Einreihung von Waren in die Kombinierte Nomenklatur – Paintball – Einreihung nach 9306 90 90

Durchführungsverordnung (EU) 2017/1169 der Kommission vom 26.6.2017 zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur; ABl. L 170 vom 1.7.2017, S. 56.

Die nachstehend beschriebene Ware wird in die Kombinierte Nomenklatur unter den genannten KN-Code eingereiht:

 

Eine Ware in Form eines Balls (sogenannter Paintball), bestehend aus einer harten, mit wasserbasierter Farbe gefüllten Gelatinekapsel.

Die Ware ist zur Verwendung als Geschoss für ein Paintballgewehr (Luftgewehr mit einer Abschussgeschwindigkeit von 91 Metern pro Sekunde) während des Mannschaftsspiels „Paintball“ bestimmt.

 

Die Ware ist dementsprechend als Geschoss einzureihen.

 

Einreihung nach 9306 90 90

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt