Einreihung von Waren in die Kombinierte Nomenklatur – Handstreuwagen – Einreihung nach 8424 89 70

Durchführungsverordnung (EU) 2018/220 der Kommission vom 9. Februar 2018 zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur; ABl. L 43 vom 16. Februar 2018, S. 3

Die nachstehend beschriebene Ware wird in die Kombinierte Nomenklatur unter den genannten KN-Code eingereiht:

„Ein mechanischer Apparat (sogenannter Handstreuwagen), bestehend aus einer Stahlkonstruktion, einem Kunststoffbehälter mit einer Gewebeplane und einem Fassungsvermögen von etwa 60 Litern, einem unten befestigten Rotationsstreuer und zwei Luftreifen.

Die Ware dient zum Verteilen (Streuen/Verspritzen mittels Rotation) von Düngemitteln, Sand, Saatgut, Salz usw. Die zu verteilende Menge kann am Griff eingestellt werden. Die Ware eignet sich für die laufende Pflege großer Flächen.“

Da der Apparat sowohl als ein Apparat für die Landwirtschaft oder den Gartenbau der Unterposition 8424 82 als auch als anderer Apparat der Unterposition 8424 89 verwendet werden kann und angesichts seiner Merkmale keine dieser Funktionen als Hauptfunktion erfüllt, ist er folglich in den KN-Code 8424 89 70 als andere mechanische Apparate zum Verteilen, Verspritzen oder Zerstäuben von Flüssigkeiten oder Pulver einzureihen.

Einreihung nach 8424 89 70

thumbnail of Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur 16.02.2018

 

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2017

Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur der Europäischen Union – Videokameraaufnahmegeräte

Amtsblatt der Europäischen Union C 51/5 vom 10.2.2018

Gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a erster Gedankenstrich der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates (1) werden die Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur der Europäischen Union (2) wie folgt geändert:

Auf Seite 339 wird in den Erläuterungen zu den Unterpositionen 8525 80 91 und 8525 80 99 „Videokameraaufnahmegeräte“ nach dem bestehenden Text folgender Absatz angefügt:

„Zu diesen Unterpositionen gehören auch ferngesteuerte Geräte zum Aufnehmen und Aufzeichnen von Videos und Fotos, die eigens dazu bestimmt sind, beispielsweise über geeignete Verbindungselemente mit Hubschraubern mit mehreren Rotoren (sogenannten Drohnen) verwendet zu werden. Diese Geräte werden zum Aufnehmen von Videos und Luftstandbildern der Umgebung verwendet und ermöglichen dem Nutzer die visuelle Kontrolle des Drohnenfluges. Geräte dieser Art werden unabhängig von der Länge der Videoaufnahmen stets in diese Unterpositionen eingereiht,da die Videoaufnahme die Hauptfunktion des Gerätes ist. Siehe auch den HS-Einreihungsavis 8525.80 Nr. 3.“

thumbnail of Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur der Europäischen Union Videokameraaufnahmegeräte 10.02.2018

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2017

Zugpuffer aus Kunststoff mit einem typischen Verbindungspunk – KN-Codes 9503 00 30

Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex, Fachbereich Zolltarifliche und Statistische Nomenklatur (Teilbereich Textilien und Mechanik/Verschiedenes) – 184. Sitzung des Ausschusses für den Zollkodex vom 18. bis 20. Dezember 2017.

Zugpuffer aus Kunststoff mit einem typischen Verbindungspunkt. Der Puffer soll vorne oder hinten am Zug befestigt werden. Sein Zweck ist es, verschiedene Züge jedoch keine anderen Produkte zu verbinden.

Einreihung/Begründung:

Der Ausschuss hat mehrheitlich entschieden, dass „Zugpuffer“ in Anwendung der AV 1 und 6 und Anmerkung 3 zu Kapitel 95 in den KN-Code 9503 00 30 einzureihen sind.

Die Ware entspricht dem Wortlaut dieses KN-Codes, der „elektrische Eisenbahnen, einschließlich Schienen, Signale und anderes Zubehör; maßstabgetreu verkleinerte Modelle zum Zusammenbauen“ erfasst. Gemäß Anmerkung 3 zu Kapitel 95 und den entsprechenden HS-Erläuterungen umfasst die Position 9503 erkennbare Teile und Zubehör von Waren dieser Position, die ausschließlich oder hauptsächlich für diese Waren bestimmt sind, sofern sie nicht von der Anmerkung 1 zu Kapitel 95 ausgeschlossen sind. Der „Zugpuffer“ ist erkennbar dazu bestimmt mit einer elektrischen Eisenbahn des KN-Codes 9503 00 30 verwendet zu werden.

Quelle: Zoll.de

Stahlkabel, mit einer Hülle aus Polyvinylchlorid – KN-Code 7312 10 83

Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex, Fachbereich Zolltarifliche und Statistische Nomenklatur (Teilbereich Textilien und Mechanik/Verschiedenes) – 184. Sitzung des Ausschusses für den Zollkodex vom 18. bis 20. Dezember 2017:

Warenbeschreibung:

Stahlkabel, mit einer Hülle aus Polyvinylchlorid, das dazu bestimmt ist, auf eine Metallplatte montiert zu werden, und als Unkrautbürste verwendet wird zur Entfernung von Unkräutern und anderen unerwünschten Rückständen in Rinnen, Fußgängerzonen, auf Radwegen usw.. Die Ware hat eine Länge von 300 mm und einen Durchmesser von ca. 20 mm. Sie besteht aus sechs Litzen und einer Seele aus Stahl. Sie ist mit einer Hülle aus Polyvinylchlorid (PVC) versehen, um eine Verformung bei der Benutzung zu verhindern.

Einreihung/Begründung:

Die Ware entspricht dem Wortlaut der Position 7312, dem Wortlaut des KN-Codes 7312 10 und den in den HS-Erläuterungen zu Position 7312 genannten Merkmalen.

Die Einreihung als Kabel des KN-Codes 7312 10 ist richtig, da es für Litzen, Seile und Kabel dieses KN-Codes keine Längenbeschränkung gibt. Aus diesem Grund ist eine Einreihung in den Auffangcode „andere“ ausgeschlossen. Die Kunststofffolie auf dem Kabel kann nicht als ein Überzug sondern als Ummantelung angesehen werden. Das Kabel für eine Unkrautbürste ist daher in Anwendung der AV 1 und 6 als Seile und Kabel mit einer maximalen Querschnittsabmessung von mehr als 12 mm, jedoch nicht mehr als 24 mm, nicht überzogen in den KN-Code 7312 10 83 einzureihen.

Quelle: Zoll.de

Kombinierte Nomenklatur – Änderungen der Erläuterungen bezüglich Guarana

Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur der Europäischen Union; ABl. L 51 vom 14. Februar 2018, S. 3.

Die Erläuterungen der Kombinierten Nomenklatur werden in der Unterposition „1212 99 95 andere“ geändert. Folgender Satz wird angefügt:

„3. Samen von Guarana (Paullinia cupana), gemahlen, weder geröstet noch anders verarbeitet.“

 

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2017

 

Einreihung von Waren in die Kombinierte Nomenklatur – Kolostrumpulver in Gelantinekapseln – in Position 2106

Durchführungsverordnung (EU) 2018/198 der Kommission vom 7. Februar 2018 zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 716/2012 zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur; ABl. L 38 vom 10. Februar 2018, S. 7.

Kolostrumpulver in Gelatinekapseln ist in Position 2106 einzureihen. Hintergrund ist ein Urteil des Europäische Gerichtshof, infolgedessen eine neue Zusätzliche Anmerkung 4 zu Kapitel 19 der Kombinierten Nomenklatur eingeführt wurde.

Bisher wurde Kolostrumpulver in Gelatinekapseln gemäß Durchführungsverordnung (EU) Nr. 716/2012 in Position 1901 der Kombinierten Nomenklatur als „Lebensmittelzubereitung aus Waren der Positionen 0401 bis 0404 ohne Gehalt an Kakao oder mit einem Gehalt an Kakao, berechnet als vollständig entfetteter Kakao, von weniger als 5 GHT, anderweit weder genannt noch inbegriffen“ eingereiht. Gleichzeitig war die Einreihung in die Position 2106 ausgeschlossen.

Diese Durchführungsverordnung wird aufgehoben, um mögliche Abweichungen bei der zolltariflichen Einreihung von Kolostrumpulvern in Gelatinekapseln zu vermeiden und die einheitliche Anwendung der Kombinierten Nomenklatur in der Union sicherzustellen.

thumbnail of Aufhebung zu Einreihung bestimmter Waren 10.02.2018

 

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2017

IGBT-Modul mit Thermistor – KN-Code 8504 40

Mitteilung der Europäischen Kommission vom 22. Januar 2018

Es handelt sich um folgende Ware:

GBT-Modul mit Thermistor.

Das IGBT-Modul besteht aus sechs IGBT Transistoren und sechs Freilaufdioden, die miteinander verschaltet sind sowie einem Temperatursensor in Form eines Thermistors, er ist mit den Halbleiterbauelementen nicht verschaltet. Das Modul befindet sich in einem Gehäuse aus Kunststoff mit Federkontakten. Das Modul wird für elektrische Schaltvorgänge in Wechselrichtern für Motoren mit einer Leistung von 30 kW verwendet. Die Ware ist für eine Spannung von mehr als 1000 V ausgelegt.

Einreihung:

Die Ware ist in den KN-Code 8504 40 einzureihen.

Begründung:

Die Beratschlagung im Ausschuss für das Harmonisierte System hat ergeben, dass diese Ware in den KN-Code 8504 40 einzureihen ist. In Kürze wird ein dementsprechendes Avis veröffentlicht werden.

Quelle: Zoll.de

Kombinierte Nomenklatur – Aktualisierung der KN-Codes bezüglich Textilwaren

Delegierte Verordnung (EU) 2018/173 der Kommission vom 29. November 2017 zur Änderung der Verordnung (EU) 2015/936 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Aktualisierung der in Anhang I der genannten Verordnung aufgeführten Codes der Kombinierten Nomenklatur; ABl. L 32 vom 6. Februar 2018, S. 12.

Einfuhrregelungen für Textilwaren aus bestimmten Drittländern, die nicht unter bilaterale Abkommen, Protokolle, andere Vereinbarungen oder eine spezifische Einfuhrregelung der Union fallen, sind in Verordnung (EU) 2015/936 festgelegt. Die Verordnung enthält in Anhang I eine Auflistung der entsprechenden KN-Codes. Dieser Anhang wird aktualisiert.

thumbnail of Aktualisierung der in Anhang I 06.02.2018

 

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2017

Elektrisches Gerät zur Hautbehandlung und Haarentfernung – 8543 70 90

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2018/81 DER KOMMISSION vom 16. Januar 2018 zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur

Amtsblatt der Europäischen Union vom 20.01.2018 L 16/1

Warenbezeichnung

Ein elektrisches Gerät zur Hautbehandlung und Haarentfernung durch Lasertechnologie mit zwei Lasern unterschiedlicher Wellenlänge (755 und 1 064 nm). Die Abmessungen des Geräts betragen etwa 104 × 38 × 64 cm und es wiegt 82 kg.

Die Behandlungen, für die dieses Gerät gestellt wird, sind Haarentfernung, kosmetische Hautverjüngung, Behandlung von Äderchen im Gesicht und Beinvenen, Behandlung von Pigmentflecken (zum Beispiel sonnenbedingten Flecken) und anderen vaskulären und gutartigen, pigmentierten Hautläsionen.

Das Gerät ist für die Verwendung in Schönheitssalons ohne die Handhabung durch einen Arzt sowie in zugelassenen medizinischen Zentren unter der Aufsicht von Ärzten bestimmt. Weiterlesen

GPS Tracking-System – KN-Code 8526 91 20

Protokollerklärung des Ausschusses für den Zollkodex, Fachbereich Zolltarifliche und Statistische Nomenklatur (Bereich Textiles und Mechanik/Verschiedenes (183. Sitzung des Ausschusses für den Zollkodex vom 23. bis 26. Oktober 2017):

Warenbeschreibung:

GPS Tracking-System

Ein GSM/GPS-Fahrzeugtrackingsystem, das den Standort eines Fahrzeugs bestimmt und diese Daten an eine Kontrollstelle sendet. Es können auch weitere Fahrzeugdaten bestimmt und an die Kontrollstelle gesendet werden, z. B. über einen Thermistor (analoger Input über/unter Schwellenwert), einen Beschleunigungssensor (bei ausgeschalteter Zündung bewegt, starke Beschleunigung/Verzögerung usw.), Zündung ein-/ausgeschaltet, Stromversorgung über/unter Schwellenwert. Weiterlesen