EU/Kongo DR – Restriktive Maßnahmen

Anpassung der restriktiven Maßnahmen an die aktuelle Lage im Kongo DR

Verordnung (EU) 2016/2230 des Rates vom 12. Dezember 2016 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1183/2005 über die Anwendung spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen Personen, die gegen das Waffenembargo betreffend die Demokratische Republik Kongo verstoßen; ABL. L 336 I vom 12.12.2016, S. 1.


Die Verordnung (EG) Nr. 1183/2005 des Rates (ABl. L 193 vom 23.7.2005, S. 1) dient der Umsetzung des Beschlusses 2010/788/GASP (ABl. L 336 vom 21.12.2010, S. 30) und sieht bestimmte Maßnahmen — einschließlich des Einfrierens von Vermögenswerten — gegen Personen vor, die gegen das Waffenembargo betreffend die Demokratische Republik Kongo verstoßen

Mit der jetzt erlassenen Änderungsverordnung wurde der Beschlusses (GASP) 2016/2231, der die Kriterien für eigenständige Listen der Union festlegt, auf Unionsebene umgesetzt. Dadurch wird die einheitliche Anwendung durch die Wirtschaftsbeteiligten in allen Mitgliedstaaten gewährleistet.
Die Änderungsverordnung ist am 12.12.2016 in Kraft getreten.

 

Beschluss (GASP) 2016/2231 des Rates vom 12. Dezember 2016 zur Änderung des Beschlusses 2010/788/GASP über restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Republik Kongo; ABl. L 336 I vom 12.12.2016, S. 7.

Der Beschluss 2010/788/GASP (ABl. L 336 vom 21.12.2010, S. 30), mit dem restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Republik Kongo verhängt wurden, wurde mit Wirkung vom 12.12.2016 an die derzeitige Lage im Land angepasst. Die Maßnahme wurde angesichts der politischen Krise mit zunehmender Gewalt und schweren Menschenrechtsverletzungen erfolgerlich.

 

Mitteilung für die betroffenen Personen, die den restriktiven Maßnahmen nach dem Beschluss 2010/788/GASP des Rates, geändert durch den Beschluss (GASP) 2016/2231 des Rates, und der Verordnung (EG) Nr. 1183/2005 des Rates, geändert durch die Verordnung (EU) 2016/2230 des Rates, über restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Republik Kongo unterliegen; ABl. C 463 vom 13.12.2016, S. 2.

 

Mitteilung für die betroffenen Personen, die den restriktiven Maßnahmen nach der Verordnung (EG) Nr. 1183/2005 des Rates über die Anwendung spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen Personen, die gegen das Waffenembargo betreffend die Demokratische Republik Kongo verstoßen, unterliegen; ABl. C 463 vom 13.12.2016, S. 3.

 

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Ratesvom 7. März 2013 geregelt