Unionszollkodex – Ausgestaltung der elektronischen Systeme für den Austausch von Informationen

Durchführungsverordnung tritt in Kraft

Durchführungsverordnung (EU) 2017/2089 der Kommission vom 14. November 2017 über technische Modalitäten für die Entwicklung, Wartung und Nutzung elektronischer Systeme für den Austausch von Informationen und für die Speicherung dieser Informationen gemäß dem Zollkodex der Union; ABl. L 297 vom 15. November 2017, S. 13.

Der 2013 in Kraft getretene Unionszollkodex (VO Nr. 952/2013) sieht vor, dass der Austausch von Informationen, wie beispielsweise Anmeldungen, Anträge oder Entscheidungen, zwischen den Zollbehörden und den Wirtschaftsbeteiligten EU-weit mit Mitteln der elektronischen Datenverarbeitung erfolgt. Für die Umsetzung gibt es ein Arbeitsprogramm (Durchführungsbeschluss (EU) 2016/578). Die vorliegende Durchführungsverordnung legt in diesem Zusammenhang wichtige technische Modalitäten sowie Vorschriften zum Datenschutz und der Datensicherheit fest. Sie gilt für das zu entwickelnde Zollentscheidungssystem sowie für das System für einheitliches Nutzermanagement und digitale Signatur.

Das Zollentscheidungssystem ermöglicht die Kommunikation zwischen der Europäischen Kommission, den Mitgliedstaaten und den Wirtschaftsbeteiligten zur Übermittlung und Bearbeitung von Anträgen und Entscheidungen. Hierzu gehören beispielsweise Bewilligungen für die Inanspruchnahme einer vereinfachten Zollanmeldung oder Bewilligungen für die Inanspruchnahme bestimmter Zollverfahren. Das System besteht zum einen aus einer gemeinsamen Komponente und umfasst ein EU-Portal für Unternehmen, ein zentrales Verwaltungssystem für Zollentscheidungen sowie Kundenreferenzdiensten. Zum anderen haben die Mitgliedstaaten die Möglichkeit, nationale Komponenten zu entwickeln, die ein nationales Portal für Unternehmen und nationale Verwaltungssysteme für Zollentscheidungen umfassen.

Das System für einheitliches Nutzermanagement und digitale Signatur wird genutzt, um die Authentifizierung und Zugangsprüfung von Wirtschaftsbeteiligten und Kommissionsbediensteten sicherzustellen.

Die gemeinsamen Komponenten werden von der Kommission entwickelt und verwaltet, während die Mitgliedstaaten für die nationalen Systeme zuständig sind. Sie müssen sicherstellen, dass die nationalen mit den gemeinsamen Komponenten interoperabel sind.

 

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2017