Verordnung (EU) 2017/2063 und Beschluss (GASP) 2017/2074 (Venezuela)

Überblick über die Embargomaßnahmen

Am 13. November 2017 hat die Europäische Union durch den Beschluss GASP 2017/2074 auf die Krise in Venezuela und insbesondere auf die zahlreichen Menschenrechtsverletzungen und übermäßigen Gewaltanwendungen in Venezuela reagiert und restriktive Maßnahmen erlassen. Dieser Beschluss wurde mit Verordnung (EU) 2017/2063 in unmittelbar geltendes Recht umgesetzt.

Waffenembargo

Der o. g. Beschluss sieht die Anordnung eines Waffenembargos vor. Dieses wird durch eine Änderung der §§ 74 ff Außenwirtschaftsverordnung (AWV) umgesetzt werden. Beachten Sie bitte, dass die Erbringung von Technischer Unterstützung in Bezug auf Rüstungsgüter nach Maßgabe des Art. 2 der Verordnung (EU) 2017/2063 bereits jetzt verboten ist.

Güter der Internen Repression

Gemäß Art. 3 der o. g. Verordnung ist die Ausfuhr und die Erbringung von Technischer Unterstützung in Bezug auf Güter der Internen Repression verboten. Diese Güter finden Sie in Anhang I der o. g. Verordnung.

Güter für die Überwachung des Internet und des Telefonverkehrs

Gemäß Art. 6, 7 der o. g. Verordnung bedarf die Ausfuhr und die Erbringung Technischer Unterstützung in Bezug auf Güter, die zur Überwachung des Internet und des Telefonverkehrs verwendet werden können, einer vorherigen Genehmigung. Diese Güter finden Sie in Anhang II der o. g. Verordnung.

Finanzsanktionen

Daneben sieht die o. g. Verordnung auch Finanzsanktionen gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen in Venezuela vor. Die hierzu gehörigen Namenslisten (Anhänge III, IV-vier) sind jedoch noch nicht gefüllt.

Bitte beachten Sie, dass Venezuela mit sofortiger Wirkung als Waffenembargoland im Sinne des Art. 4 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 (EG-Dual-Use-Verordnung) anzusehen ist.

 

Quelle: Bundesamt fürWirtschaft und Ausfuhrkontrolle