Einreihung von Waren in die Kombinierte Nomenklatur – Implantatschraube

Aufhebung der Verordnung

Durchführungsverordnung (EU) 2017/2243 der Kommission vom 30. November 2017 zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1212/2014 zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur; ABl. L 324 vom 8.12.2017, S. 1.

Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1212/2014, mit der die Kommission eine massive, zylindrische Ware mit einem Gewinde, hergestellt aus einer Titanlegierung und zur Verwendung auf dem Gebiet der Traumachirurgie aufgemacht, in den KN-Code 8108 90 90 eingereiht hat, wird mit Wirkung vom 28.12.2017 aufgehoben.

Hintergrund der Aufhebung ist, dass die seinerzeitige Einreihung nicht im Einklang mit den Erkenntnissen des Gerichtshofs in der Rechtssache C-51/16 steht.

Der Gerichtshof hat in seinem Urteil in der Rechtssache C-51/16 entschieden, dass die Position 9021 der Kombinierten Nomenklatur (KN) in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates, in der durch die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1101/2014 der Kommission geänderten Fassung, dahin auszulegen sei, dass medizinische Implantatschrauben wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden darunter fallen, da diese Waren Merkmale aufweisen, die sie insbesondere durch ihre sorgfältige Fertigung und ihre große Präzision sowie durch ihre Herstellungsart und ihre spezifische Funktion von gewöhnlichen Waren unterscheiden. Insbesondere stelle der Umstand, dass medizinische Implantatschrauben wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden nicht mit gewöhnlichen Werkzeugen, sondern nur mit medizinischen Spezialwerkzeugen in den Körper implantiert werden können, ein Merkmal dar, das zu berücksichtigen ist, um diese medizinischen Implantatschrauben von gewöhnlichen Waren zu unterscheiden.

Die unter die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1212/2014 fallende Ware entspricht den ISO/TC-150-Normen für Implantatschrauben, ist zur Verwendung auf dem Gebiet der Traumachirurgie zur Fixierung von Knochenbrüchen aufgemacht, wird in einer sterilisierten Verpackung gestellt, ist mit einer Nummer gekennzeichnet, sodass Herstellung und Vertrieb rückverfolgbar sind, und sie wird mithilfe von Spezialwerkzeugen in den Körper implantiert.

 

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2017