Hybride Smartwatch -Position 9102

Protokollerklärung des Ausschusses für den Zollkodex, Fachbereich Zolltarifliche und Statistische Nomenklatur (Teilbereich Textilien und Mechanik/Verschiedenes) – 183. Sitzung des Ausschusses für den Zollkodex vom 23. bis 26. Oktober 2017:

Warenbeschreibung:

Eine hybride Smartwatch, bestehend aus einem Gehäuse aus nicht rostendem Stahl und Mineralglas, mit ungefähren Abmessungen von 36,3 mm (Durchmesser), 12,5 mm (Dicke) und bis 200 mm (Länge eines Armbandes). Das klassische Uhrendesign mit einem Digitalen Bildschirm kombiniert Aktivitätsverfolgung wie Herzfrequenz, Anzahl der Schritte, Entfernung, Kalorien, Wecker usw. und Smartphone-Benachrichtigungen.

 

Einreihung:

Die Ware ist in Anwendung der Allgemeinen Vorschriften 1, 3 c) und 6 als „Armbanduhren, Taschenuhren und ähnliche Uhren, einschließlich Stoppuhren, ausgenommen Uhren der Position 9101“ in die Position 9102 einzureihen.

 

Begründung:

Das Produkt ist eine zusammengesetzte Ware mit 4 alternativen Funktionen (a)        Apparat für die Kommunikation der Position 8517, b) Tourenzähler, Produktionszähler, Taxameter, Kilometerzähler, Schrittzähler und dergleichen, Geschwindigkeitsmesser und Tachometer, ausgenommen solche von der Position 9014 oder 9015; Stroboskope der Position 9029, c) Instrumente, Apparate, Geräte und Maschinen zum Messen oder Prüfen, in diesem Kapitel anderweit weder genannt noch inbegriffen, Profilprojektoren der Position 9031 und d) Armbanduhren, Taschenuhren und ähnliche Uhren, einschließlich Stoppuhren, ausgenommen Uhren der Position 9101, der Position 9102).

 

Es gibt keine Position mit einer genaueren Warenbezeichnung und es ist kein Bestandteil zu ermitteln, der der Ware ihren wesentlichen Charakter im Sinne der AV 3 b) verleiht.

Folglich ist die Ware in die in der Nomenklatur zuletzt genannte Position einzureihen, in diesem Fall in den KN-Code 9102 19 00 als “Armbanduhren, Taschenuhren und andere”

Armbanduhren, einschließlich Stoppuhren, ausgenommen solche der Position 9101“.

 

Die in Rede stehende Ware ist nicht mit den Produkten vergleichbar, die in den Avise Nr. 21 bis 24 zur Unterposition 8517 62 beschrieben sind, da ihre Kommunikationsfunktion nebensächlich und einfacher ist als die von der WCO beschriebenen. Es werden nur Benachrichtigungen für eingehende Anrufe oder Textnachrichten angezeigt. Diese Funktionen müssen auch aktiviert sein, beide oder nur eine davon. Im Gegensatz dazu können die mit den Avise eingereihten Waren Anrufe über das „Host-System“ tätigen und entgegennehmen, eingehende E-Mails anzeigen usw.. Die Avise können daher nicht analog auf diese Ware angewendet weren. Somit ist eine Einreihung in die Position 8517 ausgeschlossen.

(Stand: 18.12.2017)

Quelle: Zoll.de