Einreihung von Waren in die Kombinierte Nomenklatur – Spielzeugzusammenstellung – Einreihung nach 9503 00 70 –

Durchführungsverordnung (EU) 2017/226 der Kommission vom 7. Februar 2017 zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur; ABl. L 35 vom 10.2.2017, S. 3.

Die nachstehend beschriebene Ware wird in die Kombinierte Nomenklatur unter den genannten KN-Code eingereiht:

 

Spielzeug, das in einer Verpackung für den Einzelverkauf angeboten wird, bestehend aus

 

  • einer batteriebetriebenen Lokomotive und einem Eisenbahnwaggon, aus Kunststoff,
  • Holzschienen,
  • Verkehrszeichen, Autos, menschlichen Figuren, Tieren, Bäumen usw.

Einreihung nach 9503 00 70

 

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt