Internationale Unternehmensberatung in Fragen des Zoll-, Außenwirtschafts-, Warenursprungs- und Präferenz- sowie Verbrauchssteuerrechts
Einreihung von Waren in die Kombinierte Nomenklatur – Zusammengesetze Würzmittel mit Vanille
Durchführungsverordnung (EU) 2017/690 der Kommission vom 2. März 2017 zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur; ABl. L 145 vom 8.6.2017, S. 4. – Einreihung nach 2103 90 90
Die nachstehend beschriebene Ware wird in die Kombinierte Nomenklatur unter den genannten KN-Code eingereiht:
Eine Ware in Form eines bräunlichen, trüben Auszugs aus Vanilleschoten (in Wasser und 35 Vol.-% Alkohol gelöst), dem 5 GHT Zucker zugesetzt werden. Die Ware hat ein intensives Vanillearoma und einen charakteristischen Geschmack nach Alkohol und Zucker. Sie ist für den Einzelverkauf in Flaschen zu je 100 ml aufgemacht und wird zum Verbessern des Geschmacks bestimmter Gerichte verwendet.
Durch den Zusatz von Zucker kann die Ware nicht als Pflanzenauszug betrachtet werden, sondern ist als zusammengesetztes Würzmittel anzusehen.
Verbindliche Zolltarifauskünfte, die nicht übereinstimmen, können drei Monate lang nach Inkrafttreten der Verordnung weiterhin verwendet werden.
Einreihung nach 2103 90 90
Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt