Internationale Unternehmensberatung in Fragen des Zoll-, Außenwirtschafts-, Warenursprungs- und Präferenz- sowie Verbrauchssteuerrechts
Einreihung von Waren in die Kombinierte Nomenklatur – Spielzeugzusammenstellung – Einreihung nach 9503 00 70 –
Durchführungsverordnung (EU) 2017/226 der Kommission vom 7. Februar 2017 zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur; ABl. L 35 vom 10.2.2017, S. 3.
Die nachstehend beschriebene Ware wird in die Kombinierte Nomenklatur unter den genannten KN-Code eingereiht:
Spielzeug, das in einer Verpackung für den Einzelverkauf angeboten wird, bestehend aus
- einer batteriebetriebenen Lokomotive und einem Eisenbahnwaggon, aus Kunststoff,
- Holzschienen,
- Verkehrszeichen, Autos, menschlichen Figuren, Tieren, Bäumen usw.
Einreihung nach 9503 00 70
Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt