EU/Libyen – Restriktive Maßnahmen

Aufnahme einer Befugnisübertragung an den Rat; Aktualisierung der Liste der Personen und Einrichtungen, die restriktiven Maßnahmen unterliegen

  • Verordnung (EU) 2017/488 des Rates vom 21. März 2017 zur Änderung der Verordnung (EU) 2016/44 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Libyen; ABl. L 76 vom 22.3.2017, S. 1.
  • In die Verordnung (EU) 2016/44 (ABl. L 12 vom 19.1.2016, S. 1) wird die Befugnis des Rates aufgenommen, Anhang VI der Verordnung im Einklang einem Beschluss des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen oder des Sanktionsausschusses zu ändern. Diese Befugnis war ursprünglich in Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 204/2011, die 2016 zum Zweck der Klarheit durch die Verordnung (EU) 2016/44 konsolidiert wurde, enthalten. Bei der Konsolidierung war keine solche Befugnisübertragung berücksichtigt worden.
  • Die Änderung tritt am 23.3.2017 in Kraft.
  • Durchführungsverordnung (EU) 2017/489 des Rates vom 21. März 2017 zur Durchführung des Artikels 21 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2016/44 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Libyen; ABl. L 76 vom 22.3.2017, S. 3.
  • Die Anhänge II und VI der Verordnung (EU) 2016/44 werden mit Wirkung vom 23.3.2017 aktualisiert.
    Hintergrund der Maßnahme sind die Beschlüsse des Ausschusses des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen, der gemäß der Resolution 1970 (2011) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen eingesetzt wurde, 11. November 2016 und 6. Januar 2017, mit denen die Angaben zu 15 Personen und zwei Einrichtungen, die restriktiven Maßnahmen unterliegen, aktualisiert wurden.
  • Durchführungsbeschluss (GASP) 2017/497 des Rates vom 21. März 2017 zur Durchführung des Beschlusses (GASP) 2015/1333 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Libyen; ABl. L 76 vom 22.3.2017, S. 25.
  • Die Anhänge I, III und VI des Beschlusses (GASP) 2015/1333 werden mit Wirkung vom 23.3.2017 aktualisiert.
    Hintergrund der Maßnahme sind die Beschlüsse des Ausschusses des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen, der gemäß der Resolution 1970 (2011) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen eingesetzt wurde, 11. November 2016 und 6. Januar 2017, mit denen die Angaben zu 20 Personen und zwei Einrichtungen, die restriktiven Maßnahmen unterliegen, aktualisiert wurden.

 

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt