Urteil des Europäischen Gerichtshofs zu Unterhose, die sich durch eine geringere Querelastizität auszeichnet

Auszug aus dem Urteil denhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif in der Fassung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 927/2012 der Kommission vom 9. Oktober 2012 ist dahin auszulegen, dass eine Unterhose, die sich durch eine geringere Querelastizität auszeichnet, in die jedoch keine in Querrichtung nicht dehnbaren Elemente eingearbeitet sind, in die Unterposition 6212 20 00 der Kombinierten Nomenklatur eingereiht werden kann, wenn die Querelastizität nachweislich erheblich geringer ist, um so den menschlichen Körper zu stützen und eine die Figur schlanker machende Wirkung zu erzielen.

(Stand: 25.10.2017)

Urteil Az.:RS C-556/16

Quelle: EuGH

So genannte Reinigungshandschuhe sind in die Position 6307 (KN-Code 6307 1010) einzureihen

Der Ausschuss für den Zollkodex – Fachbereich zolltarifliche und statistische Nomenklatur – hat auf der 140. Sitzung entschieden, dass so genannte Reinigungshandschuhe in die Position 6307 (KN-Code 6307 1010) einzureihen sind.

Warenbeschreibung

Es handelt sich um gewirkte Reinigungshandschuhe aus synthetischen Chemiefasern (83 % Polyester und 17 % Polyamid oder auch 80 % Polyester und 20 % Polyamid) mit eingearbeiteten Garnen aus Chenille. Die Reinigungshandschuhe sind annähernd rechteckig, in den Abmessungen von etwa 17 cm x 25 cm oder auch 14 cm x 21 cm. Die Waren sind an einer Schmalseite umgeschlagen, an den beiden Längsseiten zusammengenäht und an der anderen Schmalseite offen und mit einem angenähten elastischen gewirkten Bund versehen, so dass die Ware über die Hand gezogen und in Art eines Handschuhs verwendet werden kann.

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(Sitzungsbericht TAXUD-A4/VC/cd/3924318, TOP 4.27)

(Stand: 25.10.2017)

Quelle: Zoll.de

Sitzauspolsterungen aus Spinnstoff für Kleinkinder sind in die Position 6307 einzureihen

Der Ausschuss für den Zollkodex – Fachbereich zolltarifliche und statistische Nomenklatur – hat auf der 161. Sitzung entschieden, dass so genannte Sitzauspolsterungen aus Spinnstoff für Kleinkinder in die Position 6307 einzureihen sind.

Warenbeschreibung

Es handelt sich um eine gefütterte Ware aus 100 % Polyester, die dazu bestimmt ist, an einem Einkaufswagen befestigt zu werden. Die Ware verfügt über zwei Öffnungen für die Beine, wodurch die Beförderung im Sitzen möglich, bequemer und sicherer wird. Die Ware ist mit Befestigungsgurten und Schnallen versehen.

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Einreihung in Anwendung der Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 als andere konfektionierte Ware aus Spinnstoffen in die Position 6307. Es handelt sich nicht um eine den Bettausstattungen ähnliche Ware der Position 9404

(Sitzungsbericht TAXUD-A4/HP/js (2016) 230846 vom 22. Januar 2016, TOP 4.10)

(Stand: 25.10.2017)

Quelle: Zoll.de

Zolltarifliche Einreihung von „Griffen“

Der Ausschuss für den Zollkodex – Fachbereich zolltarifliche und statistische Nomenklatur – hat auf der 180. Sitzung wie folgt über zolltarifliche Einreihung von „Griffen“ entschieden.

a) Griffe, die erkennbar eindeutig für Fahrzeuge der Positionen 8711 bis 8713 bestimmt sind, sind als Zubehör in Position 8714 einzureihen.

 

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b) Griffe, die erkennbar für Spielfahrzeuge der Position 9503 bestimmt sind, sind entsprechend der Anmerkung 3 zu Kapitel 95 wie die Hauptware

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c) Griffe, die unterschiedslos für verschiedene Zwecke verwendet werden können, sind entsprechend der jeweiligen stofflichen Beschaffenheit einzureihen.

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(Dokument TAXUD-A4 (2017) 4756713 vom 30. August 2017)

 

Quelle: Zoll.de

Seifenspender (berührungsloser Seifenspender mit Sensor)

Einreihungsverordnungen:

Protokollerklärung des Ausschusses für den Zollkodex, Fachbereich Zolltarifliche und Statistische Nomenklatur (Teilbereich Textilien und Mechanik/Verschiedenes) – 178. Sitzung des Ausschusses für den Zollkodex vom 3. bis 5. Mai 2017:

Die in Rede stehende Ware ist ein mit einem Elektromotor betriebener, berührungsloser Seifenspender mit Sensor. Die Stromversorgung erfolgt mittels vier AAA-Batterien. Das Gerät besteht aus ABS-Kunststoff und hat einen Seifenbehälter mit einem Fassungsvermögen von 450 ml. Das Gerät gibt automatisch eine bestimmte Menge Seife ab, wenn der Nutzer seine Hand unter das Gerät hält. Bei einigen Geräten wird die Abgabe der Seife durch ein Tonsignal begleitet.

Einreihung:

Die Ware ist in Anwendung der AV 1 und 6 als „elektromechanisches Haushaltsgerät mit eingebautem Elektromotor“ in die Position 8509 einzureihen.

Begründung:

Das Gerät erfüllt den Wortlaut der Position 8509 und die Kriterien der HS-Erläuterungen zu Position 8509. Die in den HS-Erläuterungen genannten Merkmale, wie Handlichkeit, Bauart, Leistungsstärke und Größe werden im Falle der genannten Ware nicht überschritten. Die HS-Erläuterungen sind so zu interpretieren, dass wenn diese Eigenschaften (Überschreitung des „Haushaltsbedarfs“ durch hohes Gewicht, Fassungsvermögen etc.) einen häuslichen Gebrauch eindeutig ausschließen, das Gerät nicht in die Position 8509 einzureihen ist. Im gegenwärtigen Fall gibt es jedoch keine Überschreitung der „Haushaltsanforderungen“, da sowohl Gewicht als auch Volumen relativ niedrig sind.

Die Tatsache, dass dieses Produkt auch an öffentlichen Plätzen genutzt werden kann (Badezimmer in Restaurants, Krankenhäuser etc.) schließt seine Einreihung als Haushaltsgerät nicht aus.

 

Quelle: Zoll.de

Beantragung einer verbindlichen Zolltarifauskunft (vZTA-Entscheidung)

ANTRAG AUF ENTSCHEIDUNG Neues Formular (gültig ab 1. Oktober 2017; 0307) ÜBER EINE VERBINDLICHE ZOLLTARIFAUSKUNFT (vZTA)

Um eine vZTA-Entscheidung (vZTA) zu erhalten, muss diese zunächst durch den Antragsteller schriftlich beantragt werden. Hierfür ist ein EU-einheitliches Formular zu benutzen.
Der Antrag ist zusammen mit umfangreichen Ausfüllhinweisen erhältlich:

  • als Download im Internet „Antrag auf Erteilung einer verbindlichen Zolltarifauskunft“ (deutschsprachige Version; Formular 0307)
  • Antrag in anderen EU-Sprachen (Binding Tarif Information – BTI-Form

Formular 0307:

Quelle:Zoll.de

Einreihung von Waren in die Kombinierte Nomenklatur – LED-Dentallampe – Einreihung nach 9405 40 99

Durchführungsverordnung (EU) 2017/1476 der Kommission vom 11. August 2017 zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur; ABl. L 211 vom 17. August 2017, S. 3.

Die nachstehend beschriebene Ware wird in die Kombinierte Nomenklatur unter den genannten KN-Code eingereiht:

Eine Ware (sogenannte LED-Dentallampe) aus unterschiedlichen Stoffen wie Glas, Kunststoff und verschiedenen Metallen, mit mehreren Leuchtdioden (LED). Die Ware ist bei Gestellung an einem drehbaren Arm befestigt. Der drehbare Arm kann entweder an einem Dentalstuhl oder z. B. an der Wand oder der Decke eines zahnärztlichen Behandlungszimmers befestigt werden. Sie dient der Ausleuchtung der Mundhöhle während einer zahnärztlichen Behandlung. Das erzeugte Licht ist hinsichtlich des Lichtwerts, der Lichtfarbe und der Lichtverteilung speziell zur Verwendung durch Zahnärzte vorgesehen.

Die Ware kann nicht in Position 9018 als medizinische Instrumente, Apparate oder Geräte eingereiht werden, wenn sie gesondert gestellt wird, sondern ist als elektronischer Beleuchtungskörper aus anderen Stoffen als Kunststoffen anzusehen und entsprechend einzureihen.

Einreihung nach 9405 40 99

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2017

Einreihung von Waren in die Kombinierte Nomenklatur – Geländefahrzeug

Durchführungsverordnung (EU) 2017/1477 der Kommission vom 11. August 2017 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1051/2009 über die Einreihung von bestimmten Waren in die Kombinierte Nomenklatur; ABl. L 211 vom 17. August 2017, S. 6.

Die Einreihung der Ware erfolgte bisher gemäß Verordnung (EG) Nr. 1051/2009 nach KN-Code 8701 90 90. Diese Einreihung ist nach einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs ungültig. Die Einreihung sollte in die Unterposition 8701 90 11 bis 8701 90 39 der Kombinierten Nomenklatur erfolgen, die der Motorleistung des jeweiligen Fahrzeugs entspricht.

Bei der Ware handelt es sich um ein neues vierrädriges Fahrzeug (sog. „Geländefahrzeug“) mit Kolbenverbrennungsmotor mit Fremdzündung, mit einer Motorleistung von etwa 15 kW und einem Eigengewicht von etwa 310 kg.

Das Fahrzeug weist folgende Merkmale auf:

  • einen einzigen Sitz mit einer Länge von etwa 600 mm nur für den Fahrer,
  • ein Kraftwagenlenksystem nach dem Ackermann-Prinzip, das durch eine Lenkstange betätigt wird,
  • Bremsen an den Vorder- und Hinterrädern,
  • ein Automatikgetriebe und einen Rückwärtsgang,
  • einen Motor, der speziell für die Benutzung in schwer zugänglichem Gelände entwickelt ist und bei niedriger Drehzahl eine ausreichende Zugkraft liefert,
  • Hinterradantrieb (Kardan),
  • Reifen mit einem geländegängigen Profil,
  • eine Öffnung mit Einrichtungen zur Befestigung verschiedener Anhängevorrichtungen und
  • eine Abschleppkapazität (nicht gebremst) von etwa 1 170 kg.

Die verschiedenen Anhängevorrichtungen werden mit dem Fahrzeug geliefert.

 

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2017

Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur Duschvorhangstange – 8302 41 90

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2017/1472 DER KOMMISSION vom 11. August 2017 L 210/1 vom 15.8.2017.

Die nachstehend beschriebene Ware wird in die Kombinierte Nomenklatur unter den genannten KN-Code eingereiht:

Aluminiumstange (sogenannte Duschvorhangstange), die zum Aufhängen eines Vorhangs verwendet wird. Sie besteht aus zwei hohlen Aluminiumrohren. Das engere Rohr fügt sich in das weitere Rohr ein. Die Stange ist ausziehbar und im Inneren des weiteren Rohres befindet sich ein Mechanismus mit einer Stahlfeder, der so konstruiert ist, dass er die beiden Rohre gegen eine Wand drückt.

Die Ware wird ohne Vorhang oder Vorhangringe gestellt.

Einreihung nach 8302 41 90

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Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt