Sitzauspolsterungen aus Spinnstoff für Kleinkinder sind in die Position 6307 einzureihen

Der Ausschuss für den Zollkodex – Fachbereich zolltarifliche und statistische Nomenklatur – hat auf der 161. Sitzung entschieden, dass so genannte Sitzauspolsterungen aus Spinnstoff für Kleinkinder in die Position 6307 einzureihen sind.

Warenbeschreibung

Es handelt sich um eine gefütterte Ware aus 100 % Polyester, die dazu bestimmt ist, an einem Einkaufswagen befestigt zu werden. Die Ware verfügt über zwei Öffnungen für die Beine, wodurch die Beförderung im Sitzen möglich, bequemer und sicherer wird. Die Ware ist mit Befestigungsgurten und Schnallen versehen.

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Einreihung in Anwendung der Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 als andere konfektionierte Ware aus Spinnstoffen in die Position 6307. Es handelt sich nicht um eine den Bettausstattungen ähnliche Ware der Position 9404

(Sitzungsbericht TAXUD-A4/HP/js (2016) 230846 vom 22. Januar 2016, TOP 4.10)

(Stand: 25.10.2017)

Quelle: Zoll.de