Internationale Unternehmensberatung in Fragen des Zoll-, Außenwirtschafts-, Warenursprungs- und Präferenz- sowie Verbrauchssteuerrechts
Einreihung von Waren in die Kombinierte Nomenklatur – Süßungsmittel
Durchführungsverordnung (EU) 2017/268 der Kommission vom 14. Februar 2017 zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur; ABl. L 40 vom 17.2.2017, S. 1.
Die nachstehend beschriebene Ware wird in die Kombinierte Nomenklatur unter den genannten KN-Code eingereiht:
Eine Ware in Form von weißen Tabletten, bestehend aus:
- Steviolglycosid,
- Natriumcarbonat,
- Natriumcitrat,
- Leucin.
Packung mit 200 Tabletten (je 56 mg), in Aufmachungen für den Einzelverkauf in einem Taschen-Spender. Die Ware hat einen Nährwert von 0,06 kcal pro Tablette.
Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt