Internationale Unternehmensberatung in Fragen des Zoll-, Außenwirtschafts-, Warenursprungs- und Präferenz- sowie Verbrauchssteuerrechts
Einreihung von Waren in die Kombinierte Nomenklatur – Pulsoximeter –
Einreihung nach 9018 19 10
Durchführungsverordnung (EU) 2017/1170 der Kommission vom 26.6.2017 zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur; ABl. L 170 vom 1.7.2017, S. 59.
Die nachstehend beschriebene Ware wird in die Kombinierte Nomenklatur unter den genannten KN-Code eingereiht:
Ein kompaktes, batteriebetriebenes Fingerspitzengerät (sogenanntes Pulsoximeter), das einen elektronischen Prozessor, ein Paar Leuchtdioden (LED), eine Fotodiode und ein LED-Display (mit mehreren Anzeigemodi) in einem Gerät kombiniert. Es ist außerdem mit einer Batteriewechselanzeige, einer Alarmfunktion für hohe oder niedrige Herzfrequenz oder Sauerstoffsättigung und einem „Fingerclip“ ausgestattet.
Es wird als nichtinvasive Methode zur Überwachung der Sauerstoffsättigung von Personen und zur Pulsmessung durch optische Strahlung verwendet. Wenn das Gerät am Finger einer Person angebracht ist, leiten die LED Licht zweier unterschiedlicher Wellenlängen durch den Finger zu einer Fotodiode. Es misst die geänderte Extinktion bei jeder Wellenlänge und bestimmt/berechnet dann die Sauerstoffsättigung und die Herzfrequenz.
Es kann in der ärztlichen Berufspraxis sowie in der Forschung, im Sport, im gewerblichen Bereich usw. (z. B. Sauerstoffkammern, Extrembergsteigen in sauerstoffarmer Atmosphäre, Tiefseetauchen, von Piloten, Feuerwehrleuten, Astronauten usw.) verwendet werden.
Wenngleich die Ware auch von Laien verwendet werden kann, handelt es sich um ein Gerät für medizinische Zwecke und ist entsprechend einzureihen.
Einreihung nach 9018 19 10
Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt