Einreihung von Waren in die Kombinierte Nomenklatur – vergällter Ethylalkohol – Einreihung nach 2207 20 00

Durchführungsverordnung (EU) 2017/2157 der Kommission vom 16. November 2017 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 211/2012 zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur; ABl. L 304 vom 21. November 2017, S. 21.

 

Die nachstehend beschriebene Ware wird in die Kombinierte Nomenklatur unter den genannten KN-Code eingereiht:

Eine Ware mit folgender Zusammensetzung (GHT):

  • Ethylalkohol: 70 Prozent
  • Benzin (Ottokraftstoff) nach EN 228: 30 Prozent

Die Ware wird als Ausgangsstoff für die Herstellung von Kraftstoffen für Kraftfahrzeuge verwendet. Sie wird als Massengut befördert.

Die Ware ist eine Mischung aus Ethylalkohol und Benzin (Ottokraftstoff). Der prozentuale Anteil von Benzin (Ottokraftstoff) in der Ware macht ihn für Trinkzwecke ungeeignet, beeinträchtigt aber nicht seine technische Verwendung. Die Ware ist daher als vergällter Ethylalkohol einzureihen.

Einreihung nach 2207 20 00

 

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