Einreihung von Waren in die Kombinierte Nomenklatur – Büstenhalter – Einreihung nach 6212 10 90

Durchführungsverordnung (EU) 2017/1167 der Kommission vom 26.6.2017 zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur; ABl. L 170 vom 1.7.2017, S. 50.

Die nachstehend beschriebene Ware wird in die Kombinierte Nomenklatur unter den genannten KN-Code eingereiht:

Ein Büstenhalter aus einem Gewirk (61 % Nylon, 20 % Elastan, 12 % Baumwolle, 7 % Viskose), mit verstellbaren, breiten, gepolsterten Trägern, die mittig über den Brüsten angebracht sind, mit geformten Körbchen und Gummizug auf Innenseite des Unterbrustbandes.

 

Die Träger und die Körbchen haben ein aufgesticktes Muster, und auf der Vorderseite befindet sich in der Mitte eine Zierschleife. Die Ware wird mit einem verstellbaren „Haken-und-Öse-Verschluss“ geschlossen. Die Körbchen des Büstenhalters sind gefüttert, und das Futter hat seitliche Öffnungen, in die Polster zur Vergrößerung der Brüste (ästhetische Zwecke) oder Brustprothesen nach einer Mastektomie eingelegt werden können.

 

Obwohl die Ware von Frauen auch nach einer Mastektomie getragen werden kann, ist sie nicht als orthopädischer Apparat oder als Teil oder Zubehör eines künstlichen Körperteils im Sinne der Position 9021 anzusehen. Sie hat vielmehr die objektiven Merkmale eines Büstenhalters und ist entsprechend einzureihen.

 

Einreihung nach 6212 10 90

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt