Einreihung von Waren in die Kombinierte Nomenklatur – Aluminiumrahmen für Wandfliesen-Paneelen -Einreihung nach 7616 99 90

Durchführungsverordnung (EU) 2017/2244 der Kommission vom 30. November 2017 zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur; ABl. L 324 vom 8.12.2017, S. 3.

Die nachstehend beschriebene Ware wird in die Kombinierte Nomenklatur unter den genannten KN-Code eingereiht:

Eine Ware, bestehend aus zwei horizontalen und zwei vertikalen Schienen aus extrudiertem Aluminium, die zusammen einen Rahmen bilden, der dazu bestimmt ist, mit Schrauben an einer Wand befestigt zu werden.

Die Ware dient zur Befestigung von Wandfliesen-Paneelen.

Die horizontalen Schienen sind so gestaltet, dass die Paneele in die Schienen geschoben werden können, wodurch ein möglicherweise erforderlicher Ausbau oder Austausch der Paneele erleichtert wird.

Einreihung nach 7616 99 90

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Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2017

Einreihung von Waren in die Kombinierte Nomenklatur – Implantatschraube

Aufhebung der Verordnung

Durchführungsverordnung (EU) 2017/2243 der Kommission vom 30. November 2017 zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1212/2014 zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur; ABl. L 324 vom 8.12.2017, S. 1.

Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1212/2014, mit der die Kommission eine massive, zylindrische Ware mit einem Gewinde, hergestellt aus einer Titanlegierung und zur Verwendung auf dem Gebiet der Traumachirurgie aufgemacht, in den KN-Code 8108 90 90 eingereiht hat, wird mit Wirkung vom 28.12.2017 aufgehoben.

Hintergrund der Aufhebung ist, dass die seinerzeitige Einreihung nicht im Einklang mit den Erkenntnissen des Gerichtshofs in der Rechtssache C-51/16 steht. Weiterlesen

EU-Verbindliche Zolltarifauskunft-Datenbank

Die Datenbank der Europäischen Verbindlichen Zolltarifauskünfte (EVZTA) ist eine Sammlung von Zolltarifauskünften samt der Entscheidungsgrundlagen von den Zollbehörden der Mitgliedstaaten. Bei Tarifierungs- und Auslegungsfragen können diese Entscheidungen als wertvolle Interpretationshilfen dienen.

Grundsätzlich haben die verbindlichen Auskünfte aktuell eine Gültigkeit von 6 Jahren (Entscheidungen ab Mai 2016 nur noch 3 Jahre) und gelten in der gesamten Union, unabhängig davon, durch welchen Mitgliedstaat sie erteilt wurden.

Auf der Website der Europäischen Kommission kann die Verbindliche Zolltarifauskunft-Datenbank (European Binding Tariff Information) eingesehen werden.

 

Quelle: Europäische Kommission

Einreihung von Waren in die Kombinierte Nomenklatur – vergällter Ethylalkohol – Einreihung nach 2207 20 00

Durchführungsverordnung (EU) 2017/2157 der Kommission vom 16. November 2017 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 211/2012 zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur; ABl. L 304 vom 21. November 2017, S. 21.

 

Die nachstehend beschriebene Ware wird in die Kombinierte Nomenklatur unter den genannten KN-Code eingereiht:

Eine Ware mit folgender Zusammensetzung (GHT):

  • Ethylalkohol: 70 Prozent
  • Benzin (Ottokraftstoff) nach EN 228: 30 Prozent

Die Ware wird als Ausgangsstoff für die Herstellung von Kraftstoffen für Kraftfahrzeuge verwendet. Sie wird als Massengut befördert.

Die Ware ist eine Mischung aus Ethylalkohol und Benzin (Ottokraftstoff). Der prozentuale Anteil von Benzin (Ottokraftstoff) in der Ware macht ihn für Trinkzwecke ungeeignet, beeinträchtigt aber nicht seine technische Verwendung. Die Ware ist daher als vergällter Ethylalkohol einzureihen.

Einreihung nach 2207 20 00

 

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2017

Warenverzeichnis für die Außenhandelsstatistik (WA)

Änderungen zum 1.1.2018

Durch Verordnung (VO) der Kommission der Europäischen Gemeinschaften (KEG) werden auch zum 1. Januar 2018 wieder eine Reihe von Änderungen in der Kombinierten Nomenklatur (KN) und damit auch im deutschen Warenverzeichnis für die Außenhandelsstatistik (WA) rechtswirksam.

Die Anpassungen, die sich unmittelbar auf die Anmeldung auswirken, das heißt alle Veränderungen von Warennummern und Besonderen Maßeinheiten, sind in einer Übersicht zusammengestellt. Sie steht als kostenloser Download der Änderungen im Warenverzeichnis zur Verfügung (Stand: November 2017). Die übrigen Berichtigungen (Textkorrekturen) ergeben sich aus der Ausgabe 2018.

 

Quelle: Statistisches Bundesamt

Einreihung von Waren in die Kombinierte Nomenklatur – Lagenholz – Einreihung nach 4412 99 85

Durchführungsverordnung (EU) 2017/1983 der Kommission vom 27. Oktober 2017 zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur; ABl. L 287 vom 4. November 2017, S. 1.

Eine Ware in Form eines unbearbeiteten Bretts mit einer Breite von etwa 125 cm, einer Dicke von etwa 7,5 cm und einer Länge von etwa 2 000  cm. Sie wird durch Verleimen von Furnierblättern aus Fichte, Kiefer oder einer Mischung beider Holzarten hergestellt.

Die Holzschichten sind so ausgerichtet, dass die Richtung der Holzfasern in allen Schichten gleich ist. Einige Schichten können auch rechtwinklig angeordnet sein. Die einzelnen Schichten werden mittels einer Hochtemperaturverpressung mit einem Phenol-Formaldehydeleim miteinander verbunden. Ecken und Kanten der Oberfläche sind gewachst. Weiterlesen

Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur der Europäischen Union – 9403 Andere Möbel und Teile davon

Gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a erster Gedankenstrich der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates (1) werden die Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur der Europäischen Union (2) wie folgt geändert:

Seite 379:

9403

Andere Möbel und Teile davon

Nach dem bestehenden Text werden folgender Wortlaut und folgende Abbildungen angefügt:

„Zu dieser Position gehören auch Aufbewahrungswürfel aus verschiedenen Materialien wie Holz oder Pappe, die beispielsweise mit Kunstleder oder Spinnstoffen bezogen sein können, auch faltbar, mit einem Deckel. Sie sind dazu bestimmt, zur Aufbewahrung von Gegenständen oder zur Verwendung als Sitz auf den Boden gestellt zu werden.

Beispiele:

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Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2017

Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur der Europäischen Union – 9018 90 84

Gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a erster Gedankenstrich der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates (1) werden die Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur der Europäischen Union (2) wie folgt geändert:

Seite 372:

9018 90 84

andere

Nach dem bestehenden Text wird der folgende Wortlaut angefügt:

„Nicht hierher gehören sogenannte Aderpressen. Diese bestehen im Allgemeinen aus einem Band und einem Schnallensystem. Sie werden verwendet, um durch Festziehen des Bandes die Blutzufuhr zu einer Extremität für einen kurzen Zeitraum zu regulieren. Bei anderen Arten von Aderpressen kann das Festziehen beispielsweise mittels eines (eigens vorhandenen) Stabes erfolgen. Aufgrund ihres einfachen Aufbaus und der verwendeten Stoffe sind sie nicht mit den zu dieser Unterposition gehörenden Instrumenten, Apparaten und Geräten vergleichbar, auch wenn sie einem medizinischen Zweck dienen (im Allgemeinen Einreihung nach der stofflichen Beschaffenheit des Bandes). Siehe insbesondere die HS-Erläuterungen zu Position 9018, vierter Absatz.

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Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2017

Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 876/2014 zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2017/1977 DER KOMMISSION vom 26. Oktober 2017

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (1), insbesondere auf Artikel 57 Absatz 4 und Artikel 58 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe: Weiterlesen

Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur – Halbleiterlaufwerk 8471 70 98

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2017/1971 DER KOMMISSION vom 26. Oktober 2017

Amtsblatt der Europäischen Union vom 31.10.2017 L 281 Seite 11

Ein elektronisches Gerät (sogenanntes Halbleiterlaufwerk (SSD)) mit Abmessungen von etwa 100 × 70 × 7 mm, einem 2,5-Zoll-Formfaktor und einer Speicherkapazität von 128 GB.

Es handelt sich um ein halbleiterbasiertes elektronisches Speichermedium auf der Grundlage einer SSD-Architektur, mit Flash-Speicher zur Speicherung nicht flüchtiger Daten und DRAM (Dynamic Random Access Memory, dynamischer Direktzugriffsspeicher).

Es verfügt über eine Serial Advanced Technology Attachment (SATA)-Schnittstelle, die die Integration in eine automatische Datenverarbeitungsmaschine ermöglicht, und dient als internes Speichermedium. Weiterlesen