Einreihung von Waren in die Kombinierte Nomenklatur – Kartusche für E-Zigarette – Einreihung nach 8543 90 00

Durchführungsverordnung (EU) 2017/635 der Kommission vom 30. März 2017 zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur; ABl. L 91 vom 5.4.2017, S. 1.

Die nachstehend beschriebene Ware wird in die Kombinierte Nomenklatur unter den genannten KN-Code eingereiht:

 

Eine Ware in Form einer leeren zylindrischen Kartusche aus durchsichtigem Kunststoff, etwa 44 mm lang, die am unteren Ende mit einem abnehmbaren Verschluss aus Kunststoff als Schutzkappe verschlossen ist. Der obere Teil der Kartusche ist wie ein Mundstück geformt und hat ein kleines Loch, durch das Dampf inhaliert werden kann.

 

Der Benutzer befüllt die leere Kartusche mit einer speziellen Flüssigkeit, dem „E-Liquid“, dann wird die Kartusche in die E-Zigarette eingesetzt. Eine Kartusche kann 10 bis 20 Mal wiederbefüllt und zum Rauchen wiederverwendet werden, bevor sie als Abfall entsorgt wird.

 

Das Mundstück entspricht dem Filter bei konventionellen Tabakzigaretten. Wenn die Kartusche in die E-Zigarette eingesetzt ist, nimmt der Benutzer das Mundstückende in den Mund und inhaliert. Dadurch wandelt der Zerstäuber in der E-Zigarette das Liquid in einen leichten Dampfstrom um, der dann durch das Mundstück in den Mund des Benutzers geleitet wird.

Einreihung nach 8543 90 00

 

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt