Isolatoren, Verteiler und Abzweiger

Protokollerklärung des Ausschusses für den Zollkodex, Fachbereich Zolltarifliche und Statistische Nomenklatur (Bereich Textiles und Mechanik/Verschiedenes (183. Sitzung des Ausschusses für den Zollkodex vom 23. bis 26. Oktober 2017):

Warenbeschreibung:

Isolatoren, Verteiler und Abzweiger

Es handelt sich um folgende Waren:

Isolator – Isolator mit einem einzigen Ausgang, der dazu dient, die Anlage im Haushalt oder die Teilnehmerausrüstung vom Kabelfernsehnetz zu trennen. Er soll verhindern, dass es in RF-Datennetzen zu Überspannungen kommt. Die Ware besteht aus einem vernickelten Zinkgussgehäuse und einem bearbeiteten Eingangsstecker aus Messing, der mit Zinn/Nickel beschichtet ist. Er enthält Hochspannungskondensatoren zur Isolierung der inneren und der äußeren Leiter der koaxialen Anschlüsse sowie 2 Koaxialkabelanschlüsse.

ESI 3-fach-Verteiler, ESI 4-fach-Verteiler – Verteiler für Koaxialkabel, die es ermöglichen, ein einzelnes Koaxialkabel mit drei bzw. vier anderen zu verbinden, um den Datenfluss in einem RF-Netz zu erleichtern. Die Waren bestehen aus einem Zinkgussgehäuse, das mit Zinn/Nickel beschichtet ist. Die Waren enthalten 4 Koaxialkabelanschlüsse (3-fach-Verteiler) oder 5 Koaxialkabelanschlüsse (4-fach-Verteiler) und passive Schaltungen zum Schutz gegen Überspannungen.

8-fach-Abzweiger für den Außenbereich – Abzweiger für den Außenbereich, der den Zugang zum Datenfluss in einem RF-Netz ermöglicht. Die Waren enthalten 10 Koaxialkabel-anschlüsse (2 für den regulären Datenfluss und 8 für Abzweiger) und passive Schaltungen zum Schutz gegen Überspannungen. Weiterlesen

Quaderförmige Ware aus Spinnstoffen (sogenannter Matratzenüberzug) – 6302 22 90

Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2018/77 DER KOMMISSION vom 15. Januar 2018  – Amtsblatt der Europäischen Union vom 19.1.2018 – L 14/3

Warenbezeichnung

Eine quaderförmige Ware aus Spinnstoffen (sogenannter Matratzenüberzug) aus einem bedruckten Gewebe aus Chemiefasern (100 % Polyester), einem waschbaren Material, mit Abmessungen von etwa 200 × 60 × 8 cm.

Die Ware hat an einer der Längsseiten einen Reißverschluss, damit sie über eine Matratze gezogen werden kann.

An einer Längsseite ist ein Griff aus Spinnstoffen angebracht.

 

Begründung

Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur und nach dem Wortlaut der KN-Codes 6302 , 6302 22 und 6302 22 90 .

Die Ware besteht aus waschbarem Material und hat einen Reißverschluss, damit die Ware jederzeit von der Matratze abgezogen und gewaschen werden kann (siehe HS-Erläuterungen zu Position 6302 , erster Absatz). Sie hat somit die objektiven Merkmale und Eigenschaften von Bettwäsche.

Die Ware ist daher als „Bettwäsche, andere als aus Gewirken oder Gestricken, aus Chemiefasern“ in KN-Code 6302 22 90 einzureihen.

 

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thumbnail of Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur 19.01.2018

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2017

 

Kombinierte Nomenklatur – Änderungen der Erläuterungen im Kapitel 27, Position 2710 (Erdöl und Öl aus bituminösen Mineralien)

Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur der Europäischen Union; ABl. C 7 vom 10. Januar 2018, S. 3.

Die Erläuterungen der Kombinierten Nomenklatur wurden in mehreren Unterpositionen im Kapitel 27 (Mineralische Brennstoffe, Mineralöle und Erzeugnisse ihrer Destillation; bituminöse Stoffe; Mineralwachse) geändert. Es handelt sich dabei um folgende Unterpositionen:

  • 2710 19 11 bis 2710 19 29 mittelschwere Öle (S. 125)
  • 2710 19 21 Flugturbinenkraftstoff (S. 125)
  • 2710 19 25 anderes (S. 127)
  • 2710 19 29 andere (S. 129)

thumbnail of Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur 12.01.2018

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2017

Kreuzworträtselbuch – 4901 99 00

Protokollerklärung des Ausschusses für den Zollkodex, Fachbereich Zolltarifliche und Statistische Nomenklatur (Teilbereich Textilien und Mechanik/Verschiedenes) – 183. Sitzung des Ausschusses für den Zollkodex vom 23. bis 26. Oktober 2017:

Warenbeschreibung:

Kreuzworträtselbuch

Buch aus Papier mit Kreuzworträtseln. Die Lösungen ermöglichen die Vervollständigung von Wortwitzen, die Vervollständigung eines Textes zu Cartoons, von Zitaten oder Sprichwörtern oder die Ergänzung eines Textes aus einem bestimmten Themenbereich (z. B. Geografie, Sport).

Es handelt sich um ein Buch mit V2-Bindung, Format 165 x 230 mm, 192 Seiten, 70 g Papier, laminierter glänzender Umschlag (250 g).

Einreihung:

Die Ware ist in Anwendung der Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 in die Unterposition 4901 99 00 einzureihen

(Stand: 07.12.2017)

Quelle: Zoll.de

Head-Up-Display – KN-Code 8512 20 00

Protokollerklärung des Ausschusses für den Zollkodex, Fachbereich Zolltarifliche und Statistische Nomenklatur (Teilbereich Textilien und Mechanik/Verschiedenes) – 183. Sitzung des Ausschusses für den Zollkodex vom 23. bis 26. Oktober 2017:
Warenbeschreibung:
„Head-Up-Display“
Das Gerät besteht aus einem ca. 200 mm x 170 mm x 50 mm großen Gehäuse mit mehreren elektrischen und optischen Bestandteilen, hauptsächlich einer LED, aufklappbarem Spiegel, einem LCD TFT Display, einem Motor, Licht- und Hallsensoren, Konnektoren und einem Schalter. Eine transparente Scheibe ist extern mit dem Gehäuse verbunden. Das Gewicht des Geräts beträgt ca. 0,7kg.
Das Gerät arbeitet mit externen Informations-BUS-Systemen (nicht Gegenstand der Ware) zusammen. Es verfügt über zwei Controller Area Network (CAN) -Anschlüsse und eine Spannungsversorgung. Es erhält die Fahrzeuginformationen (Geschwindigkeit, Fahrtrichtungsanzeige usw.) über einen CAN-Anschluss und Steuersignale (wie Ein-/Ausschalten des Geräts und Spiegelsteuerung) über den zweiten CAN-Anschluss.
Es verarbeitet Informationen über die eingebaute Signalverarbeitungselektronik (um entsprechende Grafiken und Zeichen für die Projektion zu erzeugen) und spiegelt das Ergebnis auf der transparenten Scheibe wider. Das Gerät ist nicht in der Lage Videobilder von externen Quellen darzustellen. Die Information wird auf der transparenten Scheibe des Geräts projiziert, wo sie der Fahrer ablesen kann, ohne den Blick von der Straße abzuwenden. Das Gerät ist dazu bestimmt im Sichtfeld des Fahrers oberhalb der Armaturentafel eines Kfz platziert zu werden.
Einreihung:
Die Ware ist in den KN-Code 8512 20 00 einzureihen, da sie den Wortlaut der Position 8512 und des KN-Codes 8512 20 00 „als andere Beleuchtungs- und Sichtsignalgeräte“ erfüllt.
Begründung:
Eine Einreihung in die Position 8531 ist aus den folgenden Gründen ausgeschlossen: Anzeigetafeln, die im Wortlaut der Position 8531 beispielhaft genannt sind, sind sowohl Signalgeräte im Sinne der Position 8512 als auch der Position 8531. Gemäß der Allgemeinen Vorschrift 1 sind Signalgeräte der Position 8512 jedoch von der Position 8531 ausgenommen (siehe auch HS-Erläuterungen zu Position 8531, Absatz 1, erster Satz). Daher ist eine Einreihung eines Head-Up-Displays (LCD-Anzeigegerät) in der Position 8531 nicht möglich. Eine Einreihung in die Position 8528 ist ebenfalls ausgeschlossen, da das Gerät keine Bilder von externen Quellen darstellen kann. Eine Einreihung in die Position 9008 ist ebenfalls ausgeschlossen, da die Position 9008 lediglich optische Bildprojektoren erfasst (siehe auch HS-Erläuterungen zu Position 9008, Absätze 1 und 3). Dies trifft auf die fraglichen Waren nicht zu. Da das Head-Up-Display zur Darstellung der Verkehrsinformationen keine „fertigen“ Signale über den CAN-Bus empfängt, sondern zunächst die übertragenen Daten (z.B. über Geschwindigkeit oder Richtung) mit der eingebauten Signalverarbeitungselektronik verarbeiten muss, um die erforderlichen Grafiken und Zeichen zur Projektion zu erzeugen, ist eine Einreihung in die Position 9008 ausgeschlossen.
(Stand: 11.12.2017)

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Filterspannschlüssel mit einem Band aus Stahl oder anderem unedlem Metall – KN-Code 8204 12 00

Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex, Fachbereich Zolltarifliche und Statistische Nomenklatur (Teilbereich Textilien und Mechanik/Verschiedenes) – 183. Sitzung des Ausschusses für den Zollkodex vom 23. bis 26. Oktober 2017:

Warenbeschreibung:

Filterspannschlüssel mit einem Band aus Stahl oder anderem unedlem Metall mit einem Durchmesser von 65 bis 105 mm. Die Waren dienen zum Lösen und Festziehen von Ölfiltern in Kraftfahrzeugen.

 

Einreihung:

Die Ware ist in Anwendung der Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 sowie nach dem Wortlaut der KN-Codes 8204 und 8204 12 00 als „von Hand zu betätigender Spannschlüssel“ in den KN-Code 8204 12 00 einzureihen.

 

Begründung:

Die Ware ist ein Schlüssel und dazu bestimmt Gegenstände von Hand festzuziehen.

(Stand: 18.12.2017)

 

Quelle: Zoll.de

Bolzen ohne Gewinde mit Sicherungslasche – Position 7318

Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex, Fachbereich Zolltarifliche und Statistische Nomenklatur (Teilbereich Textilien und Mechanik/Verschiedenes) – 183. Sitzung des Ausschusses für den Zollkodex vom 23. bis 26. Oktober 2017:

Warenbeschreibung:

Massive, zylindrische Erzeugnisse aus Stahl, die an einem Ende rundum einen gefasten Rand aufweisen und an deren anderem Ende eine sog. Sicherungslasche angesetzt ist. Die Erzeugnisse weisen eine längliche, zylindrische Grundform auf mit einer maximalen Länge von ca. 27,5 cm. Sie dienen zum wieder lösbaren Zusammenbauen oder Befestigen von Bauteilen (Hydraulikzylinder, Streben, Rahmenteile, Schilden) an Bau- oder Landmaschinen (z. B. an Baggern).

 

Einreihung/ Begründung:

Der „Bolzen ohne Gewinde mit Sicherungslasche“ ist ein Bolzen mit allgemeiner Verwendungsmöglichkeit und daher in die Position 7318 einzureihen.

(Stand: 18.12.2017)

 

Quelle: Zoll.de

Gebohrter Gewindebolzen aus Stahl – KN-Code 7318 19 00

Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex, Fachbereich Zolltarifliche und Statistische Nomenklatur (Teilbereich Textilien und Mechanik/Verschiedenes) – 183. Sitzung des Ausschusses für den Zollkodex vom 23. bis 26. Oktober 2017:

Warenbeschreibung:

Ein „gebohrter Gewindebolzen“ aus Stahl mit Abmessungen von etwa 5 cm (Länge) x 1,5 cm (Durchmesser), der dazu bestimmt ist mit einem so genannten „Banjo“ als Rohrverbindungsstück verwendet zu werden. Er wird ohne „Banjo“ gestellt.

 

Einreihung:

Die Ware ist in Anwendung der Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 in den KN-Code 7318 19 00 einzureihen.

 

Begründung:

Die Ware allein erfüllt nicht die Funktion eines Rohrverbindungsstücks. Sie hat objektive charakteristische Merkmale einer Ware mit Gewinde der Position 7318.

(Stand: 18.12.2017)

 

Quelle: Zoll.de

Rechteckige Platten, bestehend aus einem Kern aus Kunststoff (Polypropylen) – Position 7606

Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex, Fachbereich Zolltarifliche und Statistische Nomenklatur (Teilbereich Textilien und Mechanik/Verschiedenes) – 183. Sitzung des Ausschusses für den Zollkodex vom 23. bis 26. Oktober 2017:

Warenbeschreibung:

Rechteckige Platten, bestehend aus einem Kern aus Kunststoff (Polypropylen) mit einer individuellen Dicke von 2,0 mm bis 4,0 mm, der auf beiden Seiten mit Blechen aus einer Aluminiumlegierung bedeckt ist (die Dicke jedes Aluminiumblechs kann von 0,2 mm bis 0,3 mm reichen).

Die Aluminiumbleche sind auf ihrer Oberfläche mit Farbe versehen oder lackiert. Ihre Abmessungen sind: 1220 x 3050 mm; 1500 × 3050 mm; 1500 x 4050 mm; 1500 x 5000 mm. Die Waren werden universell verwendet, z.B. als Trägermaterial für den Schilderbau und Schautafeln oder für hochwertige Verpackungen, Maschinenauskleidungen oder für vielfältige architektonische Zwecke.

 

Einreihung:

Der Ausschuss hat entschieden, dass diese Verbundplatten in die Position 7606 einzureihen sind (vgl. Avis zu Unterpositionen 7606 11 bis 7606 92).

(Stand: 18.12.2017)

 

Quelle: Zoll.de

Aufblasbare Kunststoffartikel in Form von Tieren, auf denen Kinder sitzen – KN-Code 9503 00 49

Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex, Fachbereich Zolltarifliche und Statistische Nomenklatur (Teilbereich Textilien und Mechanik/Verschiedenes) – 183. Sitzung des Ausschusses für den Zollkodex vom 23. bis 26. Oktober 2017:

Warenbeschreibung:

Aufblasbare Kunststoffartikel in Form von Tieren, auf denen Kinder sitzen, auf und ab springen und vorwärts hüpfen können. Sie können entsprechend der Größe und des Alters des Kindes unterschiedlich stark aufgeblasen werden. Die Abmessungen betragen ca. 50 x 50 cm. Es gibt sog. Hüpftiere für Kleinkinder (max. Gewicht: 45 kg) und Hüpftiere mit einem längeren Körper für Kinder ab 3 Jahren (getestet bis 200 kg).

 

Einreihung/Begründung:

Die Waren sind in Anwendung der Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 als „Spielzeug, Tiere darstellend“ in den KN-Code 9503 00 49 einzureihen, da sie im Wesentlichen zur Unterhaltung für Personen bestimmt sind.

(Stand: 18.12.2017)

 

Quelle: zoll.de