Kombinierte Nomenklatur – Neue Zusätzliche Anmerkung 1 zu Kapitel 94

Die EU-Kommission hat mit Wirkung vom 29.11.2016 in Kapitel 94 der Kombinierten Nomenklatur folgende Zusätzliche Anmerkung 1 angefügt:

Durchführungsverordnung (EU) 2016/1956 der Kommission vom 4. November 2016 zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif; ABl. L 301 vom 9.11.2016, S. 5.

„1. Im Sinne der Position 9404 umfasst die Formulierung ‚gepolstert oder mit Füllung aus Stoffen aller Art’ Material jeder Dicke.”

 

Die neue Zusätzliche Anmerkung ist erforderlich, um eine unionsweit einheitliche Auslegung des Position 9404 zu gewährleisten.

 

Bisher bestehen unterschiedliche Auffassungen zur Auslegung der Formulierung „gepolstert oder mit Füllung aus Stoffen aller Art” im Wortlaut dieser Position,

 

Zu Position 9404 gehören Bettausstattungen und ähnliche Waren (z. B. Auflegematratzen, Steppdecken, Deckbetten, Polster, Schlummerrollen und Kopfkissen) mit Federung oder gepolstert oder mit Füllung aus Stoffen aller Art oder aus Zellkautschuk oder Zellkunststoff, auch überzogen.

 

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt