Einreihung von Waren in die Kombinierte Nomenklatur – Glasablage mit Haltevorrichtungen aus Metall – Einreihung nach 9403 89 00

Durchführungsverordnung (EU) 2017/181 der Kommission vom 27. Januar 2017 zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur; ABl. L 29 vom 3.2.2017, S. 10.

Die nachstehend beschriebene Ware wird in die Kombinierte Nomenklatur unter den genannten KN-Code eingereiht:

 

Eine Ablage aus Glas mit dazugehörigen Haltevorrichtungen aus Metall zum Befestigen an der Wand.

 

Die Glasablage besteht aus einer durchsichtigen Glasplatte mit Abmessungen von etwa 60 × 13,5 × 0,7 cm mit unregelmäßiger Form und bearbeiteten Kanten (wobei die vordere Kante kurvenförmig ist) sowie zwei Halterungen aus einer Kupfer-Zink-Legierung (Messing), beschichtet mit Nickel und Chrom. Die Glasplatte hat zwei Löcher zur Befestigung an den Halterungen.

 

Die Ware wird in zerlegtem Zustand zusammen mit den für die Befestigung erforderlichen Schrauben und Dübeln in einem Karton verpackt gestellt.

 

Einreihung nach 9403 89 00

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt