Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur – Halbleiterlaufwerk 8471 70 98

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2017/1971 DER KOMMISSION vom 26. Oktober 2017

Amtsblatt der Europäischen Union vom 31.10.2017 L 281 Seite 11

Ein elektronisches Gerät (sogenanntes Halbleiterlaufwerk (SSD)) mit Abmessungen von etwa 100 × 70 × 7 mm, einem 2,5-Zoll-Formfaktor und einer Speicherkapazität von 128 GB.

Es handelt sich um ein halbleiterbasiertes elektronisches Speichermedium auf der Grundlage einer SSD-Architektur, mit Flash-Speicher zur Speicherung nicht flüchtiger Daten und DRAM (Dynamic Random Access Memory, dynamischer Direktzugriffsspeicher).

Es verfügt über eine Serial Advanced Technology Attachment (SATA)-Schnittstelle, die die Integration in eine automatische Datenverarbeitungsmaschine ermöglicht, und dient als internes Speichermedium.

Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur, Anmerkung 5 Buchstabe C zu Kapitel 84 sowie nach dem Wortlaut der KN-Codes 8471 , 8471 70 und 8471 70 98 .

Die objektiven Merkmale wie SATA-Schnittstelle, Größe und Formfaktor sind die Merkmale eines Produkts, das hauptsächlich in einer automatischen Datenverarbeitungsmaschine genutzt wird, direkt an die Zentraleinheit angeschlossen werden kann und in der Lage ist, Daten in einer Form zu empfangen oder zu liefern, die vom System verwendet werden kann. Eine Einreihung in Position 8523 als nicht flüchtige Halbleiterspeichervorrichtung ist daher ausgeschlossen.

Das Gerät ist daher in KN-Code 8471 70 98 als andere Speichereinheit von automatischen Datenverarbeitungsmaschinen einzureihen.

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