Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur – kabelloses Ladegerät 8504 40 90


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2017/1465 DER KOMMISSION vom 9. August 2017 zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur L 209/5 vom 12.8.2017  .

Die nachstehend beschriebene Ware wird in die Kombinierte Nomenklatur unter den genannten KN-Code eingereiht:

Ein Gerät („kabelloses Ladegerät“), bestehend aus einem Adapter mit einem rund 180 cm langen Kabel und einer Ladeplatte. Zur Verbindung mit der Ladeplatte verfügt das Kabel über einen Steckverbinder. Die Platte ist rund, etwa 8 mm hoch, hat einen Durchmesser von etwa 80 mm und wiegt 51 g.

Der Adapter wandelt (gleichrichtet) Wechselstrom (AC — 240V) in Gleichstrom (DC — 12V) um und leitet ihn auf die Ladeplatte. In der Ladeplatte wird dieser Gleichstrom in Wechselstrom umgewandelt (wechselgerichtet), der dann in ein elektromagnetisches Feld umgewandelt wird.

Das Gerät ist zum schnurlosen Aufladen eines Apparats bestimmt. Sowohl die Ladeplatte als auch der aufzuladende Apparat sind mit „Qi“-Technologie ausgestattet, dem Standard für schnurloses Aufladen von Apparaten. Schnurloses Aufladen erfolgt über ein elektromagnetisches Feld.

Einreihung 8504 40 90

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Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt

Einreihung von Waren in die Kombinierte Nomenklatur – Doppelsilicate – Einreihung nach 2842 10 00

Durchführungsverordnung (EU) 2017/1267 der Kommission vom 11. Juli 2017 zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur; ABl. L 183 vom 14.7.2017, S. 3.

Die nachstehend beschriebene Ware wird in die Kombinierte Nomenklatur unter den genannten KN-Code eingereiht:

Eine Ware in Form eines feinen, weißen, geruchlosen Pulvers bestehend aus Mikrokugeln (Korngröße < 10 μm) mit einer Dichte von etwa 2,1-2,5 g/cm3.

Die Mikrokugeln bestehen aus Nephelin oder Nephelinsyenit, das erhitzt wurde, um eine leichte Ellipsenform zu erhalten und die rauen Kanten abzurunden. Der Prozess des Erhitzens führt dazu, dass das Nephelin oder Nephelinsyenit eine glasige Oberfläche erhält. Nephelin und Nephelinsyenit sind Natrium-Kalium-Aluminosilicate.

Die Ware wird als Zusatz zu Farben, Beschichtungen und Folien verwendet, um den Gehalt flüchtiger organischer Verbindungen zu senken, die Füllstoffanteile zu erhöhen, den Härtegrad zu verbessern und Glanz sowie Abrieb- und Verschleißbeständigkeit zu erhalten.

Die Ware ist als Doppelsilicate oder komplexe Silicate, einschließlich Aluminosilicate, auch chemisch nicht einheitlich, einzureihen.

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt

Einreihung von Waren in die Kombinierte Nomenklatur – Künstliches Wachs – Einreihung nach 3404 90 00

Durchführungsverordnung (EU) 2017/1268 der Kommission vom 11. Juli 2017 zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur; ABl. L 183 vom 14.7.2017, S. 6.

Die nachstehend beschriebene Ware wird in die Kombinierte Nomenklatur unter den genannten KN-Code eingereiht:

Ware in Form feiner Perlen aus weißem Wachs mit einem Durchmesser von ca. 1 mm, gewonnen aus raffiniertem Palmöl.

Die Ware besteht aus:

  • hydriertem hartem Palmstearin,
  • nichthydriertem hartem Palmstearin,
  • einem optischen Aufheller (ca. 0,01 GHT).

Das aus Palmöl gewonnene Palmstearin wird einer mehrstufigen Fraktionierung unterzogen, wobei das harte Stearin (feste Phase) vom weichen Stearin getrennt wird. Anschließend durchläuft ein Teil des harten Stearins ein Hydrierungsverfahren und wird mit dem nichthydrierten Teil des harten Stearins sowie einem optischen Aufheller gemischt. Danach wird die so gewonnene Ware perliert.

Die Ware weist die Eigenschaften von Wachsen auf und wird als Rohstoff für die Herstellung von Kerzen verwendet.

Der Tropfpunkt liegt bei 59,2 °C ± 0,5 °C, und die mittels eines Rotationsviskosimeters gemessene Viskosität bei einer Temperatur von 10 °C über dem Tropfpunkt beträgt höchstens 10 Pa·s.

Die Ware ist in Säcken zu je 25 kg verpackt.

Die Ware erfüllt die Kriterien eines künstlichen Wachses und ist entsprechend einzureihen.

Einreihung nach 3404 90 00

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt

Einreihung von Waren in die Kombinierte Nomenklatur – Farbbänder

Durchführungsverordnung (EU) 2017/1266 der Kommission vom 11. Juli 2017 zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur; ABl. L 183 vom 14.7.2017, S. 1.

„Zu diesen Unterpositionen gehören Waren wie gebrauchsfertige, wärmesensitive Farbbänder, die ohne weitere Verarbeitung zur Verwendung in einer Schreibmaschine oder in allen anderen Maschinen mit einer Vorrichtung zum Drucken geeignet sind.
Länge und Breite der gebrauchsfertigen Farbbänder richten sich nach der Art der Maschine, in der sie verwendet werden.
Waren, die nicht gebrauchsfertig sind, gehören nicht zu diesen Unterpositionen (im Allgemeinen Abschnitte VI und VII).“
(Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur der Europäischen Union; ABl. C 226 vom 14.7.2017, S. 5)

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt

Kombinierte Nomenklatur – Änderung der Zusätzlichen Anmerkungen 4 und 5 zu Kapitel 17 sowie der Zusätzliche Anmerkungen 3 und 4 zu Kapitel 21

Durchführungsverordnung (EU) 2017/1344 der Kommission vom 18. Juli 2017 zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif; ABl. L 186 vom 19.7.2017, S. 3.

Mit Wirkung zum 1. Oktober 2017 werden in Kapitel 17 die Zusätzlichen Anmerkungen 4 und 5 geändert:

„4.  Für Waren der Unterpositionen 1702 20 10, 1702 60 95 und 1702 90 71 wird der Zuckergehalt (Saccharose, Fructose, Glucose und Maltose, wobei Fructose und Glucose in Saccharoseäquivalent ausgedrückt werden) mittels Hochleistungsflüssigkeitschromatographie („HPLC-Methode“) nach folgender Formel bestimmt:

S + 0,95 × (F + G) + M

Dabei sind:
‚S‘ der mittels HPLC-Methode bestimmte Saccharosegehalt der Ware,
‚F‘ der mittels HPLC-Methode bestimmte Fructosegehalt der Ware,
‚G‘ der mittels HPLC-Methode bestimmte Glucosegehalt der Ware,
‚M‘ der mittels HPLC-Methode bestimmte Maltosegehalt der Ware.

Für Waren der Unterpositionen 1702 60 80, 1702 90 80 und 1702 90 95 wird der Saccharosegehalt, einschließlich des Gehalts an anderen als Saccharose berechneten Zuckern, nach der Refraktometermethode bestimmt (ausgedrückt in Brix-Werten gemäß dem Anhang der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 974/2014 der Kommission). Für Waren der Unterpositionen 1702 60 80 und 1702 90 80 werden die Ergebnisse durch Multiplikation der Brix-Werte mit dem Koeffizienten 0,95 in Saccharoseäquivalent umgerechnet.

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Kombinierte Nomenklatur – Neue Zusätzliche Anmerkung 4 zu Kapitel 19

Durchführungsverordnung (EU) 2017/1343 der Kommission vom 18. Juli 2017 zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif; ABl. L 186 vom 19.7.2017, S. 1.

Mit Wirkung zum 1.8.2017 wird in Kapitel 19 der Kombinierten Nomenklatur folgende Zusätzliche Anmerkung 4 angefügt:

„Lebensmittelzubereitungen aus Mehl, Grobgrieß, Feingrieß, Stärke oder Malzextrakt der Position 1901 sowie solche aus Waren der Positionen 0401 bis 0404, dosiert aufgemacht, wie Kapseln, Tabletten, Pastillen und Pillen, zur Verwendung als Nahrungsergänzungsmittel, sind von der Einreihung in Position 1901 ausgeschlossen. Der wesentliche Charakter eines Nahrungsergänzungsmittels wird nicht nur durch seine Zutaten bestimmt, sondern auch durch seine besondere Form der Darreichung, die auf seine Funktion als Nahrungsergänzungsmittel hinweist, da sie die Dosierung, die Art und Weise seiner Aufnahme und den Ort, an dem es wirken soll, bestimmt. Diese Lebensmittelzubereitungen sind in Position 2106 einzureihen, sofern sie anderweitig weder genannt noch inbegriffen sind.“

Eine zusätzliche Anmerkung in Kapitel 19 der Kombinierten Nomenklatur ist erforderlich, um eine einheitliche Auslegung in der gesamten Union zu gewährleisten. Hintergrund ist ein Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union. Danach sind Lebensmittelzubereitungen zur Nahrungsergänzung, die hauptsächlich pflanzliches oder tierisches Öl enthalten, dem Vitamine zugesetzt sind, dosiert aufgemacht in Kapselhüllen in Position 2106 („Lebensmittelzubereitungen, anderweit weder genannt noch inbegriffen“) einzureihen.

Quelle:

Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die  Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt

Einreihung von Waren in die Kombinierte Nomenklatur – Vans – Einreihung nach 8703 32 19

Durchführungsverordnung (EU) 2017/1233 der Kommission vom 3. Juli 2017 zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur; ABl. L 177 vom 8.7.2017, S. 26.

Die nachstehend beschriebene Ware wird in die Kombinierte Nomenklatur unter den genannten KN-Code eingereiht:

Ein neues Mehrzweck-Kraftfahrzeug mit Allradantrieb (vom Typ „Van“). Das Fahrzeug hat einen Kolbenverbrennungsmotor mit Selbstzündung mit einem Hubraum von mehr als 1 500  cm3, jedoch nicht mehr als 2 500  cm3. Das Gesamtbruttogewicht beträgt etwa 2 800  kg.

Das Fahrzeug hat zwei Sitzreihen, wobei die erste Reihe zwei Sitze (einen Fahrersitz und eine Sitzbank für zwei Fahrgäste) und die zweite Reihe drei Sitze hat. Auf beiden Seiten der ersten Sitzreihe gibt es eine Tür mit einem Fenster, auf der Höhe der zweiten Sitzreihe gibt es auf der linken Seite ein Fenster und auf der rechten Seite eine Schiebetür mit einem Fenster.

Hinter der zweiten Sitzreihe befindet sich eine dauerhaft eingebaute Abtrennung (Trenngitter), die den Fahrgastraum vom Laderaum für Waren trennt. In dem für die Warenbeförderung bestimmten Bereich gibt es weder Sicherheitsgurte noch Vorrichtungen für ihren Einbau. Es gibt eine hintere Tür vom Typ Heckklappe, jedoch keine Fenster in dem für die Warenbeförderung bestimmten Bereich. Das Fahrzeug verfügt über Komfortmerkmale und Vorrichtungen und Ausstattungen, die dem Passagierbereich zugerechnet werden können.

Der Laderaum ist etwa 1,9 m lang und hat ein Volumen von 4,4 m3.

Da die Einreihung von Mehrzweck-Kraftfahrzeugen davon abhängt, ob das Fahrzeug hauptsächlich zur Personen- oder zur Güterbeförderung bestimmt ist, und das beschriebene Fahrzeug hauptsächlich für die Beförderung von Personen vorgesehen ist, wird es entsprechend als Kraftfahrzeug, das seiner Beschaffenheit nach hauptsächlich zur Personenbeförderung bestimmt ist, eingereiht.

Einreihung nach 8703 32 19

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt

Einreihung von Waren in die Kombinierte Nomenklatur – Kanaldeckel – Einreihung nach 7325 99 10

Durchführungsverordnung (EU) 2017/1232 der Kommission vom 3. Juli 2017 zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur; ABl. L 177 vom 8.7.2017, S. 23.

Die nachstehend beschriebene Ware wird in die Kombinierte Nomenklatur unter den genannten KN-Code eingereiht:

Eine kreisförmige Ware mit einem Durchmesser von etwa 500 mm und einem Gewicht von etwa 23 kg. Sie besteht aus Gusseisen mit Kugelgrafit (duktilem Gusseisen, EN-GJS-500-7). Die Ware ist zum Schutz vor Korrosion mit schwarzem Bitumen bestrichen.

Die Ware ist gemäß der Norm EN 124 zertifiziert (Aufsätze und Abdeckungen zum Einbau in Flächen, die für Fußgänger und/oder Fahrzeugverkehr bestimmt sind) und wird als Kanaldeckel (z. B. für Regenwasserkanäle) verwendet.

Die Ware ist als andere Waren aus Eisen oder Stahl aus verformbaren Gusseisen einzureihen.

Einreihung nach 7325 99 10

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt

Einnreihung von Waren in die Kombinierte Nomenklatur – Handkoffer mit Rollerfunktion – Einreihung nach 4202 12 50

Durchführungsverordnung (EU) 2017/1234 der Kommission vom 3. Juli 2017 zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur; ABl. L 177 vom 8.7.2017, S. 29.

Die nachstehend beschriebene Ware wird in die Kombinierte Nomenklatur unter den genannten KN-Code eingereiht:

Eine zusammengesetzte Ware, bestehend aus den folgenden Bestandteilen:

  • einer senkrechten Aluminiumstange mit einer Höhe von etwa 95 cm, am unteren Ende mit einer Achse versehen, an deren beiden Enden jeweils ein Rad aus Kunststoff befestigt ist,
  • einer ausklappbaren, horizontalen Trittfläche aus Aluminium, an deren hinterem Ende ein Rad aus Kunststoff mit einem Bremsmechanismus angebracht ist,
  • einem Koffer mit einer Außenseite aus formgepresstem Kunststoff, mit Abmessungen von etwa 55 cm × 30 cm × 20 cm, der an der vertikalen Stange mit Klemmen befestigt ist, die sich öffnen lassen.

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Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur – Mikrokugeln 2842 10 00

Eine Ware in Form eines feinen, weißen, geruchlosen Pulvers bestehend aus Mikrokugeln (Korngröße < 10 μm) mit einer Dichte von etwa 2,1-2,5 g/cm3. Die Mikrokugeln bestehen aus Nephelin oder Nephelinsyenit, das erhitzt wurde, um eine leichte Ellipsenform zu erhalten und die rauen Kanten abzurunden. Der Prozess des Erhitzens führt dazu, dass das Nephelin oder Nephelinsyenit eine glasige Oberfläche erhält. Nephelin und Nephelinsyenit sind Natrium-Kalium-Aluminosilicate.

Die Ware wird als Zusatz zu Farben, Beschichtungen und Folien verwendet, um den Gehalt flüchtiger organischer Verbindungen zu senken, die Füllstoffanteile zu erhöhen, den Härtegrad zu verbessern und Glanz sowie Abrieb- und Verschleißbeständigkeit zu erhalten.

Mikrokugeln 2842 10 00

 

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