Einreihung von Waren in die Kombinierte Nomenklatur – Zusammengesetze Würzmittel mit Vanille

Durchführungsverordnung (EU) 2017/690 der Kommission vom 2. März 2017 zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur; ABl. L 145 vom 8.6.2017, S. 4. – Einreihung nach 2103 90 90

Die nachstehend beschriebene Ware wird in die Kombinierte Nomenklatur unter den genannten KN-Code eingereiht:

 

Eine Ware in Form eines bräunlichen, trüben Auszugs aus Vanilleschoten (in Wasser und 35 Vol.-% Alkohol gelöst), dem 5 GHT Zucker zugesetzt werden. Die Ware hat ein intensives Vanillearoma und einen charakteristischen Geschmack nach Alkohol und Zucker. Sie ist für den Einzelverkauf in Flaschen zu je 100 ml aufgemacht und wird zum Verbessern des Geschmacks bestimmter Gerichte verwendet.

 

Durch den Zusatz von Zucker kann die Ware nicht als Pflanzenauszug betrachtet werden, sondern ist als zusammengesetztes Würzmittel anzusehen.

 

Verbindliche Zolltarifauskünfte, die nicht übereinstimmen, können drei Monate lang nach Inkrafttreten der Verordnung weiterhin verwendet werden.

Einreihung nach 2103 90 90

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt

Der Europäische Gerichtshof bestätigt die Tarifierung als medizinische Implantatschrauben für Titan- und Edelstahlschrauben

EuGH-Urteil vom 26. 4. 2017 – C-51/16 –.

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat in einem Urteil vom 26.4.2017 mit aller Klarheit entschieden, dass Titan- und Edelstahlschrauben, die durch ihre sorgfältige Fertigung, ihre große Präzision sowie durch ihre Verwendung zum Implantieren in den Körper mittels medizinischen Spezialwerkzeugen keine „gewöhnliche“ Schrauben sind. Sie seien daher der Position 9021 des EU-Zolltarifs zuzuordnen.

Mit diesem Urteil (Rs. C-51/16) trifft der EuGH eine tarifliche Entscheidung von großer Relevanz: Statt  mit einem Zollsatz von 7% (Titanschrauben) bzw. 3,7% (Edelstahlschrauben) können die betroffenen Unternehmen aus der Medizintechnik nunmehr solche Produkte zollfrei einführen. Darüber hinaus reduziert sich  der anzuwendende Einfuhrumsatzsteuersatz unter Umständen von 19% auf 7%, falls die Waren nicht zum Behandeln von Knochenbrüchen bestimmt sind.

URTEIL DES GERICHTSHOFS (Achte Kammer)

Quelle: EuGH

Einreihung von Waren in die Kombinierte Nomenklatur – Schließmechanismus für Sicherheitsgurte – Einreihung nach 8308 90 00

Durchführungsverordnung (EU) 2017/636 der Kommission vom 30. März 2017 zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur; ABl. L 91 vom 5.4.2017, S. 4.

Die nachstehend beschriebene Ware wird in die Kombinierte Nomenklatur unter den genannten KN-Code eingereiht:

 

Ein Paar Schnallen, zur Verwendung als Schließmechanismus für Sicherheitsgurte. Jede Schnalle besteht aus einem Schließmechanismus aus Metall, einem Kunststoffgehäuse, einem Band aus Spinnstoff, Weiterlesen

Einreihung von Waren in die Kombinierte Nomenklatur – Kartusche für E-Zigarette – Einreihung nach 8543 90 00

Durchführungsverordnung (EU) 2017/635 der Kommission vom 30. März 2017 zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur; ABl. L 91 vom 5.4.2017, S. 1.

Die nachstehend beschriebene Ware wird in die Kombinierte Nomenklatur unter den genannten KN-Code eingereiht:

 

Eine Ware in Form einer leeren zylindrischen Kartusche aus durchsichtigem Kunststoff, etwa 44 mm lang, die am unteren Ende mit einem abnehmbaren Verschluss aus Kunststoff als Schutzkappe verschlossen ist. Der obere Teil der Kartusche ist wie ein Mundstück geformt und hat ein kleines Loch, durch das Dampf inhaliert werden kann.

 

Der Benutzer befüllt die leere Kartusche mit einer speziellen Flüssigkeit, dem „E-Liquid“, dann wird die Kartusche in die E-Zigarette eingesetzt. Eine Kartusche kann 10 bis 20 Mal wiederbefüllt und zum Rauchen wiederverwendet werden, bevor sie als Abfall entsorgt wird.

 

Das Mundstück entspricht dem Filter bei konventionellen Tabakzigaretten. Wenn die Kartusche in die E-Zigarette eingesetzt ist, nimmt der Benutzer das Mundstückende in den Mund und inhaliert. Dadurch wandelt der Zerstäuber in der E-Zigarette das Liquid in einen leichten Dampfstrom um, der dann durch das Mundstück in den Mund des Benutzers geleitet wird.

Einreihung nach 8543 90 00

 

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt

Kombinierte Nomenklatur – Änderung der Erläuterungen zu KN-Unterpositionen 8536 69 10 bis 8536 69 90

Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur der Europäischen Union; ABl. C 89 vom 22.03.2017, S. 21.

Die Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur der Europäischen Union (ABl. C 76 vom 4.3.2015,S. 1) zu den KN-Unterpositionen 8536 69 10 bis 8536 69 90 (S. 344) werden neu gefasst.

 

Die Erläuterungen betreffen elektromechanische Stecker (sogenannte männliche Steckverbinder) und Steckbuchsen (sogenannte weibliche Steckverbinder), die eine elektrische Verbindung von Geräten, Kabeln, Leiterplatten usw. ermöglichen sowie Stecker- und Steckbuchsenteile eines Koaxialsteckerpaares. Der Erläuterungstext wird durch zahlreiche Abbildungen ergänzt.:

 

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Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt

„Vorlage zur Vorabentscheidung – Gemeinsamer Zolltarif – Tarifpositionen – Einreihung von Waren – Videokameraaufnahmegeräte – Kombinierte Nomenklatur – Unterpositionen 8525 80 30, 8525 80 91 und 8525 80 99 – Erläuterungen – Auslegung – Durchführungsverordnungen (EU) Nr. 1249/2011 und (EU) Nr. 876/2014 – Auslegung – Gültigkeit“

In den verbundenen Rechtssachen C‑435/15 und C‑666/15

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Neunte Kammer) für Recht erkannt:

1.      Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1249/2011 der Kommission vom 29. November 2011 zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur ist dahin auszulegen, dass sie auf Waren mit den Eigenschaften der in der Rechtssache C‑435/15 streitigen drei Varianten des Kameramodells GoPro Hero 3 Black Edition nicht entsprechend anwendbar ist.

2.      Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 876/2014 der Kommission vom 8. August 2014 zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur ist dahin auszulegen, dass sie auf Waren mit den Eigenschaften der in der Rechtssache C‑435/15 streitigen drei Varianten des Kameramodells GoPro Hero 3 Black Edition entsprechend anwendbar ist, aber ungültig ist. Weiterlesen

Drohnen können als leichte Luftfahrzeuge oder Spielzeug eingereiht werden

Die EU-Kommission hat die Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur (KN) hinsichtlich der richtigen Einreihung von Drohnen erweitert (Mitteilung der Kommission, Abl. Nr. C 35/3 vom 3. Februar 2017). Je nach Leergewicht, dem Grad des technologischen Fortschritts und der allgemeinen Leistungsfähigkeit der Drohnen werden sie als leichte Luftfahrtzeuge oder Spielzeug eingereiht. Weiterlesen

Einreihung von Waren in die Kombinierte Nomenklatur – Rundfunkempfangsgerät für digitalen Hörfunk – Einreihung nach 8527 19 00Einreihung von Waren in die Kombinierte Nomenklatur – Rundfunkempfangsgerät für digitalen Hörfunk – Einreihung nach 8527 19 00Einreihung von Waren in die Kombinierte Nomenklatur – Rundfunkempfangsgerät für digitalen Hörfunk – Einreihung nach 8527 19 00Einreihung von Waren in die Kombinierte Nomenklatur – Rundfunkempfangsgerät für digitalen Hörfunk – Einreihung nach 8527 19 00

Durchführungsverordnung (EU) 2017/200 der Kommission vom 1. Februar 2017 zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur; ABl. L 32 vom 7.2.2017, S. 15.

Die nachstehend beschriebene Ware wird in die Kombinierte Nomenklatur unter den genannten KN-Code eingereiht:

 

Ein elektrisches Gerät, das digitalen Hörfunk (DAB) und Frequenzmodulationstechnik (FM) für den Rundfunkempfang verwendet. Seine Gesamtabmessungen betragen etwa 115 × 180 × 120 mm, und es kann ohne externe Energiequelle betrieben werden.

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Einreihung von Waren in die Kombinierte Nomenklatur – Zusammenstellung aus Notizblock, Schutzmappe und Kugelschreiber – Einreihung nach 4820 10 30 –

Durchführungsverordnung (EU) 2017/209 der Kommission vom 2. Februar 2017 zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur; ABl. L 33 vom 8.2.2017, S. 16.

Die nachstehend beschriebene Ware wird in die Kombinierte Nomenklatur unter den genannten KN-Code eingereiht:

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Einreihung von Waren in die Kombinierte Nomenklatur – Spielzeugzusammenstellung – Einreihung nach 9503 00 70 –

Durchführungsverordnung (EU) 2017/226 der Kommission vom 7. Februar 2017 zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur; ABl. L 35 vom 10.2.2017, S. 3.

Die nachstehend beschriebene Ware wird in die Kombinierte Nomenklatur unter den genannten KN-Code eingereiht:

 

Spielzeug, das in einer Verpackung für den Einzelverkauf angeboten wird, bestehend aus

 

  • einer batteriebetriebenen Lokomotive und einem Eisenbahnwaggon, aus Kunststoff,
  • Holzschienen,
  • Verkehrszeichen, Autos, menschlichen Figuren, Tieren, Bäumen usw.

Einreihung nach 9503 00 70

 

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt