Einreihung von Waren in die Kombinierte Nomenklatur – Video-Konverter – Einreihung nach 8543 70 90

Durchführungsverordnung (EU) 2017/1166 der Kommission vom 26.6.2017 zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur; ABl. L 170 vom 1.7.2017, S. 47.

Die nachstehend beschriebene Ware wird in die Kombinierte Nomenklatur unter den genannten KN-Code eingereiht:

 

Ein elektrisches Gerät (sogenannter Video-Konverter), rechteckig, mit Abmessungen von etwa 17 × 14 × 4 cm. Das Gerät hat folgende Buchsen:

  • eine SDI-Schnittstelle (Serial Digital Interface),

 

  • eine HDMI-Schnittstelle (High Definition Multimedia Interface),

 

  • eine RJ-45-Schnittstelle und

 

  • einen Stromanschluss.

 

Das Gerät ist dazu bestimmt, Videosignale vom SDI-Format in das HDMI-Format zu konvertieren. Über die RJ-45-Schnittstelle wird das Gerät mit dem Ethernet verbunden, dieses dient jedoch lediglich dazu Software-Updates zu erhalten und die für diese Updates nötige Stromversorgung (Stromversorgung über Ethernet („PoE“)).

 

Da die Hauptfunktion der Ware Video-Konvertierung ist, ist sie entsprechend unter „Maschinen, Apparate und Geräte, mit eigener Funktion, in Kapitel 85 anderweit weder genannt noch inbegriffen“, einzureihen.

 

Einreihung nach 8543 70 90

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt