Zolltarifliche Einreihung von „Griffen“

Der Ausschuss für den Zollkodex – Fachbereich zolltarifliche und statistische Nomenklatur – hat auf der 180. Sitzung wie folgt über zolltarifliche Einreihung von „Griffen“ entschieden.

a) Griffe, die erkennbar eindeutig für Fahrzeuge der Positionen 8711 bis 8713 bestimmt sind, sind als Zubehör in Position 8714 einzureihen.

 

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b) Griffe, die erkennbar für Spielfahrzeuge der Position 9503 bestimmt sind, sind entsprechend der Anmerkung 3 zu Kapitel 95 wie die Hauptware

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c) Griffe, die unterschiedslos für verschiedene Zwecke verwendet werden können, sind entsprechend der jeweiligen stofflichen Beschaffenheit einzureihen.

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(Dokument TAXUD-A4 (2017) 4756713 vom 30. August 2017)

 

Quelle: Zoll.de