Einreihung von Waren in die Kombinierte Nomenklatur – Heizmatte – Einreihung nach 8516 79 70

Durchführungsverordnung (EU) 2017/2247 der Kommission vom 30. November 2017 zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur; ABl. L 324 vom 8.12.2017, S. 11.

Die nachstehend beschriebene Ware wird in die Kombinierte Nomenklatur unter den genannten KN-Code eingereiht:

Eine Ware (sogenannte Heizmatte) mit Abmessungen von etwa 190 × 80 × 4 cm und einem Gewicht von etwa 11,5 kg. Sie ist gepolstert und enthält ein Heizelement (Gitter mit einer dünnen Gewebeschicht). Der untere Teil der Matte (unter dem Heizelement) besteht aus einer 1 cm dicken Schaumstoffschicht. Die obere Seite der Matte ist außen mit einer Schicht flacher und glatter künstlicher Steine versehen, die Turmalin enthalten.

Die Oberfläche der Ware ist starr und uneben. Die Ware verfügt über eine Regelvorrichtung, die über ein Kabel angeschlossen ist, und einen Stromanschluss. Die Regelvorrichtung enthält ein Display zum Anzeigen der eingestellten Temperatur, verschiedene Anzeigen, einen Knopf zum Einstellen der gewünschten Temperatur und einen Ein-/Aus-Schalter.

Die Ware dient der Wärmebehandlung verschiedener Teile des menschlichen Körpers. Sie kann im Liegen oder im Sitzen verwendet werden. Die Temperatur kann auf 30 bis 70 °C eingestellt werden. Die künstlichen Steine geben (nach Erwärmung) Ferninfrarotstrahlen ab.

Einreihung nach 8516 79 70

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