Einreihung von Waren in die Kombinierte Nomenklatur – Künstliches Wachs – Einreihung nach 3404 90 00

Durchführungsverordnung (EU) 2017/1268 der Kommission vom 11. Juli 2017 zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur; ABl. L 183 vom 14.7.2017, S. 6.

Die nachstehend beschriebene Ware wird in die Kombinierte Nomenklatur unter den genannten KN-Code eingereiht:

Ware in Form feiner Perlen aus weißem Wachs mit einem Durchmesser von ca. 1 mm, gewonnen aus raffiniertem Palmöl.

Die Ware besteht aus:

  • hydriertem hartem Palmstearin,
  • nichthydriertem hartem Palmstearin,
  • einem optischen Aufheller (ca. 0,01 GHT).

Das aus Palmöl gewonnene Palmstearin wird einer mehrstufigen Fraktionierung unterzogen, wobei das harte Stearin (feste Phase) vom weichen Stearin getrennt wird. Anschließend durchläuft ein Teil des harten Stearins ein Hydrierungsverfahren und wird mit dem nichthydrierten Teil des harten Stearins sowie einem optischen Aufheller gemischt. Danach wird die so gewonnene Ware perliert.

Die Ware weist die Eigenschaften von Wachsen auf und wird als Rohstoff für die Herstellung von Kerzen verwendet.

Der Tropfpunkt liegt bei 59,2 °C ± 0,5 °C, und die mittels eines Rotationsviskosimeters gemessene Viskosität bei einer Temperatur von 10 °C über dem Tropfpunkt beträgt höchstens 10 Pa·s.

Die Ware ist in Säcken zu je 25 kg verpackt.

Die Ware erfüllt die Kriterien eines künstlichen Wachses und ist entsprechend einzureihen.

Einreihung nach 3404 90 00

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt