzuweisen. Die Quickbezüge sind durch Zusammennähen konfektioniert und gehören deshalb zum Kapitel 63 der KN (Anmerkung 7 Buchstabe e) zu Abschnitt XI, Anmerkung 8 Buchstabe a) zu Abschnitt XI). Weil die Quickbezüge von den Positionen 6301 bis 6306 der KN nicht erfasst sind, sind sie der Position 6307 der KN „andere konfektionierte Waren“ zuzuweisen. Die Quickbezüge sind aus zwei flächenförmigen Bestandteilen zusammengesetzt. Die Unterlage besteht aus einem Gewebe. Die mit Schlingen und Fransen versehene Wischseite ist eine Maschenware (Gewirke). … Die Wischseite (Gewirke) ist wegen ihrer Bedeutung in Bezug auf die Verwendung des Bezuges zur Reinigung von Fußböden als charakterbestimmend anzusehen.

 

Quelle: Zoll.de