Einreihung von Waren in die Kombinierte Nomenklatur – Zusammenstellung aus Notizblock, Schutzmappe und Kugelschreiber – Einreihung nach 4820 10 30 –

Durchführungsverordnung (EU) 2017/209 der Kommission vom 2. Februar 2017 zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur; ABl. L 33 vom 8.2.2017, S. 16.

Die nachstehend beschriebene Ware wird in die Kombinierte Nomenklatur unter den genannten KN-Code eingereiht:

Drei Artikel sind zusammen für den Einzelverkauf verpackt:

  • ein Notizblock, bestehend aus etwa 75 leeren Blättern Papier (das letzte Blatt enthält Angaben dazu, wo Ersatzblöcke erhältlich sind) mit Abmessungen von etwa 8 × 14 cm. Die Blätter sind oben verleimt und perforiert, sodass einzelne Blätter abgerissen werden können. Die Rückseite und ein kleiner Teil der Vorderseite bestehen aus Pappe;
  • ein Mäppchen mit Abmessungen von etwa 32 × 10 cm, aus Kunstofffolie mit Innenverstärkung aus Pappe. Der Pappteil des Notizblocks wird in eine Schlitzöffnung im Mäppchen eingeschoben. Das Mäppchen, das zugeklappt werden kann, sodass der Notizblock abgedeckt ist, enthält auch ein Einsteckfach aus klarsichtiger Kunststofffolie im oberen Teil und eine Schlaufe aus gummielastischem Spinnstoff, die einen Kugelschreiber halten kann;
  • ein dünner Kugelschreiber aus Kunststoff von etwa 10 cm Länge, der in die Schlaufe aus Spinnstoff eingesteckt ist.

Einreihung nach 4820 10 30

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt