Einreihung von Waren in die Kombinierte Nomenklatur – Vans – Einreihung nach 8703 32 19

Durchführungsverordnung (EU) 2017/1233 der Kommission vom 3. Juli 2017 zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur; ABl. L 177 vom 8.7.2017, S. 26.

Die nachstehend beschriebene Ware wird in die Kombinierte Nomenklatur unter den genannten KN-Code eingereiht:

Ein neues Mehrzweck-Kraftfahrzeug mit Allradantrieb (vom Typ „Van“). Das Fahrzeug hat einen Kolbenverbrennungsmotor mit Selbstzündung mit einem Hubraum von mehr als 1 500  cm3, jedoch nicht mehr als 2 500  cm3. Das Gesamtbruttogewicht beträgt etwa 2 800  kg.

Das Fahrzeug hat zwei Sitzreihen, wobei die erste Reihe zwei Sitze (einen Fahrersitz und eine Sitzbank für zwei Fahrgäste) und die zweite Reihe drei Sitze hat. Auf beiden Seiten der ersten Sitzreihe gibt es eine Tür mit einem Fenster, auf der Höhe der zweiten Sitzreihe gibt es auf der linken Seite ein Fenster und auf der rechten Seite eine Schiebetür mit einem Fenster.

Hinter der zweiten Sitzreihe befindet sich eine dauerhaft eingebaute Abtrennung (Trenngitter), die den Fahrgastraum vom Laderaum für Waren trennt. In dem für die Warenbeförderung bestimmten Bereich gibt es weder Sicherheitsgurte noch Vorrichtungen für ihren Einbau. Es gibt eine hintere Tür vom Typ Heckklappe, jedoch keine Fenster in dem für die Warenbeförderung bestimmten Bereich. Das Fahrzeug verfügt über Komfortmerkmale und Vorrichtungen und Ausstattungen, die dem Passagierbereich zugerechnet werden können.

Der Laderaum ist etwa 1,9 m lang und hat ein Volumen von 4,4 m3.

Da die Einreihung von Mehrzweck-Kraftfahrzeugen davon abhängt, ob das Fahrzeug hauptsächlich zur Personen- oder zur Güterbeförderung bestimmt ist, und das beschriebene Fahrzeug hauptsächlich für die Beförderung von Personen vorgesehen ist, wird es entsprechend als Kraftfahrzeug, das seiner Beschaffenheit nach hauptsächlich zur Personenbeförderung bestimmt ist, eingereiht.

Einreihung nach 8703 32 19

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt