Einreihung von Waren in die Kombinierte Nomenklatur – Süßungsmittel

Durchführungsverordnung (EU) 2017/268 der Kommission vom 14. Februar 2017 zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur; ABl. L 40 vom 17.2.2017, S. 1.

Die nachstehend beschriebene Ware wird in die Kombinierte Nomenklatur unter den genannten KN-Code eingereiht:

 

Eine Ware in Form von weißen Tabletten, bestehend aus:

  • Steviolglycosid,
  • Natriumcarbonat,
  • Natriumcitrat,
  • Leucin.

Packung mit 200 Tabletten (je 56 mg), in Aufmachungen für den Einzelverkauf in einem Taschen-Spender. Die Ware hat einen Nährwert von 0,06 kcal pro Tablette.

 

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt