Head-Up-Display – KN-Code 8512 20 00

Protokollerklärung des Ausschusses für den Zollkodex, Fachbereich Zolltarifliche und Statistische Nomenklatur (Teilbereich Textilien und Mechanik/Verschiedenes) – 183. Sitzung des Ausschusses für den Zollkodex vom 23. bis 26. Oktober 2017:
Warenbeschreibung:
„Head-Up-Display“
Das Gerät besteht aus einem ca. 200 mm x 170 mm x 50 mm großen Gehäuse mit mehreren elektrischen und optischen Bestandteilen, hauptsächlich einer LED, aufklappbarem Spiegel, einem LCD TFT Display, einem Motor, Licht- und Hallsensoren, Konnektoren und einem Schalter. Eine transparente Scheibe ist extern mit dem Gehäuse verbunden. Das Gewicht des Geräts beträgt ca. 0,7kg.
Das Gerät arbeitet mit externen Informations-BUS-Systemen (nicht Gegenstand der Ware) zusammen. Es verfügt über zwei Controller Area Network (CAN) -Anschlüsse und eine Spannungsversorgung. Es erhält die Fahrzeuginformationen (Geschwindigkeit, Fahrtrichtungsanzeige usw.) über einen CAN-Anschluss und Steuersignale (wie Ein-/Ausschalten des Geräts und Spiegelsteuerung) über den zweiten CAN-Anschluss.
Es verarbeitet Informationen über die eingebaute Signalverarbeitungselektronik (um entsprechende Grafiken und Zeichen für die Projektion zu erzeugen) und spiegelt das Ergebnis auf der transparenten Scheibe wider. Das Gerät ist nicht in der Lage Videobilder von externen Quellen darzustellen. Die Information wird auf der transparenten Scheibe des Geräts projiziert, wo sie der Fahrer ablesen kann, ohne den Blick von der Straße abzuwenden. Das Gerät ist dazu bestimmt im Sichtfeld des Fahrers oberhalb der Armaturentafel eines Kfz platziert zu werden.
Einreihung:
Die Ware ist in den KN-Code 8512 20 00 einzureihen, da sie den Wortlaut der Position 8512 und des KN-Codes 8512 20 00 „als andere Beleuchtungs- und Sichtsignalgeräte“ erfüllt.
Begründung:
Eine Einreihung in die Position 8531 ist aus den folgenden Gründen ausgeschlossen: Anzeigetafeln, die im Wortlaut der Position 8531 beispielhaft genannt sind, sind sowohl Signalgeräte im Sinne der Position 8512 als auch der Position 8531. Gemäß der Allgemeinen Vorschrift 1 sind Signalgeräte der Position 8512 jedoch von der Position 8531 ausgenommen (siehe auch HS-Erläuterungen zu Position 8531, Absatz 1, erster Satz). Daher ist eine Einreihung eines Head-Up-Displays (LCD-Anzeigegerät) in der Position 8531 nicht möglich. Eine Einreihung in die Position 8528 ist ebenfalls ausgeschlossen, da das Gerät keine Bilder von externen Quellen darstellen kann. Eine Einreihung in die Position 9008 ist ebenfalls ausgeschlossen, da die Position 9008 lediglich optische Bildprojektoren erfasst (siehe auch HS-Erläuterungen zu Position 9008, Absätze 1 und 3). Dies trifft auf die fraglichen Waren nicht zu. Da das Head-Up-Display zur Darstellung der Verkehrsinformationen keine “fertigen” Signale über den CAN-Bus empfängt, sondern zunächst die übertragenen Daten (z.B. über Geschwindigkeit oder Richtung) mit der eingebauten Signalverarbeitungselektronik verarbeiten muss, um die erforderlichen Grafiken und Zeichen zur Projektion zu erzeugen, ist eine Einreihung in die Position 9008 ausgeschlossen.
(Stand: 11.12.2017)

Quelle: Zoll.de