Stylus Pen mit Bluetooth – KN-Code 8471 60 70

Protokollerklärung des Ausschusses für den Zollkodex, Fachbereich Zolltarifliche und Statistische Nomenklatur (Teilbereich Textilien und Mechanik/Verschiedenes) – 183. Sitzung des Ausschusses für den Zollkodex vom 23. bis 26. Oktober 2017:

Warenbeschreibung:

Eingabestift, der sich über eine Bluetooth-Verbindung mit der automatischen Datenverarbeitungsmaschine verbindet und mittels einer austauschbaren Spitze eine Verbindung mit dem digitalen Touchscreen der automatischen Datenverarbeitungsmaschine herstellt. Der Stift wird mit einer Batterie betrieben. Er verfügt über eine Rechtsklick- und eine Radierer-Taste. Er ist speziell dafür ausgelegt, mit ADP-Maschinen einer bestimmten Produktpalette zu arbeiten.

Der Eingabestift ermöglicht es dem Benutzer, direkt auf dem Bildschirm einer automatischen Datenverarbeitungsmaschine zu schreiben, zu zeichnen und zu markieren. Die handschriftliche Aufzeichnung des Benutzers kann in Text umgewandelt werden. Der Stift lässt sich als Markierer in einem PDF-Dokument verwenden.

 

Einreihung:

Der „Stylus Pen mit Bluetooth“ ist in Anwendung der Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 und Anmerkung 5 C) zu Kapitel 84 in den KN-Code 8471 60 70 einzureihen.

 

Begründung:

Das Gerät entspricht dem Wortlaut der Position 8471 und den Eigenschaften, die in den HS-Erläuterungen zu Position 8471 genannt sind. Eine Einreihung in die Position 8473 ist ausgeschlossen, da das Gerät eine Eingabe-/Ausgabeeinheit ist, die namentlich in dem Wortlaut der Position 8471 genannt ist. Eine Einreihung in die Position 9608 ist ebenfalls ausgeschlossen, da die Bluetooth-Funktion, das Vorhandensein einer Rechtsklick- und einer Radierer-Taste und die Möglichkeit nur mit ADP-Maschinen einer bestimmten Produktpalette zu arbeiten, das Gerät aufgrund dieser spezifischen Eigenschaften zu einem Gerät der Position 8471 machen. Diese Einreihung widerspricht auch nicht den veröffentlichten KN-Erläuterungen zu der Unterposition 9608 30 00, da diese KN-Erläuterungen nur einfache Stylus Stifte ohne Bluetooth-Funktion abdecken.

(Stand: 18.12.2017)

 

Quelle: Zoll.de

Radialwellendichtringe (sog. Simmerringe) – Position 8487

Protokollerklärung des Ausschusses für den Zollkodex, Fachbereich Zolltarifliche und Statistische Nomenklatur (Teilbereich Textilien und Mechanik/Verschiedenes) – 183. Sitzung des Ausschusses für den Zollkodex vom 23. bis 26. Oktober 2017:

 

Warenbeschreibung:

Radialwellendichtringe (sog. Simmerringe)

 

Die Ware wird als Dichtung verwendet, um Maschinengehäuse an austretenden Teilen (meist Wellen oder Schubstangen) gegen die Umgebung abzudichten.

 

Diese Radialwellendichtringe bestehen mindestens aus einem Außenmantel, einer Dichtlippe aus Weichkautschuk, einem Versteifungsring und einer Wurmfeder. Der zylindrische Außenmantel stellt dabei die statische Abdichtung an der Austrittsstelle im Gehäuse sicher und fixiert den Radialwellendichtring im Gehäuse. Dabei verleiht der Versteifungsring dem Radialwellendichtring die nötige Stabilität. Die Dichtlippe stellt sowohl die dynamische als auch statische Dichtheit an der Welle sicher. Für einen verstärkten Anpressdruck an der Welle ist die Dichtlippe mit der Wurmfeder ausgestattet.

 

Einreihung:

Die Ware ist in die Position 8487 einzureihen, da sie der Definition von Ölfangringen der Position 8487 entspricht.

 

Begründung:

Eine Analyse der WZO Hintergrunddokumente ergab, dass diese Radialwellendichtringe (sog. Simmerringe) identisch mit den Ölfangringen sind, die in den Jahren 1969 und 1992 bei der WZO diskutiert worden sind. Dieses ist sowohl anhand der Dokumente als auch anhand der Bilder zu den Waren zu erkennen

Quelle: Zoll.de

Hybride Smartwatch -Position 9102

Protokollerklärung des Ausschusses für den Zollkodex, Fachbereich Zolltarifliche und Statistische Nomenklatur (Teilbereich Textilien und Mechanik/Verschiedenes) – 183. Sitzung des Ausschusses für den Zollkodex vom 23. bis 26. Oktober 2017:

Warenbeschreibung:

Eine hybride Smartwatch, bestehend aus einem Gehäuse aus nicht rostendem Stahl und Mineralglas, mit ungefähren Abmessungen von 36,3 mm (Durchmesser), 12,5 mm (Dicke) und bis 200 mm (Länge eines Armbandes). Das klassische Uhrendesign mit einem Digitalen Bildschirm kombiniert Aktivitätsverfolgung wie Herzfrequenz, Anzahl der Schritte, Entfernung, Kalorien, Wecker usw. und Smartphone-Benachrichtigungen.

 

Einreihung:

Die Ware ist in Anwendung der Allgemeinen Vorschriften 1, 3 c) und 6 als „Armbanduhren, Taschenuhren und ähnliche Uhren, einschließlich Stoppuhren, ausgenommen Uhren der Position 9101“ in die Position 9102 einzureihen.

 

Begründung:

Das Produkt ist eine zusammengesetzte Ware mit 4 alternativen Funktionen (a)        Apparat für die Kommunikation der Position 8517, b) Tourenzähler, Produktionszähler, Taxameter, Kilometerzähler, Schrittzähler und dergleichen, Geschwindigkeitsmesser und Tachometer, ausgenommen solche von der Position 9014 oder 9015; Stroboskope der Position 9029, c) Instrumente, Apparate, Geräte und Maschinen zum Messen oder Prüfen, in diesem Kapitel anderweit weder genannt noch inbegriffen, Profilprojektoren der Position 9031 und d) Armbanduhren, Taschenuhren und ähnliche Uhren, einschließlich Stoppuhren, ausgenommen Uhren der Position 9101, der Position 9102).

 

Es gibt keine Position mit einer genaueren Warenbezeichnung und es ist kein Bestandteil zu ermitteln, der der Ware ihren wesentlichen Charakter im Sinne der AV 3 b) verleiht.

Folglich ist die Ware in die in der Nomenklatur zuletzt genannte Position einzureihen, in diesem Fall in den KN-Code 9102 19 00 als „Armbanduhren, Taschenuhren und andere“

Armbanduhren, einschließlich Stoppuhren, ausgenommen solche der Position 9101“.

 

Die in Rede stehende Ware ist nicht mit den Produkten vergleichbar, die in den Avise Nr. 21 bis 24 zur Unterposition 8517 62 beschrieben sind, da ihre Kommunikationsfunktion nebensächlich und einfacher ist als die von der WCO beschriebenen. Es werden nur Benachrichtigungen für eingehende Anrufe oder Textnachrichten angezeigt. Diese Funktionen müssen auch aktiviert sein, beide oder nur eine davon. Im Gegensatz dazu können die mit den Avise eingereihten Waren Anrufe über das „Host-System“ tätigen und entgegennehmen, eingehende E-Mails anzeigen usw.. Die Avise können daher nicht analog auf diese Ware angewendet weren. Somit ist eine Einreihung in die Position 8517 ausgeschlossen.

(Stand: 18.12.2017)

Quelle: Zoll.de

GUY-GRIP Dead-End – Einreihung nach 7326 20 00

Durchführungsverordnung (EU) 2017/2246 der Kommission vom 30. November 2017 zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur; ABl. L 324 vom 8.12.2017, S. 14.

Die nachstehend beschriebene Ware wird in die Kombinierte Nomenklatur unter den genannten KN-Code eingereiht:

Eine Ware (sogenannter GUY-GRIP Dead-End) aus sechs Drähten mit einer Dicke von jeweils 3,25 mm.

Die Drähte bestehen aus galvanisiertem kaltgezogenem Kohlenstoffstahl. Sie verlaufen parallel zueinander und sind mit Zink beschichtet. Die Drähte sind über ihre gesamte Länge lose verwunden und in U-Form gebogen.

Nach der Gestellung wird die Ware zum Abspannen für Telefonmasten aus Holz verwendet, d. h., der Draht wird zu einer Litze verwunden.

Begründung

Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur sowie nach dem Wortlaut der KN-Codes 7326 und 7326 20 00 .

Eine Einreihung in die Position 7312 als Litzen, Kabel, Seile, Seilschlingen und ähnliche Waren ist ausgeschlossen, da die Ware nicht fest verwunden ist (siehe auch HS-Erläuterungen zu Position 7312 , erster Absatz und die KN-Erläuterungen zu den Unterpositionen 7312 10 61 bis 7312 10 69 ). Die Ware wird erst bei der Befestigung am Telefonmast fest verwunden.

Die Ware ist daher als andere Waren aus Eisen- oder Stahldraht in den KN-Code 7326 20 00 einzureihen.

 

Einreihung 7326 20 00 

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Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2017

Einreihung von Waren in die Kombinierte Nomenklatur – Positive Thermoplatten mit Laserdiodenempfindlichkeit – Einreihung nach 3701 30 00

Durchführungsverordnung (EU) 2017/2246 der Kommission vom 30. November 2017 zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur; ABl. L 324 vom 8.12.2017, S. 8.

Die nachstehend beschriebene Ware wird in die Kombinierte Nomenklatur unter den genannten KN-Code eingereiht:

Nicht belichtete Platten aus Aluminium (sogenannte positive Thermoplatten mit Laserdiodenempfindlichkeit), in Form eines Rechtecks, dessen eine Seite mehr als 255 mm misst, auf einer Seite mit einer Emulsion beschichtet (im Wesentlichen bestehend aus alkalilöslichem Harz, einem oder mehreren IR-Farbstoffen (Infrarotfarbstoffe als fotothermisches Umwandlungsmaterial) und einem Lösungsinhibitor (Farbmittel)), die auf Bestrahlung mit Infrarotlaserdioden bei einer Wellenlänge von 830 nm empfindlich reagiert.

Die Platten sind zur Verwendung mit CTP-Geräten (Computer to Plate — Digitale Druckplattenbelichtung) für mittelhohe bis hohe Auflagen bestimmt. Die bebilderten Platten werden im sogenannten Einbrennverfahren gehärtet, um die Lebensdauer des Enderzeugnisses zu erhöhen.

Einreihung nach 3701 30 00

 

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2017

Einreihung von Waren in die Kombinierte Nomenklatur – Heizmatte – Einreihung nach 8516 79 70

Durchführungsverordnung (EU) 2017/2247 der Kommission vom 30. November 2017 zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur; ABl. L 324 vom 8.12.2017, S. 11.

Die nachstehend beschriebene Ware wird in die Kombinierte Nomenklatur unter den genannten KN-Code eingereiht:

Eine Ware (sogenannte Heizmatte) mit Abmessungen von etwa 190 × 80 × 4 cm und einem Gewicht von etwa 11,5 kg. Sie ist gepolstert und enthält ein Heizelement (Gitter mit einer dünnen Gewebeschicht). Der untere Teil der Matte (unter dem Heizelement) besteht aus einer 1 cm dicken Schaumstoffschicht. Die obere Seite der Matte ist außen mit einer Schicht flacher und glatter künstlicher Steine versehen, die Turmalin enthalten.

Die Oberfläche der Ware ist starr und uneben. Die Ware verfügt über eine Regelvorrichtung, die über ein Kabel angeschlossen ist, und einen Stromanschluss. Die Regelvorrichtung enthält ein Display zum Anzeigen der eingestellten Temperatur, verschiedene Anzeigen, einen Knopf zum Einstellen der gewünschten Temperatur und einen Ein-/Aus-Schalter.

Die Ware dient der Wärmebehandlung verschiedener Teile des menschlichen Körpers. Sie kann im Liegen oder im Sitzen verwendet werden. Die Temperatur kann auf 30 bis 70 °C eingestellt werden. Die künstlichen Steine geben (nach Erwärmung) Ferninfrarotstrahlen ab.

Einreihung nach 8516 79 70

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Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2017

 

Lasersystem, das als Belichtungsquelle in einer Wafer-Lithographieanlage dient

Warenbeschreibung:
Ein Lasersystem, das als Belichtungsquelle in einer Wafer-Lithographieanlage dient. Bei der Ware handelt es sich um eine Kompaktanlage, die im Wesentlichen einen MoPa-ArgonFluorid-Excimer-Laser enthält, mit zwei Gasentladungskammern, einem Master Oscillator und einem Power Ampifier. Die Ware enthält die folgenden Komponenten:
1.     ein Line Narrowing Modul (LNM),
2.     ein Line Center Analysis Modul (LAM),
3.     ein Spectral Analysis Module (SAM) und ein Bandwidth Analysis Module (BAM),
4.     ein Pulse Stretcher (OPuS),
5.     eine Wave Engineering Box (WEB) am Ausgang des Power Amplifiers (PA),
6.     ein Interface Module mit seriellen und parallelen Verbindungen,
7.     ein Autoshutter und
8.     ein High Voltage Power Supply (HVPS).
Einreihung:
Die Ware ist in Anwendung der Allgemeinen Vorschriften 1 und 6, Anmerkung 1 m) zu Abschnitt XVI und dem Wortlaut des KN-Codes 9013 20 00 als „Laser“ in den KN-Code 9013 20 00 einzureihen.
Begründung:
Die Ware ist ein Laser der Position 9013, jedes Bestandteil des Systems kann als Zusatzvorrichtung eines Lasers der Position 9013 betrachtet werden. Laser werden in die Position 9013 eingereiht, unabhängig davon, ob sie zum Einbau in Maschinen oder Apparate bestimmt sind oder als Laser-Kompaktgeräte oder Laser-Systeme selbst für mehrere verschiedene Aufgaben verwendet werden können. Anmerkung 1 m) zu Abschnitt XVI, die diese Waren aus dem Abschnitt XVI ausschließt, ist somit anzuwenden.

Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex, Fachbereich Zolltarifliche und Statistische Nomenklatur (Teilbereich Textilien und Mechanik/Verschiedenes) – 183. Sitzung des Ausschusses für den Zollkodex vom 23. bis 26. Oktober 2017.

 

Quelle: Zoll.de

Head-Up-Display – KN-Code 8512 20 00

„Head-Up-Display“
Das Gerät besteht aus einem ca. 200 mm x 170 mm x 50 mm großen Gehäuse mit mehreren elektrischen und optischen Bestandteilen, hauptsächlich einer LED, aufklappbarem Spiegel, einem LCD TFT Display, einem Motor, Licht- und Hallsensoren, Konnektoren und einem Schalter. Eine transparente Scheibe ist extern mit dem Gehäuse verbunden. Das Gewicht des Geräts beträgt ca. 0,7kg.
Das Gerät arbeitet mit externen Informations-BUS-Systemen (nicht Gegenstand der Ware) zusammen. Es verfügt über zwei Controller Area Network (CAN) -Anschlüsse und eine Spannungsversorgung. Es erhält die Fahrzeuginformationen (Geschwindigkeit, Fahrtrichtungsanzeige usw.) über einen CAN-Anschluss und Steuersignale (wie Ein-/Ausschalten des Geräts und Spiegelsteuerung) über den zweiten CAN-Anschluss.
Es verarbeitet Informationen über die eingebaute Signalverarbeitungselektronik (um entsprechende Grafiken und Zeichen für die Projektion zu erzeugen) und spiegelt das Ergebnis auf der transparenten Scheibe wider. Das Gerät ist nicht in der Lage Videobilder von externen Quellen darzustellen. Die Information wird auf der transparenten Scheibe des Geräts projiziert, wo sie der Fahrer ablesen kann, ohne den Blick von der Straße abzuwenden. Das Gerät ist dazu bestimmt im Sichtfeld des Fahrers oberhalb der Armaturentafel eines Kfz platziert zu werden.
Einreihung:
Die Ware ist in den KN-Code 8512 20 00 einzureihen, da sie den Wortlaut der Position 8512 und des KN-Codes 8512 20 00 „als andere Beleuchtungs- und Sichtsignalgeräte“ erfüllt.
Begründung:
Eine Einreihung in die Position 8531 ist aus den folgenden Gründen ausgeschlossen: Anzeigetafeln, die im Wortlaut der Position 8531 beispielhaft genannt sind, sind sowohl Signalgeräte im Sinne der Position 8512 als auch der Position 8531. Gemäß der Allgemeinen Vorschrift 1 sind Signalgeräte der Position 8512 jedoch von der Position 8531 ausgenommen (siehe auch HS-Erläuterungen zu Position 8531, Absatz 1, erster Satz). Daher ist eine Einreihung eines Head-Up-Displays (LCD-Anzeigegerät) in der Position 8531 nicht möglich. Eine Einreihung in die Position 8528 ist ebenfalls ausgeschlossen, da das Gerät keine Bilder von externen Quellen darstellen kann. Eine Einreihung in die Position 9008 ist ebenfalls ausgeschlossen, da die Position 9008 lediglich optische Bildprojektoren erfasst (siehe auch HS-Erläuterungen zu Position 9008, Absätze 1 und 3). Dies trifft auf die fraglichen Waren nicht zu. Da das Head-Up-Display zur Darstellung der Verkehrsinformationen keine „fertigen“ Signale über den CAN-Bus empfängt, sondern zunächst die übertragenen Daten (z.B. über Geschwindigkeit oder Richtung) mit der eingebauten Signalverarbeitungselektronik verarbeiten muss, um die erforderlichen Grafiken und Zeichen zur Projektion zu erzeugen, ist eine Einreihung in die Position 9008 ausgeschlossen.

 

Protokollerklärung des Ausschusses für den Zollkodex, Fachbereich Zolltarifliche und Statistische Nomenklatur (Teilbereich Textilien und Mechanik/Verschiedenes) – 183. Sitzung des Ausschusses für den Zollkodex vom 23. bis 26. Oktober 2017:

 

Quelle: Zoll.de

Einreihung von Waren in die Kombinierte Nomenklatur – Badebrett aus Kunststoff – Einreihung nach 3924 90 00

Durchführungsverordnung (EU) 2017/2245 der Kommission vom 30. November 2017 zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur; ABl. L 324 vom 8.12.2017, S. 6.

Die nachstehend beschriebene Ware wird in die Kombinierte Nomenklatur unter den genannten KN-Code eingereiht:

Eine Ware (ein sogenanntes Badebrett) aus Kunststoff mit einer rutschfesten Oberfläche, mit Abmessungen von etwa 35 × 69 cm.

Die Ware ist mit Wasserablauflöchern, einem Haltegriff und einer integrierten Seifenablage ausgestattet. Auf der Unterseite ist sie mit vier Standfüßen versehen, die sich je nach Breite der Badewanne verstellen lassen.

Das Badebrett kann für den Nutzer eine Hilfe beim Ein- und Ausstieg in bzw. aus der Badewanne sein und außerdem als Sitz oder Ablage für Badeprodukte verwendet werden.

Einreihung nach 3924 90 00

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Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2017

Einreihung von Waren in die Kombinierte Nomenklatur – Sog. GUY-GRIP Dead-End – Einreihung nach 7326 20 00

Durchführungsverordnung (EU) 2017/2248 der Kommission vom 30. November 2017 zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur; ABl. L 324 vom 8.12.2017, S. 14.

Die nachstehend beschriebene Ware wird in die Kombinierte Nomenklatur unter den genannten KN-Code eingereiht:

Eine Ware (sogenannter GUY-GRIP Dead-End) aus sechs Drähten mit einer Dicke von jeweils 3,25 mm.

Die Drähte bestehen aus galvanisiertem kaltgezogenem Kohlenstoffstahl. Sie verlaufen parallel zueinander und sind mit Zink beschichtet. Die Drähte sind über ihre gesamte Länge lose verwunden und in U-Form gebogen.

Nach der Gestellung wird die Ware zum Abspannen für Telefonmasten aus Holz verwendet, d. h., der Draht wird zu einer Litze verwunden.

Einreihung nach 7326 20 00

 

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2017