Kombinierte Nomenklatur – Neue Zusätzliche Anmerkung 1 zu Kapitel 95

Durchführungsverordnung (EU) 2016/2222 der Kommission vom 5. Dezember 2016 zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif; ABl. L 336 vom 10.12.2016, S.17.

Mit Wirkung vom 30.12.2016 wird in Kapitel 95 der Kombinierten Nomenklatur folgende Zusätzliche Anmerkung 1 angefügt:

„1. Zu Unterposition 9505 10 gehören:

a) Gegenstände, die weithin als traditionell in der Weihnachtszeit/Adventszeit verwendete Artikel angesehen werden und ausschließlich als Weihnachtsartikel hergestellt und konzipiert wurden.

 

Dazu gehören:

 

(1) Gegenstände, die mit der Geburt Christi in Zusammenhang gebracht werden (z. B. Gegenstände für die traditionelle Weihnachtskrippe), wie Krippenfiguren, Krippentiere, der Stern von Bethlehem, die Heiligen Drei Könige und Weihnachtskrippen,

 

(2) Gegenstände, die aufgrund althergebrachter nationaler Traditionen als in der Weihnachtszeit/Adventszeit verwendete Artikel angesehen werden, wie z. B.:

 

künstliche Weihnachtsbäume,

Weihnachtssocken,

Weihnachtsholzscheite,

Weihnachtsknallbonbons,

Weihnachtsmänner (auch mit Schlitten),

Weihnachtsengel.

 

Zu dieser Unterposition gehören nicht Winterartikel, die sich für eine allgemeinere Verwendung als Dekorationsartikel in dieser Jahreszeit eignen, weil ihre objektiven Merkmale darauf hindeuten, dass sie nicht ausschließlich für die Weihnachtszeit/Adventszeit sondern vor allem zur Dekoration in der Winterzeit verwendet werden, z. B. Eiszapfen, Schneekristalle, Sterne, Rentiere, Rotkehlchen, Schneemänner und andere Motive der Winterzeit, unabhängig davon, ob die Farben oder die Aufmachung usw. einen Bezug zum Weihnachtsfest nahelegen.

 

b) Dekorationsartikel für Weihnachtsbäume.

 

Hierbei handelt es sich um Gegenstände, die dazu bestimmt sind, an einen Weihnachtsbaum gehängt zu werden (d. h. im Allgemeinen Gegenstände aus leichtem, nicht dauerhaftem Material zum Schmücken eines Weihnachtsbaums). Diese Gegenstände müssen einen Bezug zu Weihnachten haben.”

 

Eine Zusätzliche Anmerkung in Kapitel 95 der Kombinierten Nomenklatur ist erforderlich, um eine einheitliche Auslegung der Unterposition 9505 10 in der gesamten Union zu gewährleisten.

 

Auch wenn die HS-Erläuterungen zu Position 9505 Abschnitt A Nummern 1 und 2 bereits eine Orientierung für die Auslegung der Bezeichnung „Weihnachtsartikel” geben, hat die Praxis gezeigt, dass noch immer unterschiedliche Ansichten in Bezug darauf bestehen, welche Waren zu denen gehören, die unter die Unterposition 9505 10 fallen.

 

Im Interesse der Rechtssicherheit wird daher der Geltungsbereich der Unterposition 9505 10 präzisiert, indem zwischen den in den HS-Erläuterungen zu Position 9505 Abschnitt A Nummern 1 und 2 genannten traditionellen Weihnachtsartikeln und allgemein in der Winterzeit zu Dekorationszwecken verwendeten Artikeln unterschieden wird.

 

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt