Drohnen können als leichte Luftfahrzeuge oder Spielzeug eingereiht werden

Die EU-Kommission hat die Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur (KN) hinsichtlich der richtigen Einreihung von Drohnen erweitert (Mitteilung der Kommission, Abl. Nr. C 35/3 vom 3. Februar 2017). Je nach Leergewicht, dem Grad des technologischen Fortschritts und der allgemeinen Leistungsfähigkeit der Drohnen werden sie als leichte Luftfahrtzeuge oder Spielzeug eingereiht.

Größere Drohnen mit einem Leergewicht von 2000 kg oder weniger gehören in die Unterposition 8802 11 00

Die geänderten Erläuterungen zur Unterposition 8802 11 00 der KN ordnen Drohnen dieser Unterposition zu, sofern es sich dabei um Hubschrauber mit mehreren Rotoren handelt, die entweder autonom durch vorangegangenes Programmieren oder durch die Fernsteuerung eines Menschen zu einem Bestimmungsort fliegen können. Die Kommission weist jedoch darauf hin, dass Drohnen, welche den Charakter eines Spielzeugs haben oder ausschließlich der Unterhaltung dienen, nicht in diese Position gehören. Folglich reiht die Durchführungsverordnung (EU) 2017/285 vom 15. Februar 2017 (Abl. Nr. L 42/5 vom 18. Februar 2017) eine Drohne, die mit einem fortschrittlichen Flugsystem ausgestattet ist und eine beträchtliche Höchstgeschwindigkeit erzielt, in die Unterposition 8802 11 00 der KN ein, da eine solche Drohne nicht als Spielzeug eingereiht werden könne.

 

Spielzeugdrohnen werden in die Unterposition 9503 00 eingereiht

Die Erläuterungen zur Unterposition 9503 00 der KN für Spielfahrzeuge weisen Drohnen dieser Unterposition zu, wenn die Geräte ein geringes Gewicht aufweisen, eine begrenzte Flughöhe haben, eine geringe Höchstgeschwindigkeit erreichen oder keine Fracht transportieren können und somit ein Spielzeug darstellen. Zudem können Drohnen der Unterposition 9503 00 der KN nicht mit hoch entwickelten elektronischen Geräten (z. B. GPS, Nachtflug-/Nachtsichtgeräten) ausgerüstet werden.

 

Drohnen mit integrierter Kamera werden der Unterposition 8525 80 zugeordnet

Die Änderungen der Erläuterungen zur KN müssen zudem im Zusammenhang mit einer Entscheidung der Weltzollorganisation (WCO) vom März 2015 gelesen werden: In einem Beschluss ordnete die WCO an, dass Drohnen mit vier Rotoren (sog. Quadrocopter) und einer integrierten Kamera sowie der Möglichkeit, kabellos Bildmaterial auf ein Smartphone zu übertragen, in die Position 8525 80 für Fernsehkameras, digitale Fotoapparate und Videokameraaufnahmegeräte eingereiht werden.