Kombinierte Nomenklatur – Änderung der Zusätzlichen Anmerkungen 4 und 5 zu Kapitel 17 sowie der Zusätzliche Anmerkungen 3 und 4 zu Kapitel 21

Durchführungsverordnung (EU) 2017/1344 der Kommission vom 18. Juli 2017 zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif; ABl. L 186 vom 19.7.2017, S. 3.

Mit Wirkung zum 1. Oktober 2017 werden in Kapitel 17 die Zusätzlichen Anmerkungen 4 und 5 geändert:

„4.  Für Waren der Unterpositionen 1702 20 10, 1702 60 95 und 1702 90 71 wird der Zuckergehalt (Saccharose, Fructose, Glucose und Maltose, wobei Fructose und Glucose in Saccharoseäquivalent ausgedrückt werden) mittels Hochleistungsflüssigkeitschromatographie („HPLC-Methode“) nach folgender Formel bestimmt:

S + 0,95 × (F + G) + M

Dabei sind:
‚S‘ der mittels HPLC-Methode bestimmte Saccharosegehalt der Ware,
‚F‘ der mittels HPLC-Methode bestimmte Fructosegehalt der Ware,
‚G‘ der mittels HPLC-Methode bestimmte Glucosegehalt der Ware,
‚M‘ der mittels HPLC-Methode bestimmte Maltosegehalt der Ware.

Für Waren der Unterpositionen 1702 60 80, 1702 90 80 und 1702 90 95 wird der Saccharosegehalt, einschließlich des Gehalts an anderen als Saccharose berechneten Zuckern, nach der Refraktometermethode bestimmt (ausgedrückt in Brix-Werten gemäß dem Anhang der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 974/2014 der Kommission). Für Waren der Unterpositionen 1702 60 80 und 1702 90 80 werden die Ergebnisse durch Multiplikation der Brix-Werte mit dem Koeffizienten 0,95 in Saccharoseäquivalent umgerechnet.

5.  Im Sinne der Unterpositionen 1702 30 10, 1702 40 10, 1702 60 10 und 1702 90 30 bezeichnet der Begriff ‚Isoglucose‘ das aus Glucose oder Glucosepolymeren gewonnene Erzeugnis mit einem Gehalt, bezogen auf die Trockenmasse, von 10 GHT oder mehr an Fructose.

Für Waren dieser Unterpositionen wird der Saccharosegehalt, einschließlich des Gehalts an anderen als Saccharose berechneten Zuckern, nach der Refraktometermethode bestimmt (ausgedrückt in Brix-Werten gemäß dem Anhang der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 974/2014).“

Zudem werden in Kapitel 21 die Zusätzlichen Anmerkungen 3 und 4 neugefasst:

„3. Im Sinne der Unterposition 2106 90 30 bezeichnet der Begriff ‚Isoglucose‘ das aus Glucose oder Glucosepolymeren gewonnene Erzeugnis mit einem Gehalt, bezogen auf die Trockenmasse, von 10 GHT oder mehr an Fructose.

4. Für Waren der Unterpositionen 2106 90 30 und 2106 90 59 wird der Saccharosegehalt, einschließlich des Gehalts an anderen als Saccharose berechneten Zuckern, nach der Refraktometermethode bestimmt (ausgedrückt in Brix-Werten gemäß dem Anhang der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 974/2014 der Kommission).“

Die Änderungen sind notwendig, um im gesamten Gebiet der Union eine einheitliche Auslegung der Kombinierten Nomenklatur in Bezug auf die Bestimmung des Zuckergehalts bestimmter Waren zu gewährleisten. Das Verfahren für die Berechnung des Saccharosegehalts von Rohzucker und bestimmten Sirupen war bisher in Artikel 42 der Verordnung (EG) Nr. 951/2006 festgelegt. Durch eine Änderung der Quotenregelung für Zuckererzeugnisse infolge von Änderungen der Agrarpolitik wurden die entscheidenden Absätze jedoch gestrichen. Die anzuwendenden Analysemethoden sollten deshalb direkt in die Anmerkungen aufgenommen werden.

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt