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Terrorismusbekämpfung – 257. Änderung der Verordnung (EG) Nr. 881/2002
Aktualisierung des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 881/2002
Durchführungsverordnung (EU) 2016/2262 der Kommission vom 15. Dezember 2016 zur 257. Änderung der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit den ISIL (Da’esh)- und Al-Qaida-Organisationen in Verbindung stehen; ABl. L 342 vom 16.12.2016, S. 22.
Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 881/2002, der die Liste der Personen, Gruppen und Organisationen enthält, deren Gelder und wirtschaftliche Ressourcen mit der Verordnung eingefroren werden, wird mit Wirkung vom 16.120.2016 aktualisiert.
Hintergrund ist der Beschluss des Sanktionsausschusses des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen vom 12. Dezember 2016, eine natürliche Personen in seine Liste der Personen, Gruppen und Organisationen, deren Gelder und wirtschaftliche Ressourcen einzufrieren sind, aufzunehmen.
Mitteilung an Rustam Magomedovich Aselderov, dessen Name mit der Verordnung (EU) 2016/2262 der Kommission in die Liste nach den Artikeln 2, 3 und 7 der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit den ISIL- (Da’esh-) und Al-Qaida-Organisationen in Verbindung stehen, aufgenommen wurde; ABl. C 342 vom 16.12.2016, S. 3.
Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Ratesvom 7. März 2013 geregelt