Internationale Unternehmensberatung in Fragen des Zoll-, Außenwirtschafts-, Warenursprungs- und Präferenz- sowie Verbrauchssteuerrechts
Einreihung von Waren
Einreihung von Waren in die Kombinierte Nomenklatur – Büstenhalter – Einreihung nach 6212 10 90
Durchführungsverordnung (EU) 2017/1167 der Kommission vom 26.6.2017 zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur; ABl. L 170 vom 1.7.2017, S. 50.
Die nachstehend beschriebene Ware wird in die Kombinierte Nomenklatur unter den genannten KN-Code eingereiht:
Ein Büstenhalter aus einem Gewirk (61 % Nylon, 20 % Elastan, 12 % Baumwolle, 7 % Viskose), mit verstellbaren, breiten, gepolsterten Trägern, die mittig über den Brüsten angebracht sind, mit geformten Körbchen und Gummizug auf Innenseite des Unterbrustbandes.
Die Träger und die Körbchen haben ein aufgesticktes Muster, und auf der Vorderseite befindet sich in der Mitte eine Zierschleife. Die Ware wird mit einem verstellbaren „Haken-und-Öse-Verschluss“ geschlossen. Die Körbchen des Büstenhalters sind gefüttert, und das Futter hat seitliche Öffnungen, in die Polster zur Vergrößerung der Brüste (ästhetische Zwecke) oder Brustprothesen nach einer Mastektomie eingelegt werden können.
Obwohl die Ware von Frauen auch nach einer Mastektomie getragen werden kann, ist sie nicht als orthopädischer Apparat oder als Teil oder Zubehör eines künstlichen Körperteils im Sinne der Position 9021 anzusehen. Sie hat vielmehr die objektiven Merkmale eines Büstenhalters und ist entsprechend einzureihen.
Einreihung nach 6212 10 90
Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt
Einreihung von Waren in die Kombinierte Nomenklatur – Video-Konverter – Einreihung nach 8543 70 90
Durchführungsverordnung (EU) 2017/1166 der Kommission vom 26.6.2017 zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur; ABl. L 170 vom 1.7.2017, S. 47.
Die nachstehend beschriebene Ware wird in die Kombinierte Nomenklatur unter den genannten KN-Code eingereiht:
Ein elektrisches Gerät (sogenannter Video-Konverter), rechteckig, mit Abmessungen von etwa 17 × 14 × 4 cm. Das Gerät hat folgende Buchsen:
Einreihung von Waren in die Kombinierte Nomenklatur – Pulsoximeter –
Einreihung nach 9018 19 10
Durchführungsverordnung (EU) 2017/1170 der Kommission vom 26.6.2017 zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur; ABl. L 170 vom 1.7.2017, S. 59.
Die nachstehend beschriebene Ware wird in die Kombinierte Nomenklatur unter den genannten KN-Code eingereiht:
Einreihung von Waren in die Kombinierte Nomenklatur – Paintball – Einreihung nach 9306 90 90
Durchführungsverordnung (EU) 2017/1169 der Kommission vom 26.6.2017 zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur; ABl. L 170 vom 1.7.2017, S. 56.
Die nachstehend beschriebene Ware wird in die Kombinierte Nomenklatur unter den genannten KN-Code eingereiht:
Eine Ware in Form eines Balls (sogenannter Paintball), bestehend aus einer harten, mit wasserbasierter Farbe gefüllten Gelatinekapsel.
Einreihung von Waren in die Kombinierte Nomenklatur – Lenkradüberzug – Einreihung nach 3926 90 97
Durchführungsverordnung (EU) 2017/1168 der Kommission vom 26.6.2017 zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur; ABl. L 170 vom 1.7.2017, S. 53.
Die nachstehend beschriebene Ware wird in die Kombinierte Nomenklatur unter den genannten KN-Code eingereiht:
Eine Ware (sogenannter Lenkradüberzug) aus Kunststoff (Polyvinylchlorid (PVC)), die einen Kreis mit einem Durchmesser von 38 cm bildet.
Einreihung von Waren in die Kombinierte Nomenklatur – Büstenhalter – Einreihung nach 6212 10 90
Durchführungsverordnung (EU) 2017/1167 der Kommission vom 26.6.2017 zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur; ABl. L 170 vom 1.7.2017, S. 50.
Die nachstehend beschriebene Ware wird in die Kombinierte Nomenklatur unter den genannten KN-Code eingereiht:
Kombinierte Nomenklatur – Änderungen in den Erläuterungen
Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur der Europäischen Union, ABl. C 205 vom 29.6.2017, S. 54-56.
Die Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur der EU wurden in drei Positionen geändert.
Kombinierte Nomenklatur – Änderungen in den Erläuterungen
Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur der Europäischen Union, ABl. C 180 vom 8.6.2017, S. 34-35.
Die Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur der EU wurden in drei Positionen geändert bzw. ergänzt. Betroffen sind die KN-Unterpositionen „0408 99 80 andere“ (Seite 40) und „3504 00 90 andere“ (Seite 169) sowie die Position „2308 Zubereitungen von der zur Fütterung verwendeten Art“ (Seite 106).
Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt
Einreihung von Waren in die Kombinierte Nomenklatur – Badewannen-Trittstufen -Einreihung nach 9403 20 80
Durchführungsverordnung (EU) 2017/982 der Kommission vom 7.6.2017 zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur; ABl. L 148 vom 10.6.2017, S. 24.
Die nachstehend beschriebene Ware wird in die Kombinierte Nomenklatur unter den genannten KN-Code eingereiht:
Eine Ware (sogenannte Badewannen-Trittstufe) mit Abmessungen von etwa 41 x 31 x 14 cm, bestehend aus einer Oberfläche aus Kunststoff, die von vier Beinen aus Aluminium gehalten wird. Das untere Ende jedes Beines ist mit einer rutschfesten Kappe aus Kautschuk versehen. Die Ware dient als Trittstufe, um Personen den Ein- und Ausstieg in bzw. aus der Badewanne zu erleichtern.
Da die Ware zur Ausstattung von Räumen dient, ist sie als Möbel anzusehen und dementsprechend als andere Metallmöbel als Betten einzureihen.
Einreihung nach 9403 20 80
Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt






