„Vorlage zur Vorabentscheidung – Gemeinsamer Zolltarif – Tarifpositionen – Einreihung von Waren – Videokameraaufnahmegeräte – Kombinierte Nomenklatur – Unterpositionen 8525 80 30, 8525 80 91 und 8525 80 99 – Erläuterungen – Auslegung – Durchführungsverordnungen (EU) Nr. 1249/2011 und (EU) Nr. 876/2014 – Auslegung – Gültigkeit“

In den verbundenen Rechtssachen C‑435/15 und C‑666/15

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Neunte Kammer) für Recht erkannt:

1.      Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1249/2011 der Kommission vom 29. November 2011 zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur ist dahin auszulegen, dass sie auf Waren mit den Eigenschaften der in der Rechtssache C‑435/15 streitigen drei Varianten des Kameramodells GoPro Hero 3 Black Edition nicht entsprechend anwendbar ist.

2.      Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 876/2014 der Kommission vom 8. August 2014 zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur ist dahin auszulegen, dass sie auf Waren mit den Eigenschaften der in der Rechtssache C‑435/15 streitigen drei Varianten des Kameramodells GoPro Hero 3 Black Edition entsprechend anwendbar ist, aber ungültig ist.

3.      Die Unterpositionen 8525 80 30, 8525 80 91 und 8525 80 99 der Kombinierten Nomenklatur in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif in den sich nacheinander aus der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1006/2011 der Kommission vom 27. September 2011, der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 927/2012 der Kommission vom 9. Oktober 2012 und der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1001/2013 der Kommission vom 4. Oktober 2013 ergebenden Fassungen sind in Anbetracht der Erläuterungen zu diesen Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur dahin auszulegen, dass eine Videosequenz von mehr als 30 Minuten, die in getrennten Dateien mit einer Dauer von jeweils weniger als 30 Minuten aufgezeichnet wird, unabhängig davon, ob der Benutzer beim Abspielen den Wechsel zwischen den Dateien nicht wahrnehmen kann oder ob er umgekehrt beim Abspielen jede dieser Dateien grundsätzlich gesondert öffnen muss, als Aufnahme von mindestens 30 Minuten einer einzelnen Videosequenz anzusehen ist.

4.      Die Kombinierte Nomenklatur in Anhang I der Verordnung Nr. 2658/87 in den sich nacheinander aus den Durchführungsverordnungen Nrn. 1006/2011, 927/2012 und 1001/2013 ergebenden Fassungen ist dahin auszulegen, dass ein Videokameraaufnahmegerät, das Signale aus externen Quellen aufzeichnen, diese Signale aber nicht über ein externes Fernsehgerät oder einen externen Monitor wiedergeben kann, weil dieses Videokameraaufnahmegerät nur die selbst mittels seiner Linse aufgezeichneten Dateien auf einem externen Bildschirm oder Monitor abspielen kann, nicht in die zolltarifliche Unterposition 8525 80 99 der Kombinierten Nomenklatur eingereiht werden kann.

URTEIL DES GERICHTSHOFS (Neunte Kammer)

Quelle: EuGH