Einreihung von Waren in die Kombinierte Nomenklatur – Badebrett aus Kunststoff – Einreihung nach 3924 90 00

Durchführungsverordnung (EU) 2017/2245 der Kommission vom 30. November 2017 zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur; ABl. L 324 vom 8.12.2017, S. 6.

Die nachstehend beschriebene Ware wird in die Kombinierte Nomenklatur unter den genannten KN-Code eingereiht:

Eine Ware (ein sogenanntes Badebrett) aus Kunststoff mit einer rutschfesten Oberfläche, mit Abmessungen von etwa 35 × 69 cm.

Die Ware ist mit Wasserablauflöchern, einem Haltegriff und einer integrierten Seifenablage ausgestattet. Auf der Unterseite ist sie mit vier Standfüßen versehen, die sich je nach Breite der Badewanne verstellen lassen.

Das Badebrett kann für den Nutzer eine Hilfe beim Ein- und Ausstieg in bzw. aus der Badewanne sein und außerdem als Sitz oder Ablage für Badeprodukte verwendet werden.

Einreihung nach 3924 90 00

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