Einreihung von Waren in die Kombinierte Nomenklatur – Süßungsmittel

Durchführungsverordnung (EU) 2017/268 der Kommission vom 14. Februar 2017 zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur; ABl. L 40 vom 17.2.2017, S. 1.

Die nachstehend beschriebene Ware wird in die Kombinierte Nomenklatur unter den genannten KN-Code eingereiht:

 

Eine Ware in Form von weißen Tabletten, bestehend aus:

  • Steviolglycosid,
  • Natriumcarbonat,
  • Natriumcitrat,
  • Leucin.

Packung mit 200 Tabletten (je 56 mg), in Aufmachungen für den Einzelverkauf in einem Taschen-Spender. Die Ware hat einen Nährwert von 0,06 kcal pro Tablette.

 

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt

Einreihung von Waren in die Kombinierte Nomenklatur – Daumenauflagen für Controller von Spielkonsolen -Einreihung nach 3926 90 97

Durchführungsverordnung (EU) 2017/182 der Kommission vom 27. Januar 2017 zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur; ABl. L 29 vom 3.2.2017, S. 13.

Die nachstehend beschriebene Ware wird in die Kombinierte Nomenklatur unter den genannten KN-Code eingereiht:

 

Waren (sogenannte Daumenauflagen für Controller von Spielkonsolen) mit einem Durchmesser von etwa 20 mm und einer Höhe von etwa 6 mm Höhe aus elastischem Silicon (Kunststoffen) mit einer rutschfesten Oberfläche. Sie sind mit einem selbstklebenden Aluminiumprofil ausgestattet, das in Form der Unterlage zugeschnitten ist.

 

Diese Daumenauflagen dienen als Kappen für die Joysticks eines Controllers für Spielkonsolen.

 

Die Daumenauflagen sollen den Spielecontroller gegen Schweiß und Verschleiß durch intensive Nutzung schützen sowie durch ihre rutschfeste Oberfläche verhindern, dass die Finger vom Controller abrutschen.

 

Einreihung nach 3926 90 97

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt

Einreihung von Waren in die Kombinierte Nomenklatur – Sog. Tatami-Puzzlematte – Einreihung nach 3918 90 00

Durchführungsverordnung (EU) 2017/183 der Kommission vom 27. Januar 2017 zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur; ABl. L 29 vom 3.2.2017, S. 16.

Die nachstehend beschriebene Ware wird in die Kombinierte Nomenklatur unter den genannten KN-Code eingereiht:

 

Eine Ware (sogenannte Tatami-Puzzlematte) aus Ethylen-Vinylacetat (EVA) in Form von Platten mit Abmessungen von 100 × 100 cm mit rutschfester Oberfläche und einer Dicke von etwa 3 cm. Die Platten verfügen über ein ineinander greifendes Verbindungssystem, das auf dem Prinzip von Puzzles beruht. Sie werden fest auf eine andere Oberfläche aufgelegt und bilden so eine Matte.

 

Aufgrund der Zellstruktur der Matte dient die Ware der Abfederung von Stößen bei verschiedenen sportlichen Aktivitäten (z. B. Joga, Gymnastik oder Kampfsport) und verringert somit die Verletzungsgefahr. Die „Tatami-Puzzlematte“ dient auch der Geräusch-, Wärme- und Feuchtigkeitsdämmung. Sie dient somit als Schutz gegen Beschädigungen der darunter befindlichen Oberfläche und zum Schutz von Personen, die auf der Matte verschiedene andere Tätigkeiten ausüben, z. B. bei Verwendung durch Kinderbetreuungseinrichtungen oder Künstler.

 

Einreihung nach 3918 90 00

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt

Einreihung von Waren in die Kombinierte Nomenklatur – Glasablage mit Haltevorrichtungen aus Metall – Einreihung nach 9403 89 00

Durchführungsverordnung (EU) 2017/181 der Kommission vom 27. Januar 2017 zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur; ABl. L 29 vom 3.2.2017, S. 10.

Die nachstehend beschriebene Ware wird in die Kombinierte Nomenklatur unter den genannten KN-Code eingereiht:

 

Eine Ablage aus Glas mit dazugehörigen Haltevorrichtungen aus Metall zum Befestigen an der Wand.

 

Die Glasablage besteht aus einer durchsichtigen Glasplatte mit Abmessungen von etwa 60 × 13,5 × 0,7 cm mit unregelmäßiger Form und bearbeiteten Kanten (wobei die vordere Kante kurvenförmig ist) sowie zwei Halterungen aus einer Kupfer-Zink-Legierung (Messing), beschichtet mit Nickel und Chrom. Die Glasplatte hat zwei Löcher zur Befestigung an den Halterungen.

 

Die Ware wird in zerlegtem Zustand zusammen mit den für die Befestigung erforderlichen Schrauben und Dübeln in einem Karton verpackt gestellt.

 

Einreihung nach 9403 89 00

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt

Einreihung von Waren in die Kombinierte Nomenklatur – Schlauche aus Kunststoff, zur Verwendung u.a. in der Medizin, im Labor und in der Forschung – Einreihung nach 3917 33 00

Durchführungsverordnung (EU) 2016/2221 der Kommission vom 5. Dezember 2016 zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur; ABl. L 336 vom 10.12.2016, S. 14.

Die nachstehend beschriebene Ware wird in die Kombinierte Nomenklatur unter den genannten KN-Code eingereiht:

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Einreihung von Waren in die Kombinierte Nomenklatur – Digital-Mikroskop – Einreihung nach 8525 80 19

Durchführungsverordnung (EU) 2016/2223 der Kommission vom 5. Dezember 2016 zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur; ABl. L 336 vom 10.12.2016, S. 19.

Die nachstehend beschriebene Ware wird in die Kombinierte Nomenklatur unter den genannten KN-Code eingereiht:

 

Eine Ware (ein sogenanntes „Digitalmikroskop“) in zylindrischer Form mit einer Länge von etwa 10 cm und einem Durchmesser von etwa 3 cm. Das Digitalmikroskop ist mit vier Leuchtdioden, einem komplementären Metall-Oxid-Halbleiter- Sensor (CMOS) und einem Kabel mit USB-Anschluss ausgestattet. Die Ware funktioniert nur in Verbindung mit einer automatischen Datenverarbeitungsmaschine und hat keine eingebauten Aufzeichnungskapazitäten.

Die Ware ist in der Lage, Gegenstände mittels einer optischen Linse 10- bis 200-fach zu vergrößern sowie S

tandbilder und Videobilder aufzunehmen, die anschließend auf einer automatischen Datenverarbeitungsmaschine mittels spezieller Software aufgezeichnet werden können.

 

Einreihung nach 8525 80 19

 

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt

Kombinierte Nomenklatur – Neue Zusätzliche Anmerkung 1 zu Kapitel 95

Durchführungsverordnung (EU) 2016/2222 der Kommission vom 5. Dezember 2016 zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif; ABl. L 336 vom 10.12.2016, S.17.

Mit Wirkung vom 30.12.2016 wird in Kapitel 95 der Kombinierten Nomenklatur folgende Zusätzliche Anmerkung 1 angefügt: Weiterlesen

Kombinierte Nomenklatur – Neue Zusätzliche Anmerkung 1 zu Kapitel 94

Die EU-Kommission hat mit Wirkung vom 29.11.2016 in Kapitel 94 der Kombinierten Nomenklatur folgende Zusätzliche Anmerkung 1 angefügt:

Durchführungsverordnung (EU) 2016/1956 der Kommission vom 4. November 2016 zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif; ABl. L 301 vom 9.11.2016, S. 5. Weiterlesen