Einreihung von Waren in die Kombinierte Nomenklatur – Digital-Mikroskop – Einreihung nach 8525 80 19

Durchführungsverordnung (EU) 2016/2223 der Kommission vom 5. Dezember 2016 zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur; ABl. L 336 vom 10.12.2016, S. 19.

Die nachstehend beschriebene Ware wird in die Kombinierte Nomenklatur unter den genannten KN-Code eingereiht:

 

Eine Ware (ein sogenanntes „Digitalmikroskop”) in zylindrischer Form mit einer Länge von etwa 10 cm und einem Durchmesser von etwa 3 cm. Das Digitalmikroskop ist mit vier Leuchtdioden, einem komplementären Metall-Oxid-Halbleiter- Sensor (CMOS) und einem Kabel mit USB-Anschluss ausgestattet. Die Ware funktioniert nur in Verbindung mit einer automatischen Datenverarbeitungsmaschine und hat keine eingebauten Aufzeichnungskapazitäten.

Die Ware ist in der Lage, Gegenstände mittels einer optischen Linse 10- bis 200-fach zu vergrößern sowie S

tandbilder und Videobilder aufzunehmen, die anschließend auf einer automatischen Datenverarbeitungsmaschine mittels spezieller Software aufgezeichnet werden können.

 

Einreihung nach 8525 80 19

 

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt